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Allgemeiner Energiepreiszuschuss für gemeinnützige Sport- und Schützenvereine mit Sitz in Bayern

Der allgemeine Energiepreiszuschuss soll Mehrkosten abfedern, die den Sport- und Schützenvereinen durch die Nutzung vereinseigener Sportstätten als auch durch (in Folge gestiegener Energiepreise) erhöhte Nutzungsentgelte bei der Nutzung von Sportstätten Dritter entstehen. Durch den allgemeinen Energiepreiszuschuss soll insbesondere vermieden werden, dass Vereine aufgrund der gestiegenen Energiepreise ihren Sportbetrieb einschränken müssen.
Zuwendungsfähig sind auch Energiekosten, die nicht durch den unmittelbaren Sportbetrieb, sondern bei begleitender Infrastruktur (z. B. Vereinsgaststätten, Aufenthaltsräume) entstehen.

Da der allgemeine Energiepreiszuschuss auf dem bestehenden Verteilsystem der Vereinspauschale aufbaut, kann der Zuschuss ausschließlich Vereinen gewährt werden, die im Förderjahr 2023 Vereinspauschale erhalten.

Die Höhe des Zuschusses entspricht dem Unterschiedsbetrag der tatsächlich entstandenen Energiekosten (Energiemehrkosten) in den jeweiligen Vergleichszeiträumen 2023 und 2021. Sie ist auf maximal 80 Prozent der einfachen Vereinspauschale im Förderjahr 2023 gedeckelt. Eine Nachzahlung bei tatsächlich höheren Energiemehrkosten findet nicht statt. Sind tatsächlich geringere Energiemehrkosten angefallen, wird die Überzahlung mit der Vereinspauschale 2024 verrechnet.

Der Antrag auf Gewährung des allgemeinen Energiepreiszuschusses ist bis zum 15.05.2023 bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde einzureichen. Wie bei der Vereinspauschale handelt sich um eine Ausschlussfrist. Verspätet eingegangene Anträge können daher nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Auszahlung des allgemeinen Energiepreiszuschusses erfolgt zusammen mit der Vereinspauschale 2023 pauschal in Höhe von 80 Prozent des Betrages der einfachen Vereinspauschale.