Baumfällung oder Baumveränderung; Beantragung
Kurzbeschreibung
Bevor Sie einen Baum fällen oder stark zurückschneiden, sollten Sie bei Ihrer Gemeinde nachfragen, ob eine Baumschutzverordnung gilt. Falls ja, kann eine Genehmigung erforderlich sein, auch dann, wenn der Baum auf Ihrem eigenen Grundstück steht.
Die Untere Naturschutzbehörde beantwortet Anfragen zu Baumfällungen oder Rückschnittmaßnahmen an Bäumen.
Beschreibung
Gemeinden können nach dem Bundesnaturschutzgesetz (§ 29 Absatz 1 Satz 2) und dem Bayerischen Naturschutzgesetz (Artikel 51 Absatz 1 Nummer 5a) Baumschutzverordnungen erlassen, um Bäume und Sträucher in bebauten Gebieten zu schützen. Dies trägt zur Begrünung bei, verbessert das Stadtklima, mindert Lärm und sorgt für saubere Luft.
Baumschutzverordnungen können das Fällen und Zerstören geschützter Bäume verbieten – auch auf Privatgrundstücken. In bestimmten Fällen sind Ausnahmen möglich. Meistens muss man dann Ersatzpflanzungen vornehmen.
Ob eine Baumschutzverordnung in Ihrer Gemeinde gilt und welche Regeln Sie beachten müssen, können Sie direkt bei Ihrer Gemeinde erfragen.
Hinweise
Zeitraum des Verbots:
Laut § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es vom 1. März bis 30. September verboten, Bäume außerhalb von Wäldern, Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Flächen zu fällen, stark zurückzuschneiden oder zu entfernen. Eine Kurzumtriebsplantage ist eine landwirtschaftlich genutzte Fläche, auf der schnell wachsende Gehölze – meist Pappeln oder Weiden – in kurzen Zeiträumen (ca. 3 bis 10 Jahre) angebaut und geerntet werden.
Ausnahmen:
- Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Gesunderhaltung der Bäume sind erlaubt (zum Beispiel Entfernung von Totholz oder beschädigten Ästen, Sommerschnitt von Obstbäumen).
- Gärtnerische Nutzung: In typischen Haus- oder Kleingärten darf ein Rückschnitt im Rahmen der Nutzung erfolgen.
- Verkehrssicherheit: Maßnahmen sind erlaubt, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen und nicht anders oder zu einer anderen Zeit durchgeführt werden können.
- Nistplätze: Wenn ein Baum aktuell von Tieren genutzt wird (zum Beispiel als Nistplatz), können zusätzliche Einschränkungen gelten.
Schutz von Alleen:
Nach Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) ist es verboten, Alleen an Straßen oder Wirtschaftswegen in der freien Natur zu beseitigen, zu beschädigen oder erheblich zu beeinträchtigen. Ausnahmen sind im Einzelfall möglich.
Zuständige Stelle für Fragen:
Kreisverwaltungsbehörde (Untere Naturschutzbehörde).
Erforderliche Unterlagen
- Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Aschaffenburg):
- Standort und Fällungsgrund
Angaben zum Baumstandort und Grund für die Baumfällung
Rechtsgrundlagen
- § 29 Abs. 1 Satz 2 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
i.V.m. - § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
- Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG)
- Art. 51 Abs. 1 Nr. 5a Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Rechtsbehelf
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