Sozialhilfe; Beantragung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Kurzbeschreibung

Bei bestehender Bedürftigkeit können ältere oder dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragen.

Beschreibung

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine finanzielle Hilfe für Menschen, die wegen ihrem Alter oder einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung nicht mehr arbeiten können und deren Einkommen nicht für den Lebensunterhalt ausreicht.

Wer kann Grundsicherung beantragen?
  • Ältere Menschen, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben (zwischen 65 und 67 Jahren).
  • Personen ab 18 Jahren, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Das bedeutet, sie können wegen einer Krankheit oder Behinderung auf lange Zeit weniger als 3 Stunden täglich arbeiten.
  • Menschen, die ein eine Vorbereitung für die Arbeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen machen oder dort den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder eine Ausbildung mit einem Budget für Ausbildung absolvieren.
Was wird bei der Grundsicherung berücksichtigt?
  • Einkommen und Vermögen werden wie in der Sozialhilfe angerechnet.
  • Kinder oder Eltern müssen nur dann finanziell unterstützen, wenn ihr jährliches Einkommen über 100.000 Euro liegt.
  • Es gibt keine Rückzahlungspflicht für Erben.
  • Es wird nicht automatisch angenommen, dass Betroffene, die mit Verwandten oder Verschwägerten in einem Haushalt lebt, von ihnen finanziell unterstützt wird. Auch wenn man bei Verwandten (zum Beispiel den Eltern) lebt, hat man so eine eigene materielle Absicherung.

Voraussetzungen

Leistungsberechtigt sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:

Altersgrenze oder Erwerbsminderung
  • Regelaltersgrenze für die gesetzliche Altersrente erreicht oder
  • Dauerhaft volle Erwerbsminderung ab dem 18. Lebensjahr, unabhängig von der Lage auf dem Arbeitsmarkt
    • Eine Erwerbsminderungsrente muss nicht bereits bezogen werden.
    • Die Rentenversicherung kann im Auftrag des Sozialhilfeträgers die volle Erwerbsminderung feststellen.
    • Menschen mit Behinderung gelten als voll erwerbsgemindert, solange sie sich im Eingangsverfahren, im Berufsbildungsbereich oder im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen befinden.
Fehlende finanzielle Mittel
  • Der Lebensunterhalt kann nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen gedeckt werden.
  • Auch das Einkommen und Vermögen des nicht getrenntlebenden Ehe- oder Lebenspartners wird angerechnet, wenn es über dessen Eigenbedarf hinausgeht.
Keine unterhaltspflichtigen Angehörigen mit hohem Einkommen
  • Unterhaltspflichtige Angehörige (Eltern oder Kinder) dürfen kein zu versteuerndes Jahreseinkommen über 100.000 EUR haben.
  • Bei Eltern gilt das gemeinsame Einkommen, bei Kindern wird das Einkommen je Kind einzeln betrachtet.
Ausschluss von Leistungen
  • Personen, die ihre Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig in den letzten 10 Jahren selbst herbeigeführt haben, sind nicht leistungsberechtigt.

Verfahrensablauf

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – Wichtige Hinweise

Antragstellung
  • Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird nur auf Antrag gewährt (kein automatischer Bezug).
  • Der Antrag muss beim zuständigen Sozialamt am gewöhnlichen Aufenthaltsort zusammen mit den erforderlichen Unterlagen eingereicht werden.
Prüfung und Bescheid
  • Die zuständige Stelle prüft den Antrag und erlässt einen schriftlichen Bescheid:
    • Bewilligungsbescheid (bei Genehmigung der Leistung)
    • Ablehnungsbescheid (bei Nichtgewährung der Leistung)
Bewilligungszeitraum
  • Die Grundsicherung wird in der Regel für 12 Monate bewilligt.
4. Beginn der Auszahlung
  • Erstbewilligung:
    • Die Zahlung beginnt am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde oder die Voraussetzungen (zum Beispiel Renteneintritt) eingetreten sind und gemeldet wurden.
  • Änderungen:
    • Änderungen zugunsten des Berechtigten werden ab dem Ersten des Monats berücksichtigt, in dem die Änderung eintritt beziehungsweise gemeldet wird.
    • Führt die Änderung zu geringeren Leistungen, beginnt der neue Bewilligungszeitraum am Ersten des Folgemonats.
  • Nach Bezug von Arbeitslosengeld II (Bürgergeld):
    Nach Bezug von Bürgergeld beginnt die Auszahlung am Ersten des Folgemonats.

Hinweise

Bewilligungsdauer

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird in der Regel für ein Jahr bewilligt.

Grundsicherung bei Auslandsaufenthalt
  • Anspruch auf Grundsicherung besteht nur, wenn der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland ist.
  • Kurzzeitige Auslandsaufenthalte (zum Beispiel Urlaubsreisen oder Verwandtenbesuche) sind bis zu 4 Wochen möglich, ohne dass die Leistung entfällt.
  • Wer sich länger als 4 Wochen ununterbrochen im Ausland aufhält, erhält keine Leistungen, bis die Rückkehr nach Deutschland nachgewiesen wird (§ 41a SGB XII)."

Fristen

Die vom Sozialamt für die Vorlage von Unterlagen gesetzten Fristen sind einzuhalten. Ist Ihnen dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, müssen Sie eine Fristverlängerung beantragen. Ansonsten kann Ihnen das Sozialamt wegen der Nichtbeachtung Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten die Leistung verweigern.

Des Weiteren gibt es eine Widerspruchsfrist, wenn Sie mit dem Bescheid - nicht nur beim Ablehnungsbescheid, sondern auch beim Bewilligungsbescheid (Höhe des sich ergebenden Leistungsanspruchs) - nicht einverstanden sind. Diese ist unbedingt einzuhalten, denn nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird der Bescheid bestandskräftig.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel (Kopie)
  • ggf. Nachweis, der dauerhaften vollen Erwerbsminderung (Kopie)
  • Vermögens- und Einkommenserklärung
    • Kontoauszüge aller geführten Konten der letzten 6 Monate mit abschließendem Kontostand (Kopie)
    • bei Haus- und Grundeigentum: Kopie des Einheitswertbescheides und der Brandversicherungsurkunde
    • ggf. Kopie des Bescheids der Pflegeversicherung (Kopie)
    • ggf. Bescheid über Arbeitslosengeld I oder II, Unterhaltshilfe nach Lastenausgleichsgesetz, Versorgungsbezüge nach Bundesversorgungsgesetz usw. (Kopie)
    • ggf. Rentenbescheid (Kopie)
    • ggf. Beitragsbescheid der Krankenkasse (Kopie)
  • Mietvertrag
    und ggf. letztes Mietererhöhungsschreiben (Kopie)
  • bei Betreuung: Betreuerausweis (Kopie)
  • ggf. Vollmacht
  • Die zuständige Behörde kann weitere Unterlagen verlangen.
  • Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Aschaffenburg):
  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Widerspruch, sozialgerichtliche Klage

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