Staatsangehörigkeit & Einbürgerung

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann auf verschiedene Weisen erworben werden. Dazu sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. 

Auch ist eine Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit unter bestimmten Umständen möglich. Diese Voraussetzungen für den Erwerb und die Entlassung sind im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) zu finden.

Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft


Erwerbsgründe

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann auf verschiedene Weisen erworben werden. 

Erwerb durch Geburt

  • Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
  • Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, und freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubis besitzt.

Erwerb durch Erklärung

  • Erwerb durch Erklärung § 5 StAG

    (1) Durch die Erklärung, deutsche Staatsangehörige werden zu wollen, erwerben die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geborenen

    1. Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben,

    2. Kinder einer Mutter, die vor der Kindesgeburt durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat,

    3. Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation verloren haben, und

    4. Abkömmlinge der Kinder nach Nummer 1 bis 3

    die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten sind, es sei denn, dass sie wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von zwei Jahren oder mehr verurteilt worden sind oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist oder ein Ausschlussgrund nach § 11 vorliegt. § 4 Absatz 1 Satz 2, § 12a Absatz 2 bis 4 und § 37 Absatz 2 gelten entsprechend.

    Das Erklärungsrecht nach Satz 1 besteht auch, wenn unter denselben Voraussetzungen die Rechtsstellung nach Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht erworben worden oder verloren gegangen ist.

    (2) Erklärungsberechtigt nach Absatz 1 ist nicht, wer die deutsche Staatsangehörigkeit

    1. nach seiner Geburt oder nach deren Verlust auf Grund einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Legitimation durch einen Ausländer besessen, aber wieder aufgegeben oder verloren oder ausgeschlagen hat oder nach deren Aufgabe, Verlust oder Ausschlagung als dessen Abkömmling geboren oder als Kind angenommen worden ist, oder

    2. nach § 4 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 erwerben konnte, aber nicht erworben hat oder noch erwerben kann.

    (3) Das Erklärungsrecht nach Absatz 1 kann nur innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeübt werden.

    (4) Über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung wird eine Urkunde ausgestellt.

Erwerb durch Adoption

Mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf die Abkömmlinge des Kindes.

Erwerb durch Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 15 Bundesvertriebengesetztes

  • Ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs.1 des Grundgesetzes, der nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, erwirbt mit der Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs.1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf diejenigen Kinder, die ihre Deutscheneigenschaft von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten.

Zuständig ist das Bundesverwaltungs in Köln. Hier finden Sie weitere Informationen auf der Seite des Bundesverwaltungsamts 

Erwerb durch Einbürgerung

Es gibt zwei Möglichkeiten der Einbürgerung, für die unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen:

1. Anspruchseinbürgerung nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz

  • Sie haben einen Anspruch auf Einbürgerung (Anspruchseinbürgerung). Zuständig ist die Stadt Aschaffenburg.

2. Ermessenseinbürgerung nach §§ 8 und 9 Staatsangehörigkeitsgesetz

  • Es wird nach Ermessen, ohne Rechtsanspruch, über Ihre Einbürgerung entschieden (Ermessenseinbürgerung). Zuständig ist die Regierung von Unterfranken.



Im folgenden gehen wir den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung ein:

Einbürgerungsvoraussetzungen

Sie haben einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • seit fünf Jahren rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
    (diese Frist kann bei besonderen Integrationsleistungen sogar auf bis zu drei Jahre verkürzt werden)
  • die Identität mit einem Reisepass und Urkunden zweifelsfrei geklärt werden kann
  • (unbefristetes) Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung
  • eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts (auch für unterhaltsberechtigte Familienangehörige) ohne Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II (Bürgergeld)
  • Nachweis ausreichender mündlicher und schriftlicher Deutschkenntnisse (B1)
  • Nachweis von Kenntnissen über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse
  • keine Verurteilung wegen einer Straftat
  • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland


Das Bekenntnis und die Kenntnisse zur freitlichen demoktratischen Grundornung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland müssen wirksam vor der Einbürgerung abgegeben werden. 

Es wird mir Ihnen ein Gespräch zu den Grundrechten geführt. Zur Vorbereitung auf das Gespräch empfehlen wir Ihnen folgende Unterlagen anzuschauen.

Bitte bereiten Sie sich auf ein Gespräch hierzu vor!


Bundeszentrale für politische Bildung - https://www.bpb.de/themen/politik/

Sie können sich auch folgende Hefte anschauen:



Kosten

Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt 255,00 € pro Person.

Für minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern zusammen eingebürgert werden, 51,00 €.

Wir weisen darauf hin, dass auch die Rücknahme oder die Ablehnung des Einbürgerungsantrags kostenpflichtig sind.

Zusätzliche Kosten können entstehen

  • für die Vorlage von Personenstandsurkunden
  • für Nachweise von staatsbürgerlichen Kenntnissen beziehungsweise Sprachkenntnissen
  • für Übersetzungen von ausländischen Urkunden durch beeidigte Übersetzer und Beglaubigungsgebühren

Infovideo - Wie beantrage ich die Einbürgerung?

Notwendige Unterlagen & Antrag


  • Checkliste & Kurzinfo zu den Voraussetzngen

    Checkliste: Erforderliche Unterlagen, die im Original vorlegt werden müssen.
    Kurzinfo: Voraussetzungen, die für eine Einbürgerung erfüllt sein müssen.

  • Antrag - Papierantrag - persönliche Antragsstellung

    Sie benötigen hierzu einen Termin bei der Staatsangehörigkeitsstelle. Bitte vereinbaren Sie diesen Termin telefonisch mit dem zuständigen Sachbearbeiter.
    Es kann bei der persönlichen Antragsstellung mit dem Papierantrag zu längeren Wartezeiten kommen.


Sprachnachweis & Nachweis der Rechts- und Gesellschaftsordnungskenntnisse

Sie müssen die deutsche Sprache mindestens auf dem Niveau B1 Nachweisen und einen Einbürgerungstest ablegen. 


Ein deutscher Schulabschluss kann anstelle des Einbürgerungstest oder des Sprachnachweises vorgelegt werden.

Der Test Leben in Deutschland im Rahmen des Integrationskurses seit 2014 kann anstelle des Einbürgerungstests eingereicht werden. 

weitere Informationen



Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

Das Grundgesetz verbietet den Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit. Eine Staatenlosigkeit darf bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht die Folge sein. Das Staatsangehörigkeitsgesetz enthält folgende Regelungen.

 Nach Gesetz ein Verlust durch:

  • Verzicht
  • Freiwilliger Eintritt in Streitkräfte eines ausländischen Staates oder durch konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland
  • Rücknahme der Einbürgerung

Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit

Im Ver­fah­ren zur Fest­stel­lung der deut­schen Staats­an­ge­hö­rig­keit prüft die Stadt Aschaffenburg, als zuständige Behörde für Bürger der Stadt Aschaffenburg, ob Sie die deut­sche Staats­an­ge­hö­rig­keit be­sitzen.

Es wird er­mit­telt, wann und wo­durch Sie die deut­sche Staats­an­ge­hö­rig­keit er­wor­ben und ob Sie die deut­sche Staats­an­ge­hö­rig­keit nicht ver­lo­ren ha­ben. Kann die deut­sche Staats­an­ge­hö­rig­keit fest­ge­stellt wer­den, wird Ih­nen als Nach­weis ein Staatsangehörigkeitsausweis aus­ge­stellt.

Die Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises wird in der Regel nur in Ausnahmefällen benötigt (z. B.diplomatischer Dienst).

Die Gebühr für einen Staatsangehörigkeitsausweis beträgt 51€.

Auf An­trag kann auch fest­ge­stellt wer­den, dass die deut­sche Staats­an­ge­hö­rig­keit nicht be­steht. In die­sem Fal­le, wird ei­ne so ge­nann­te Negativbescheinigung aus­ge­stellt.

Die Gebühr für eine Negativbescheinigung beträgt 51€.

Der Antrag für die Feststellung der positiven Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis) kann nur aus triftigem Grund erfolgen. Bitte setzen Sie sich hierzu mit uns vorab in Verbindung.

Kontakt - Staatsangehörigkeitswesen