Naturschutzrechtliche Befreiung; Beantragung

Kurzbeschreibung

Bestimmte Teile der Landschaft sind gesetzlich geschützt. Wenn Sie von den Verboten abweichen möchten und keine gesetzliche Ausnahme gilt, brauchen Sie eine Befreiung.

Beschreibung

Vom 1. März bis 30. September ist es verboten, Bäume, die nicht auf gärtnerisch genutzten Flächen stehen, sowie Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze zu fällen oder stark zurückzuschneiden (auf den Stock zu setzen).

Welche Flächen gelten nicht als gärtnerisch genutzt?

Im Freistaat Bayern zählen folgende Flächen nicht als gärtnerisch genutzte Flächen:

  • Grünflächen, Parkanlagen und Friedhöfe
  • Sportplätze und sonstige Außenanlagen
  • Straßenbäume und Alleen
  • Bäume in der freien Landschaft
Wann gilt das Verbot nicht?

Das Verbot gilt nicht für folgende Fälle:

  • Bäume in Kurzumtriebsplantagen oder auf gärtnerisch genutzten Flächen, wie:
    • Erwerbsgartenbau
    • Hausgärten
    • Kleingartenanlagen
    • Streuobstwiesen
  • Schonende Form- und Pflegeschnitte, zum Beispiel:
    • Üblicher Heckenschnitt
    • Entfernung von Totholz oder beschädigten Ästen
    • Sommerschnitt von Obstbäumen zur Gesunderhaltung
  • Behördlich angeordnete Maßnahmen
  • Maßnahmen im öffentlichen Interesse, die nicht zu einer anderen Zeit oder auf andere Weise durchgeführt werden können, wenn sie:
    • von Behörden selbst durchgeführt werden,
    • behördlich genehmigt sind oder
    • der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen.
  • Geringfügige Gehölzbeseitigungen bei zulässigen Bauvorhaben
  • Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 15 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) erlaubt sind
Ausnahmen und Befreiungen

In besonderen Fällen kann eine Befreiung vom Verbot nach § 67 Absatz 1 BNatSchG beantragt werden. Der Antrag ist bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen.

Voraussetzungen

  • Es muss ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegen oder
  • das Verbot würde zu einer unzumutbaren Belastung im Einzelfall führen und
  • die Abweichung muss mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege sein.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Befreiung bei der zuständigen unternen Naturschutzbehörde beantragen.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

Kosten

keine

Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Aschaffenburg):

Gemäß Anlage zum KG 50 bis 10.000 €

Rechtsgrundlagen

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