Abwasserabgabe; Abgabe einer Erklärung zur Festsetzung oder Beantragung der Verrechnung für Großeinleitungen und Niederschlagswasser

Kurzbeschreibung

Die Einleitung von gereinigtem Abwasser und Niederschlagswasser ist abgabepflichtig. Wird die Abgabe nicht über die im wasserrechtlichen Bescheid festgesetzten Grenzwerte ermittelt, kann der Abgabepflichtige sich gegenüber der zuständigen Behörde erklären. 

Beschreibung

Wer Abwasser in ein Gewässer einleitet oder in den Untergrund versickern lässt, muss eine Abwasserabgabe zahlen.

Zweck und Höhe der Abgabe
  • Die Höhe der Abwasserabgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des Abwassers.
  • Ziel der Abgabe ist es, Anreize für bessere Reinigungsmaßnahmen zu schaffen.
Wer muss die Abgabe zahlen?

Grundsätzlich müssen alle die Abgabe zahlen, die Abwasser in ein Gewässer einleiten oder in den Untergrund versickern lassen.
Als Abwasser gelten sowohl Schmutzwasser als auch Niederschlagswasser.

Bereiche der Abwasserabgabe

Die Abgabe wird in drei Kategorien unterteilt:

  • Abgabe für Großeinleitungen
  • Abgabe für Niederschlagswasser
  • Abgabe für Kleineinleitungen
Zuständige Behörden
  • Die Kreisverwaltungsbehörden setzen die Abwasserabgabe fest.
  • Großeinleitungen und Niederschlagswasser gehören zum Betriebsaufwand der kommunalen Abwasserbeseitigung.
  • Bei Haushalten mit weniger als 8 m³ Schmutzwasser pro Tag (Kleineinleiter) ist die jeweilige Gemeinde abgabepflichtig. Die Gemeinde kann die Kosten über eine „Abwälzungssatzung“ auf die Bewohner*innen umlegen (mehr dazu unter „Verwandte Themen“).
Pflichten der Abgabepflichtigen
  • Wenn die Abgabe nicht direkt durch einen Bescheid nach § 4 Abs. 1 bis 3 Abwasserabgabengesetz (AbwAG) ermittelt wird, müssen die abgabepflichtigen Personen

    • die erforderlichen Angaben selbst machen und
    • die dazugehörigen Unterlagen bei der zuständigen Behörde einreichen.
  • Aufwendungen für die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Abwasserbehandlung können mit der Abgabe verrechnet werden, wenn dazu eine entsprechende Erklärung abgegeben wird.

Voraussetzungen

Abgabeerklärung und Antrag auf Verrechnung bei der Abwasserabgabe:

Wer muss die Erklärung abgeben:
• Die Erklärungen zur Festsetzung der Abwasserabgabe müssen vom Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage abgegeben werden.
• Das betrifft sogenannte Großeinleiter, also zum Beispiel Unternehmen oder Gemeinden.

Voraussetzungen für einen Verrechnungsantrag:
• Ein Antrag auf Verrechnung kann nur gestellt werden, wenn die abgabepflichtige Person oder Einrichtung im entsprechenden Zeitraum
 – Abwasserabgabe zu zahlen hatte oder bereits gezahlt hat und
 – Aufwendungen entstanden sind, die mit der Abgabe verrechnet werden können.

Verfahrensablauf

Abgabe von Erklärungen und Anträgen zur Abwasserabgabe (nach VwVBayAbwAG):

Form der Abgabe:
Erklärungen und Anträge nach der Verwaltungsvorschrift zum Abwasserabgabengesetz sowie dem Bayerischen Ausführungsgesetz (VwVBayAbwAG) können durch den Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage eingereicht werden.
• Dies ist möglich:
 – über die bereitgestellten Vordrucke oder
 – über die Internetplattform DABay (siehe „Online-Verfahren“).

Vorgehen der Kreisverwaltungsbehörde:
• Die Kreisverwaltungsbehörde
 – verschickt die benötigten Vordrucke oder
 – fordert zur elektronischen Abgabe über DABay auf.

Festsetzung der Abwasserabgabe:
• Die Kreisverwaltungsbehörde setzt die Abwasserabgabe auf Basis der übermittelten Daten fest und
erlässt einen schriftlichen Bescheid, der der Person zugeht, die den Antrag stellt.

Einbindung des Wasserwirtschaftsamts:
• Falls erforderlich, zieht die Kreisverwaltungsbehörde das zuständige Wasserwirtschaftsamt hinzu (gegebenenfalls unter Nutzung der Plattform DABay)
• Dieses wird gebeten, die Einhaltung der erklärten Werte zu überwachen und die Ergebnisse mitzuteilen.

Fristen

Bei einer Erklärung über Einhaltung niedrigerer Werte gegenüber des Bescheids muss die Erklärung bis 30. November vor Beginn des Veranlagungszeitraums (= nächstes Kalenderjahr) eingereicht werden.

Bei einer Erklärungsdauer von weinger als einem Jahr bzw. im laufenden Jahr muss die Erklärung mindestens 2 Wochen vor Erklärungszeitraum bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorliegen.

Erforderliche Unterlagen

Die Angaben in der Erklärung sind ggf. zu belegen.
Zur Nachprüfung kann die Kreisverwaltungsbehörde die Vorlage von Sachverständigengutachten und von Bestätigungen durch einen Wirtschaftsprüfer verlangen.

Online-Verfahren

Datenverbund Abwasser Bayern (DABay)

Über den Datenverbund Abwasser Bayern (DABay) können Abgabepflichtige alle Anlagen gemäß VwVBayAbwAG zur Großeinleiter- und Niederschlagswasserabgabe online an die Kreisverwaltungsbehörde übermitteln. Zur Nutzung des digitalen Prozesses ist eine Registrierung notwendig.

Formulare

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Gegen den Abwasserabgabenbescheid kann Klage innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe eingelegt werden. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

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