Sozialhilfe; Beantragung von Hilfe zum Lebensunterhalt
Kurzbeschreibung
Reicht Ihr Einkommen oder Vermögen für Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) erhalten.
Beschreibung
Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine Sozialhilfeleistung für Menschen, die hilfebedürftig und nicht oder nicht mehr erwerbsfähig sind. Das heißt, sie können ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten und erhalten weder Bürgergeld (früher Hartz IV) noch Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung.
Kinder unter 15 Jahren bekommen Sozialhilfe, wenn sie:
- mit Personen zusammenleben, die Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten (zum Beispiel mit den Eltern), und
- ihren Lebensunterhalt nicht durch Unterhaltszahlungen sichern können.
Regelsätze für den täglichen Bedarf, zum Beispiel für Essen, Kleidung, Körperpflege (seit 01.01.2024 in Höhe von):
- Erwachsene: 563 €
- Ehe- oder Lebenspartner: 506 €
- Kinder unter 6 Jahren: 357 €
- Kinder von 6 bis unter 14 Jahren: 390 €
- Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren: 471 €
Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche, zum Beispiel:
- Klassenfahrten
- Schulmaterial (Hefte, Stifte und weiteres)
- Schülerfahrkarten
- Nachhilfeunterricht
- Mittagessen in der Schule
- Vereinsbeiträge, Musikunterricht et cetera
Kosten für Unterkunft und Heizung (Miete und Heizkosten)
Übernahme von Schulden in Ausnahmefällen, zum Beispiel:
- um Wohnungslosigkeit zu verhindern
- um eine Wohnung zu sichern
- um eine Notlage zu beheben (zum Beispiel unbezahlte Stromrechnung)
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, gegebenenfalls auch zur Altersvorsorge
Mehrbedarfszuschläge, wenn Sie:
- schwerbehindert mit dem Merkzeichen "G" (Gehbehinderung) sind
- werdende Mutter ab der 13. Schwangerschaftswoche sind
- alleinerziehend sind
- mindestens 15 Jahre und behindert und auf besondere Schul- oder Ausbildungsmaßnahmen angewiesen sind (im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 112 Absatz 1 Satz 1 SGB IX)
- aus gesundheitlichen Gründen eine spezielle (teure) Ernährung benötigen
Übernahme von Heimkosten, wenn jemand in einem Heim lebt.
Wann gibt es einmalige Leistungen?
Nur in drei Fällen können Sie zusätzlich einmalige Unterstützung bekommen:
- Erstausstattung für eine Wohnung (einschließlich Haushaltsgeräte)
- Erstausstattung mit Kleidung (auch bei Schwangerschaft und Geburt)
- Anschaffung oder Reparatur von Hilfsmitteln (zum Beispiel orthopädische Schuhe, medizinische Geräte)
Diese Hilfen gibt es nur, wenn Sie sie aktuell benötigen und sie nicht selbst bezahlen können. Auch Menschen, die keine Sozialhilfe bekommen, können diese einmaligen Hilfen beantragen.
Was wird bei der Berechnung berücksichtigt?- Familieneinkommen: Wenn Sie mit anderen in einer Wohnung leben, wird geprüft, wie viel Einkommen alle Familienmitglieder haben (zum Beispiel Lohn, Unterhaltszahlungen, Rente).
- Kindergeld und Unterhalt für ein Kind werden dem Kind selbst angerechnet. Das heißt, das Kindergeld und Unterhaltszahlungen werden vom Bedarfssatz für das Kind abgezogen.
- Schonvermögen (Vermögen, das nicht angerechnet wird):
- Kleine Ersparnisse bis 10.000 € pro Erwachsenem
- Ein angemessenes selbstbewohntes Haus oder Grundstück
Wichtig: Sozialhilfe wird nicht rückwirkend gezahlt. Sie erhalten Leistungen nur für die Zukunft, nicht für vergangene Monate.
Voraussetzungen
Anspruch besteht, wenn:
- Hilfebedürftigkeit vorliegt, das heißt, der Lebensunterhalt kann nicht aus eigenen Mitteln oder Kräften vollständig gedeckt werden.
- Keine Erwerbsfähigkeit besteht, weil eine zeitlich befristete volle Erwerbsminderung vorliegt:
- Dies bedeutet, dass die Person voraussichtlich länger als 6 Monate unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes nicht regelmäßig mindestens 3 Stunden täglich arbeiten kann.
Kein Anspruch besteht, wenn bereits eine der folgenden Leistungen bezogen wird:
- Bürgergeld (bis 31.12.2022: Grundsicherung für Arbeitsuchende, „Hartz IV“)
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Grundleistungen für Asylsuchende
Verfahrensablauf
- Das zuständige Sozialamt prüft, ob ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt besteht.
- Ein eigener Antrag ist nicht zwingend erforderlich, da das Sozialamt auch nach einem Hinweis Dritter (zum Beispiel Familie, Nachbarschaft) tätig werden muss (Amtsermittlungsgrundsatz).
- Dennoch wird empfohlen, selbst einen Antrag zu stellen, um das Verfahren zu beschleunigen.
- Termin vereinbaren: Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch bei Ihrem örtlich zuständigen Sozialamt.
- Erforderliche Unterlagen mitbringen: Bringen Sie alle notwendigen Nachweise (zum Beispiel Einkommens- und Vermögensnachweise) mit.
- Antrag ausfüllen: Wenn möglich, sollte der Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt direkt beim Beratungsgespräch ausgefüllt werden.
- Das Sozialamt prüft den Antrag und teilt die Entscheidung in einem schriftlichen Bescheid mit.
- Mögliche Bescheide:
- Bewilligungsbescheid (bei Genehmigung der Leistung)
- Ablehnungsbescheid (bei Nichtgewährung der Leistung)
- Inhalt des Bescheids:
- Begründung der Entscheidung
- Informationen über das Widerspruchsrecht
- Im Bewilligungsbescheid sind die Höhe der Leistungen und der Zahlungsbeginn angegeben.
- Die Zahlung erfolgt monatlich im Voraus auf das angegebene Konto.
- Alternativ kann die Zahlung auf das Konto einer dritten Person erfolgen.
- Sie sind verpflichtet, dem Sozialamt unverzüglich Änderungen Ihrer Einkommens-, Vermögens- oder persönlichen Verhältnisse mitzuteilen.
- Falls kein Konto vorhanden ist, erfolgt die Zahlung per Zahlungsanweisung zur Verrechnung.
- Achtung: Die Kosten für die Zahlungsanweisung müssen selbst getragen werden.
- Falls Sie nachweisen können, dass Sie ohne eigenes Verschulden kein Bankkonto eröffnen können, übernimmt das Sozialamt die Kosten für die Zahlungsanweisung.
- Barscheckauszahlungen sind nicht möglich.
Hinweise
- Vor dem Kauf muss ein Antrag auf einmalige Leistungen beim Sozialamt gestellt werden.
Als Antragsteller oder Sozialhilfeempfänger sind Sie verpflichtet, aktiv mitzuwirken. Das bedeutet unter anderem:
- Einkünfte, Vermögen und Ausgaben sowie deren Änderungen vollständig angeben.
- Auf Verlangen des Sozialamts der Einholung von Auskünften durch andere Personen zustimmen (zum Beispiel Familienmitglieder, Banken, Ärzte und Ärztinnen, Sachverständige).
- Falls erforderlich, sich auf Verlangen des Sozialhilfeträgers ärztlichen oder psychologischen Untersuchungen unterziehen, wenn vorhandene Unterlagen nicht ausreichen.
Wichtig: Werden die Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, kann das Sozialamt die Leistungen ablehnen oder entziehen.
Fristen
Die vom Sozialamt für die Vorlage von Unterlagen gesetzten Fristen sind einzuhalten. Ist Ihnen dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, müssen Sie eine Fristverlängerung beantragen. Ansonsten kann Ihnen das Sozialamt wegen der Nichtbeachtung Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten die Leistung verweigern.
Des Weiteren gibt es die Widerspruchsfristen, wenn Sie mit dem Bescheid - nicht nur beim Ablehnungsbescheid, sondern auch beim Bewilligungsbescheid (Höhe des sich ergebenden Leistungsanspruchs) - nicht einverstanden sind. Diese sind unbedingt einzuhalten, denn nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird der Bescheid bestandskräftig.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig.
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls Meldebestätigung
- Nachweise einer befristeten vollen Erwerbsminderung in Form von Rentenbescheid oder ärztlichen Attesten
- Einkommensnachweise
beispielsweise zur Rente, Krankengeld, Kindergeld, Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsvorschuss
- Vermögensnachweise
beispielsweise Sparguthaben
- Mietvertrag und nachfolgende Änderungen, insbesondere hinsichtlich der Miethöhe
- Nachweise über Ausgaben, neben Miethöhe und Mietzahlung vor allem zu Vorauszahlungen und Abrechnungen für Nebenkosten und Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge
- Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung, also Angabe zu Krankenkasse und Versicherungsstatus oder Vertrag über private Kranken- und Pflegeversicherung
- Hinweis:
Der Umfang der erforderlichen Unterlagen, gerade bei Einkommens- und Vermögensnachweisen, ist einzelfallabhängig. Ihr örtlich zuständiges Sozialamt kann weitere Unterlagen, zum Beispiel aktuelle Kontoauszüge, Scheidungsurteile oder Unterhaltstitel von Ihnen verlangen.
Kosten
keine
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Widerspruch oder sozialgerichtliche Klage
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