Beschleunigtes Fachkräfteverfahren; Beantragung
Kurzbeschreibung
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ermöglicht eine schnellere Einreise und Arbeitsaufnahme für qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten, sofern bereits ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt.
Voraussetzungen für das beschleunigte Verfahren:
- Die Fachkraft muss aus einem Drittstaat stammen (Nicht-EU/EWR/Schweiz).
- Ein konkretes Arbeitsplatzangebot in Deutschland liegt vor.
- Das Unternehmen beantragt das Verfahren mit Vollmacht der ausländischen Fachkraft.
Beschreibung
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ermöglicht eine schnellere Einreise und Arbeitsaufnahme für qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten. Arbeitgebende können mit Vollmacht der Fachkraft dieses Verfahren bei der örtlichen Ausländerbehörde oder bei der Zentralen Stelle für die Einwanderung von Fachkräften (ZSEF) beantragen.
Vorteile des beschleunigten Fachkräfteverfahrens:
- Verkürzte Fristen für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
- Schnellere Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
- Priorisierte Bearbeitung bei der deutschen Auslandsvertretung für das Visum
- Fachkräfte (§§ 18a, 18b AufenthG)
- Hochqualifizierte Fachkräfte (§ 18c Absatz 3 AufenthG)
- Forschende (§ 18d AufenthG)
- Leitende Angestellte, Führungskräfte, Spezialist*innen (§ 19c Absatz 1 in Verbindung mit § 3 BeschV)
- Wissenschaffende und Lehrkräfte (§ 19c Absatz 1 in Verbindung mit § 5 BeschV)
- Quasi-Fachkräfte mit umfangreicher Berufserfahrung (§ 19c Absatz 2 in Verbindung mit § 6 BeschV)
- Berufliche Qualifizierungsmaßnahmen zur Anerkennung (§ 16d AufenthG, § 19c Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 BeschV)
- Aus- und Weiterbildung in Deutschland (§ 16a AufenthG)
- Beamte und Beamtinnen (§ 19c Absatz 4 Satz 1 AufenthG)
- Einzelfälle mit besonderem öffentlichen Interesse (§ 19c Absatz 3 AufenthG)
Auch Familienangehörige (Ehegatt*innen und minderjährige Kinder), die gleichzeitig einreisen, können in das Verfahren einbezogen werden. Die Einzelheiten können mit der zuständigen Ausländerbehörde (ZSEF oder Kreisverwaltungsbehörde) geklärt werden. Zudem enthält der Internetauftritt der ZSEF detaillierte Hinweise zum begünstigten Personenkreis (siehe unter "Weitergehende Links").
Grundlage des beschleunigten Fachkräfteverfahrens: Vereinbarung zwischen Arbeitgebendem und Ausländerbehörde
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren basiert auf einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgebenden und der zuständigen Ausländerbehörde (entweder die Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften, ZSEF, oder die örtliche Ausländerbehörde).
Inhalte der Vereinbarung:
- Bevollmächtigungen des Arbeitgebernden gegenüber der Ausländerbehörde
- Zuständige Ansprechpartner für das Verfahren
- Ablauf und Fristen zur schnelleren Bearbeitung
- Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten des Arbeitgebenden und der Fachkraft
- Erforderliche Nachweise zur Anerkennung der Qualifikation und zur Arbeitsaufnahme
- Die Anerkennung ausländischer Pflegequalifikationen erfolgt nun beim Landesamt für Pflege (LfP).
- Das beschleunigte Fachkräfteverfahren für Pflegekräfte wird bei der ZSEF bearbeitet.
- Die "Fast Lane" betrifft Pflegefachkräfte, die bereits eine anerkennungsfähige Berufsqualifikation haben.
Voraussetzungen
- Namentliche Benennung der Fachkraft.
- Vorliegen eines konkreten Arbeits- oder Ausbildungsplatzangebots.
- Einreise erfolgt zu einem der vorgesehenen Aufenthaltszwecke (zum Beispiel Erwerbstätigkeit oder Ausbildung).
- Aufenthaltsstatus der Fachkraft:
- Befindet sich im Herkunftsland oder
- Rechtmäßiger Aufenthalt in einem Drittstaat, aus dem sie visumpflichtig ist.
- Arbeitgeber ist von der Fachkraft bevollmächtigt, das Verfahren zu übernehmen.
- Kein Einreise- oder Aufenthaltsverbot.
- Falls erforderlich: Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse, zum Beispiel für eine Qualifizierungsmaßnahme.
Verfahrensablauf
- Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist kein eigenständiges Verwaltungsverfahren.
- Die Ausländerbehörde ist zentrale Verfahrensmittlerin und koordiniert den Ablauf.
- Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, stellt die Ausländerbehörde/Zentrale Stelle eine Vorabzustimmung aus.
- Diese wird dem Arbeitgeber zur Weiterleitung an die Fachkraft übermittelt.
Terminvereinbarung und Visumantrag:
- Nach Erhalt der Vorabzustimmung bucht die Fachkraft einen Termin bei der zuständigen Auslandsvertretung.
- In der Regel wird der Termin innerhalb von drei Wochen nach Vorlage der Vorabzustimmung vergeben.
- Beim Termin muss die Fachkraft das Original der Vorabzustimmung sowie weitere erforderliche Unterlagen für den Visumantrag vorlegen.
Hinweise
Ansprechpartner für Visum/Aufenthalt: Grundsätzlich sind für die Erteilung des notwendigen Visums die deutschen Auslandsvertretungen im Herkunftsstaat zuständig.
Bearbeitungsdauer
Nachdem der vollständige Visumantrag von der Fachkraft gestellt wurde, wird in der Regel innerhalb von weiteren drei Wochen über diesen entschieden.
Erforderliche Unterlagen
- Identität der Fachkraft
- Farbkopie der Namensseite des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzes der Fachkraft
- Bescheinigung über das Aufenthaltsrechts in einem anderen EU-Mitgliedstaat der Fachkraft als Farbkopie, bei aktuellem Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedsstaat
- Bevollmächtigung / Unterbevollmächtigung
- Unterzeichnete Vollmacht der Fachkraft für den Arbeitgeber zur Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens
- Untervollmacht auf die bevollmächtigte Person des Arbeitgebers für das beschleunigte Fachkräfteverfahren (Vertretungsbefugnis)
- Für den Abschluss der Vereinbarung
- vollständige Kontaktdaten der Fachkraft im Ausland
- Kontaktdaten des Ansprechpartners des Arbeitsgebers einschließlich eines Stellvertreters
- ggf. Kontaktdaten des Ansprechpartners des Unterbevollmächtigen einschließlich eines Stellvertreters
- Geldmittel in Höhe der fälligen Gebühr von 411,00 Euro.
Die vorzulegenden Unterlagen können je nach Aufenthaltszweck stark variieren, wenden Sie sich bitte an Ihre örtliche Ausländerbehörde oder die Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften (ZSEF).
Online-Verfahren
Bei Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebotes können Arbeitgeber in Vollmacht für eine ausländische Arbeitskraft hier online ein "beschleunigtes Fachkräfteverfahren" bei der Zentralen Stelle für die Einwanderung von Fachkräften beantragen, um deren Einreise zu beschleunigen. Die Nutzung des Online-Dienstes ist kostenfrei.
Formulare
- Vereinbarung nach § 81a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (Empfänger: Sachgebiet 16 - Einwanderung von Fachkräften, Berufsanerkennung - Koordinierung und Beratung)
- Vereinbarung nach § 81a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (Empfänger: Ausländer- und Staatsangehörigkeitswesen)
- Vollmacht für das beschleunigte Fachkräfteverfahren (§ 81a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz) (Empfänger: Sachgebiet 16 - Einwanderung von Fachkräften, Berufsanerkennung - Koordinierung und Beratung)
Authorisation of the employer for the fast-track procedure for skilled workers (Section 81a(1) of the Residence Act) - Vollmacht für das beschleunigte Fachkräfteverfahren (§ 81a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz) (Empfänger: Ausländer- und Staatsangehörigkeitswesen)
Authorisation of the employer for the fast-track procedure for skilled workers (Section 81a(1) of the Residence Act) - Untervollmacht als Anlage zu einer Vollmacht nach § 81a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (Empfänger: Sachgebiet 16 - Einwanderung von Fachkräften, Berufsanerkennung - Koordinierung und Beratung)
Sub-authorisation as an annex to an authorisation (in accordance with Section 81a (1) of the Residence Act - Untervollmacht als Anlage zu einer Vollmacht nach § 81a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (Empfänger: Ausländer- und Staatsangehörigkeitswesen)
Sub-authorisation as an annex to an authorisation (in accordance with Section 81a (1) of the Residence Act - Vollmacht für Familiennachzug des Ehepartners (§ 81a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz) (Empfänger: Sachgebiet 16 - Einwanderung von Fachkräften, Berufsanerkennung - Koordinierung und Beratung)
Authorisation to apply for subsequent immigration of the spouse (Section 81a (4) of the Residence Act) - Vollmacht für Familiennachzug des Ehepartners (§ 81a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz) (Empfänger: Ausländer- und Staatsangehörigkeitswesen)
Authorisation to apply for subsequent immigration of the spouse (Section 81a (4) of the Residence Act) - Vollmacht für Familiennachzug von minderjährigen, ledigen Kindern (§ 81a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz) (Empfänger: Sachgebiet 16 - Einwanderung von Fachkräften, Berufsanerkennung - Koordinierung und Beratung)
Authorisation to apply for subsequent immigration of minor, unmarried children (Section 81a(4) of the Residence Act) - Vollmacht für Familiennachzug von minderjährigen, ledigen Kindern (§ 81a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz) (Empfänger: Ausländer- und Staatsangehörigkeitswesen)
Authorisation to apply for subsequent immigration of minor, unmarried children (Section 81a(4) of the Residence Act) - Anerkennung von Berufsqualifikationen aus dem Ausland - Fragebogen für Unternehmen (Empfänger: Regierung von Mittelfranken - Beratungsstelle für Unternehmen und Anerkennungssuchende) (Empfänger: Sachgebiet 16 - Einwanderung von Fachkräften, Berufsanerkennung - Koordinierung und Beratung)
Recognition of foreign professional qualifications - Questionnaire for the Employer (recipient: Regierung von Mittelfranken - Beratungsstelle für Unternehmen und Anerkennungssuchende) - Anerkennung von Berufsqualifikationen aus dem Ausland - Fragebogen für Unternehmen (Empfänger: Regierung von Mittelfranken - Beratungsstelle für Unternehmen und Anerkennungssuchende) (Empfänger: Ausländer- und Staatsangehörigkeitswesen)
Recognition of foreign professional qualifications - Questionnaire for the Employer (recipient: Regierung von Mittelfranken - Beratungsstelle für Unternehmen und Anerkennungssuchende) - weitere Formulare der Zentralen Stelle für die Einwanderung von Fachkräften
Kosten
Die Gebühr für das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der Ausländerbehörde beträgt erfolgsunabhängig 411,00 Euro.
Hinzu kommt eine Visumgebühr von 75,00 Euro sowie Gebühren für die Anerkennung der Qualifikation.
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Links
- Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften (ZSEF)
- Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz auf einen Blick
- Koordinierungs- und Beratungsstelle Berufsanerkennung - Regierung von Mittelfranken
- Berufliche Anerkennung - Portal Anerkennung in Deutschland
- Informationsportal für ausländische Berufsqualifikationen
- Anerkennungsberatung in Bayern - Berufliche Fortbildungszentren der Bayerischen Wirtschaft (bfz) gGmbH
- Netzwerk Integration durch Qualifizierung
- Fragen und Antworten rund um das Fachkräfteeinwanderungsgesetz
- Das beschleunigte Fachkräfteverfahren (§ 81a AufenthG) – kurz erklärt
- Webinar „Fachkräfte aus dem Ausland finden – Das müssen Sie als Arbeitgeber wissen
Weitere Informationen
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