Kommunale Wappen und Fahnen; Beantragung der Verwendung
Kurzbeschreibung
Wenn Sie das Wappen oder die Fahne einer Gemeinde, eines Landkreises oder eines Bezirks nutzen möchten, brauchen Sie dafür eine Genehmigung. Diese müssen Sie bei der jeweiligen Kommune beantragen. Ohne diese Erlaubnis ist eine Verwendung nicht gestattet.
Beschreibung
Das Wappen und die Fahne einer Gemeinde, eines Landkreises oder eines Bezirks dürfen nur mit Genehmigung der jeweiligen Kommune verwendet werden (gem. Art. 4 Abs. 3 der Gemeindeordnung des Freistaates Bayern). Eine Gemeinde, ein Landkreis oder ein Bezirk darf die Nutzung des eigenen Wappens oder der eigenen Fahne nur dann erlaubt, wenn nicht zu befürchten ist, dass diese Nutzung gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt.
Das UWG schützt vor Täuschung und unfairen Geschäftspraktiken. Wenn jemand das Wappen einer Kommune zum Beispiel für Werbezwecke, kommerzielle Zwecke oder zur Irreführung nutzt, könnte das den Eindruck erwecken, dass die Kommune hinter einem bestimmten Produkt, einer Dienstleistung oder einer politischen Gruppe steht, obwohl das nicht stimmt.
Kommunen können die Nutzung ihres Wappens durch politische Parteien oder Wählergruppen erlauben, müssen aber sicherstellen, dass dadurch nicht der Eindruck entsteht, die Parteien oder Wählergruppen seien offiziell mit einer hoheitlichen Stelle verbunden.
Auch stilisierte oder leicht abgeänderte Versionen eines Wappens, die zu Verwechslungen führen können, dürfen ohne Zustimmung nicht genutzt werden.
Eine Genehmigung ist zum Beispiel auch für das Ziehen einer Kopie von einer Internetseite erforderlich.
Verfahrensablauf
Wenn Sie das Wappen der Stadt Aschaffenburg verwenden möchten, können Sie dies schriftlich oder per Mail (poststelle_buero_ob@aschaffenburg.de) beantragen. Wir entscheiden über Ihren Antrag und geben Ihnen die Entscheidung bekannt.
Die Genehmigung wird befristet und widerruflich erteilt. Sie kann mit Auflagen, insbesondere über Art und Form der Verwendung versehen werden.
Hinweise
Die Stadt Aschaffenburg hat eine Richtlinie über die Verwendung der Hoheitszeichen der Stadt Aschaffenburg vom 24.02.2010 erlassen.
Demnach kann für gewerbliche und freiberufliche Zwecke die Genehmigung zeitlich befristet für längstens ein Jahr erteilt werden. Erneute Antragstellung und Genehmigung ist möglich.
Soweit mit der Genehmigung der Verwendung von Hoheitszeichen ein Zusammenhang mit der Herstellung eines Produktes (z.B. Postkarten, Spielpläne, Accessoires etc.) oder von Werken besteht, kann die Genehmigung statt einer zeitlichen Befristung auch auf mengenmäßige Stückzahlen begrenzt werden. Im Einzelfall ist auf Verlangen der Stadt Aschaffenburg ein Muster des Produktes oder des Werkes vorzulegen oder gegebenenfalls ein Belegexemplar kostenlos zu überlassen.
Fristen
Kosten
Für die gewerbliche Genehmigung nach Nr. 4 der Richtlinie über die Verwendung der Hoheitszeichen der Stadt Aschaffenburg wird ein Entgelt in Höhe von 50 bis 2.500 Euro erhoben. Dabei ist das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers zu Grunde zu legen. Ein höheres Entgelt ist gerechtfertigt, soweit die Stadt Aschaffenburg an der gewerblichen Nutzung ihrer Hoheitszeichen weder Vorteile noch weitergehende Interessen hat. Der Aufwand für die Prüfung der Voraussetzungen und Erteilung der Genehmigung ist dabei angemessen zu berücksichtigen.
Rechtsbehelf
Verwandte Themen
Redaktionell verantwortlich
Weitere Informationen
Verwandte Dienstleistungen
Häufig genutzte Dienste im Überblick
- Kommunale Bücherei / Bibliothek; Beantragung eines Ausweises, Onlineantrag
- Waffen; Beantragung eines Voreintrags bei vorhandener Waffenbesitzkarte für Schießsportverein, Onlineantrag
- Waffen; Beantragung eines Voreintrags bei vorhandener Waffenbesitzkarte für jagdliche Vereinigung, Onlineantrag
- Vereine; Beantragung einer kommunalen Förderung
- Waffen; Beantragung eines Voreintrags bei vorhandener grüner Waffenbesitzkarte für einzelne Person, Onlineantrag