Sozialhilfe; Beantragung der Übernahme von Bestattungskosten
Kurzbeschreibung
Das Sozialamt zahlt die Kosten für eine Bestattung, wenn die Angehörigen die Kosten nicht tragen können und man es beantragt.
Beschreibung
In Deutschland gibt es eine gesetzliche Bestattungspflicht. Das heißt: Verstorbene müssen bestattet werden.
Wer ist verantwortlich?Die Pflicht trifft folgende Angehörige – in dieser Reihenfolge:
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Ehepartner*in / Lebenspartner*in
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Kinder
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Eltern
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Geschwister
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Großeltern
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Enkelkinder
Diese Personen müssen die Bestattung organisieren und die Kosten übernehmen.
Sind Sie nicht Erbe, aber haben die Bestattung bezahlt? Dann können Sie sich das Geld von den Erben oder anderen Zahlungspflichtigen zurückholen.
Wann zahlt das Sozialamt?Das Sozialamt übernimmt die notwendigen Kosten einer einfachen, würdigen Bestattung, wenn:
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Sie gesetzlich zur Bestattung verpflichtet sind und
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kein eigenes Einkommen oder Vermögen dafür haben.
Erben müssen zuerst den Nachlass (also das Vermögen der verstorbenen Person) für die Kosten verwenden.
Welche Kosten übernimmt das Sozialamt?Nur Kosten, die direkt mit der Bestattung zu tun haben, zum Beispiel:
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Leichenschau (Untersuchung der verstorbenen Person)
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Transport der Leiche
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Einfacher Sarg mit Kissen und Decke
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Einkleidung und Einbettung in den Sarg
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Gebühren der Gemeinde für die Bestattung
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Grabgebühren für ein einfaches Reihengrab auch, wenn die Bestattung in einer Familiengrabstätte teurer ist
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Leichenhausgebühren
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Einfacher Blumenschmuck (zum Beispiel ein Sargbukett)
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Erstanlage des Grabes und erste Bepflanzung
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Ein einfaches Grabkreuz oder Grabstein, wenn es auf dem Friedhof verlangt wird
Auch eine Feuerbestattung ist möglich. Dann werden zusätzlich diese Kosten übernommen:
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Transport zum Krematorium
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Einäscherung
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Urne
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Gebühren für ein einfaches Urnengrab
Bestattungen anderer Glaubensrichtungen werden respektiert – die Kosten werden angemessen übernommen.
Was wird nicht bezahlt?Das Sozialamt zahlt nicht für:
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Todesanzeige oder Danksagung
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Leichenschmaus
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Sterbebilder
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Trauerkleidung
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Grabpflege
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Dienstleistungen, die man den Angehörigen zumuten kann
Überführungen werden nur in besonderen Fällen innerhalb Deutschlands bezahlt. Ins Ausland werden keine Überführungskosten übernommen.
Wer ist zuständig?-
Wenn die verstorbene Person Sozialhilfe bezogen hat: Träger der Sozialhilfe (zum Beispiel Landratsamt oder kreisfreie Stadt)
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In allen anderen Fällen: das Sozialamt, auch wenn die Person Arbeitslosengeld II bekommen hat
Voraussetzungen
Sie können eine Übernahme der Bestattungskosten beantragen, wenn:
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Sie zur Zahlung verpflichtet sind, zum Beispiel als:
- Vertraglich verpflichtete Person (zum Beispiel durch Altenteil oder notariellen Vertrag),
- Erbe oder Erbin,
- Vater eines nichtehelichen Kindes, falls die Mutter durch Schwangerschaft oder Geburt verstorben ist,
- Unterhaltspflichtige Person (Ehepartner*in, Eltern, Kinder),
- Öffentlich-rechtlich verpflichtete Person gemäß Bestattungsgesetz (Reihenfolge: Ehepartner*in, Kinder/Adoptivkinder, Eltern/Adoptiveltern, Großeltern, Enkelkinder, Geschwister, Neffen/Nichten, Verschwägerte 1. Grades).
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Die verstorbene Person keinen ausreichenden Nachlass hinterlassen hat.
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Sie die Kosten nicht selbst tragen können.
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Die Kosten sozialhilferechtlich als angemessen gelten.
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Sie tatsächlich für die Kosten aufkommen müssen, zum Beispiel durch einen Vertrag mit dem Bestattungsinstitut oder einen Bescheid der Ordnungsbehörde.
Verfahrensablauf
Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten
- Der Antrag muss schriftlich beim zuständigen Träger der Sozialhilfe gestellt werden.
- In der Regel erhalten Sie dort ein Antragsformular.
- Bei Genehmigung erfolgt die Zahlung:
- Entweder direkt an Sie oder
- Mit Ihrem Einverständnis an das Bestattungsunternehmen.
Fristen
Sie können den Antrag vor oder nach der Bestattung stellen. Besprechen Sie nach Möglichkeit eine Übernahme der Kosten schon vorher mit der zuständigen Behörde, da wie oben angemerkt nur die erforderlichen Kosten übernommen werden können.
Erforderliche Unterlagen
- Die erforderlichen Unterlagen ergeben sich aus dem jeweiligen Antragsformular. In der Regel werden hierzu folgende Unterlagen/Angaben benötigt:
- Nachweise/Angaben zur verstorbenen Person:
- Sterbeurkunde
- Angaben/Unterlagen über eine Lebens-/Sterbeversicherung
- Aufstellung des Nachlasses mit Vermögensnachweisen
- falls vorhanden: Testament oder Erbvertrag
- Aufstellung der möglichen Erbinnen / Erben und Familienangehörigen der verstorbenen Person (z.B. Ehegattin oder Ehegatte; eingetragene Lebenspartnerin oder Lebenspartner; Kinder; Eltern, Enkelkinder, Großeltern).
- Nachweise der antragstellenden Person:
- Falls vorhanden: Erbschein oder Nachweis der Erbausschlagung
- Kopien über die Art und Höhe des Einkommens der letzten drei Monate
- Nachweise über die Vermögensverhältnisse
- Nachweise der monatlichen Belastungen
- Mietvertrag und letzte Mieterhöhungserklärung der Vermieterin oder des Vermieters (aktuelle Miethöhe)
- falls Sie den Antrag erst nach der Bestattung stellen: Originalrechnung des Bestattungsinstituts
Rechtsgrundlagen
Weitere Informationen
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