Aufenthaltserlaubnis; Beantragung bei Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet

Kurzbeschreibung

Möchten Sie in Deutschland eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, benötigen Sie in der Regel einen Aufenthaltstitel. Es gibt verschiedene Aufenthaltstitel, die eine Erwerbstätigkeit zulassen.

Beschreibung

Für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Deutschland gibt es verschiedene Aufenthaltstitel, die sich nach dem beruflichen Hintergrund und dem Beschäftigungszweck unterscheiden.
Hauptarten von Aufenthaltstiteln für die Erwerbstätigkeit:

Blaue Karte EU:

  • Für Akademiker*innen oder Personen mit vergleichbarer Qualifikation, die eine hochqualifizierte Beschäftigung in Deutschland aufnehmen möchten. Weiterführende Informationen hierzu finden Sie in der eigenen Leistungsbeschreibung unter "Verwandte Themen".
  • Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte:
    Für ausländische Fachkräfte mit einer qualifizierten Berufsausbildung oder einem Studium, die ein Arbeitsplatzangebot in Deutschland haben (§ 18a und § 18b Aufenthaltsgesetz – AufenthG).
  • Aufenthaltserlaubnis für Berufserfahrene:
    Für Fachkräfte mit berufspraktischer Erfahrung in nicht-reglementierten Berufen, auch ohne formale Anerkennung des Abschlusses. Besonders erleichterte Regelungen gelten für IT-Berufe.
  • Chancenkarte zur Jobsuche:
    Erlaubt die Einreise zur Arbeitsplatzsuche, wenn entweder eine anerkannte Fachkraftqualifikation vorliegt oder im Rahmen eines Punktesystems eine Mindestpunktzahl erreicht wird.
  • Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und Anerkennungspartnerschaft:
    Falls eine ausländische Qualifikation nicht vollständig anerkannt wurde, kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland beantragt werden. Unter bestimmten Bedingungen ist eine Arbeitserlaubnis neben der Qualifizierung möglich.
  • Aufenthaltserlaubnis für Forscher*innen:
    Personen, die in Deutschland zu Forschungszwecken tätig sein möchten, können eine spezielle Aufenthaltserlaubnis für Forschende erhalten.
  • Aufenthaltserlaubnis für eine selbstständige Tätigkeit:
    Notwendig für Personen, die eine gewerbliche oder freiberufliche selbstständige Tätigkeit in Deutschland aufnehmen möchten.
Sonderregelungen für bestimmte Berufsgruppen:
  • Sonderregelung für Pflegehilfskräfte:
    Pflegehilfskräfte aus Drittstaaten können unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland tätig werden, auch wenn ihre Ausbildung keine qualifizierte Berufsausbildung ist.
  • Studienbezogenes Praktikum EU:
    Studierende ausländischer Hochschulen oder Hochschulabsolvent*innen (innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss) können eine Aufenthaltserlaubnis für ein studienbezogenes Praktikum beantragen.
  • Sonderregelung für Berufskraftfahrer:
    LKW- oder Kraftomnibusfahrer*innen mit einer gültigen Fahrerlaubnis und einer (beschleunigten) EU/EWR-Grundqualifikation können für ihre Tätigkeit eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
  • Westbalkanregelung:
    Staatsangehörige aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien können im Rahmen eines Kontingents unabhängig von einer formalen Qualifikation eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen. Weiterführende Informationen hierzu finden Sie in der eigenen Leistungsbeschreibung unter "Verwandte Themen".
  • Au-Pair-Aufenthalt:
    Junge Erwachsene zwischen 18 und 27 Jahren können für einen befristeten Zeitraum als Au-Pair in einer deutschen Gastfamilie leben. Das Ziel ist der Kulturaustausch und die Vertiefung der Sprachkenntnisse, während das Au-pair die Familie bei der Kinderbetreuung unterstützt.
Besondere Regelung für bestimmte Staatsangehörige:

Für Staatsangehörige folgender Länder kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder Beschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers erteilt werden:
Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Monaco, Neuseeland, San Marino, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU -FreizügG/EU) sowie der Vereinigten Staaten von Amerika

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Aufenthaltszweck, jedoch gibt es allgemeine Bedingungen, die für jede Aufenthaltserlaubnis gelten.

Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

  • Gesicherter Lebensunterhalt (keine Abhängigkeit von Sozialleistungen).
  • Geklärte Identität und Staatsangehörigkeit, falls keine Rückkehr in einen anderen Staat möglich ist.
  • Kein Ausweisungsgrund liegt vor.
  • Kein Widerspruch zu den Interessen der Bundesrepublik Deutschland, sofern kein Rechtsanspruch auf den Aufenthaltstitel besteht.
  • Erfüllung der Passpflicht nach § 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
  • Einreise mit dem erforderlichen Visum, sofern keine Ausnahme besteht.
  • Alle maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht.
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
  • Es gelten dieselben Vorschriften wie bei der Ersterteilung.
  • Vor der Verlängerung wird geprüft, ob die Person einer Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs nachgekommen ist.
Einreise mit Visum
  • In der Regel ist ein Visum vor Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu beantragen.
  • Erleichterungen bestehen für bestimmte Fallkonstellationen und Staatsangehörige (siehe "Weiterführende Links").

Verfahrensablauf

Online-Verfahren nutzen:

  • Viele Ausländerbehörden bieten bereits ein Online-Verfahren an.
  • Wenn ein solches Verfahren existiert, wird es im BayernPortal unter „Online-Verfahren“ angezeigt.
  • Dazu müssen Sie Ihren Wohnort unter „Ort auswählen“ angeben.
Falls kein Online-Verfahren verfügbar ist:
  • Kontakt per E-Mail mit der zuständigen Ausländerbehörde aufnehmen.
  • Persönliches Erscheinen bei der Ausländerbehörde vereinbaren.

Fristen

Visumpflichtige Ausländer müssen die für den weiteren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel noch während der Gültigkeitsdauer des Visums beantragen.

 

Für den konkreten Aufenthaltszweck von der Visumpflicht befreite Ausländer müssen den für einen weiteren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel unverzüglich nach der Einreise bzw. spätestens innerhalb von 90 Tagen beantragen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer kann variieren. Bitte erkundigen Sie sich gegebenenfalls bei der zuständigen Ausländerbehörde.

Erforderliche Unterlagen

  • Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren.

    Erkundigen Sie sich bitte bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde. Erforderlich sind aber in der Regel u.a. die folgend genannten Unterlagen:

    • gültiger Pass
    • aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
    • Nachweis über gesicherten Lebensunterhalt
    • Nachweis über ausreichenden Wohnraum
    • Nachweis über Krankenversicherungsschutz
    • Nachweis über den Aufenthaltszweck, z. B. Arbeitgeberbescheinigung oder Arbeitsvertrag, Heiratsurkunde
    • ggf. weitere Unterlagen
  • Folgende Unterlagen können ggf. auch erforderlich sein:
    • in- oder ausländische Zeugnisse einschließlich erforderlicher Übersetzungen
    • Unterlagen zum vorgesehenen Beschäftigungsverhältnis
    • Unterlagen im Zusammenhang mit der Berufsanerkennung oder etwaiger Ausgleichsmaßnahmen 

Kosten

Erteilung: 100 EUR

Verlängerung bis zu drei Monaten: 96 EUR

Verlängerung um mehr als drei Monate: 93 EUR

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Weiterführende Links

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