Daueraufenthalt-EU; Beantragung der Erlaubnis
Kurzbeschreibung
Beschreibung
Sie berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung – sowohl als Angestellte*r als auch als Selbstständige*r. Sie entspricht den Rechten einer nationalen Niederlassungserlaubnis (siehe „Verwandte Themen“)
Zusätzlicher Vorteil: Inhaber*innen der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU profitieren von mehr Freizügigkeit innerhalb der EU:
- Erleichterter Erhalt eines Aufenthaltsrechts und einer Arbeitserlaubnis in anderen EU-Mitgliedstaaten
- Besonders vorteilhaft für Angehörige von Drittstaaten
Abgrenzung zur nationalen Niederlassungserlaubnis: Diese erlaubt in anderen EU-Staaten lediglich die Schengen-Reisefreiheit (max. 90 Tage Aufenthalt innerhalb von 180 Tagen, nur zu Besuchszwecken)
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen ähneln weitgehend denen der nationalen Niederlassungserlaubnis, beinhalten jedoch teilweise strengere Anforderungen:
- insbesondere bei der Sicherung des Lebensunterhalt für die betroffene Person und ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen
Ausnahmen – Wer ist nicht berechtigt?
Von der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ausgeschlossen sind:
- Personen mit einem humanitären Aufenthaltstitel oder einem entsprechenden offenen Antrag
- Personen, die in einem anderen EU-Land humanitären Schutz beantragt haben (sofern noch nicht entschieden wurde)
- Diplomat*innen
- Personen mit Aufenthalt in Deutschland zum Zweck eines Studiums oder einer Berufsausbildung
Voraussetzungen
- Ununterbrochener Aufenthalt von fünf Jahren mit einem gültigen Aufenthaltstitel in Deutschland.
- Gesicherter Lebensunterhalt durch feste und regelmäßige Einkünfte für sich und unterhaltsberechtigte Angehörige.
- Ausreichende Deutschkenntnisse.
- Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland.
- Keine schwerwiegenden Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
- Dabei wird die Art und Schwere der Verstöße sowie die Dauer des Aufenthalts und bestehende Bindungen in Deutschland berücksichtigt.
- Ausreichender Wohnraum für sich und die mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Angehörigen.
Verfahrensablauf
- Prüfen Sie, ob Ihre Ausländerbehörde eine Online-Antragstellung anbietet oder ein spezielles Antragsformular bereitstellt.
- Nach Eingabe Ihres Wohnorts erhalten Sie unter „Formulare“ oder „Online-Verfahren“ gegebenenfalls Hinweise auf das passende Antragsformular oder Online-Verfahren.
- Falls die Antragstellung nur persönlich möglich ist, müssen Sie einen Termin bei der Ausländerbehörde vereinbaren.
- Bei Online-Antragstellung setzt sich die Ausländerbehörde nach Antragseingang mit Ihnen in Verbindung, um einen Termin für die weitere Bearbeitung zu vereinbaren.
Prüfung der Identität und Unterlagen
Während des Termins prüft die Behörde:
- Ihre Identität
- Ihre mitgebrachten Unterlagen (nach Möglichkeit im Original)
- Wird Ihr Antrag bewilligt, werden zur Herstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form eines eAT Ihre Fingerabdrücke genommen.
- Die Ausländerbehörde beauftragt die Bundesdruckerei mit der Erstellung des eAT.
- Nach Fertigstellung erhalten Sie eine Benachrichtigung.
- Der Aufenthaltstitel muss in der Regel persönlich bei der zuständigen Stelle abgeholt werden.
- Falls Ihr Antrag abgelehnt wird, erhalten Sie einen schriftlichen Ablehnungsbescheid mit Begründung.
Erforderliche Unterlagen
- Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren.
Erkundigen Sie sich bitte bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde. Erforderlich sind aber in der Regel u.a. die folgend genannten Unterlagen:
- gültiger Pass
- aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
- Nachweis über gesicherten Lebensunterhalt
- Nachweis über ausreichenden Wohnraum
- Nachweis über Krankenversicherungsschutz
- Nachweis über abgeschlossenen Integrationskurs
Kosten
109 Euro
Rechtsgrundlagen
- § 9a ff. Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
- Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen
Fassung vom 23.01.2004 - § 44a Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- § 51 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen
Rechtsbehelf
Weiterführende Links
Verwandte Themen
Weitere Informationen
Verwandte Dienstleistungen
Häufig genutzte Dienste im Überblick