Feuerungsanlagen; Anzeige

Kurzbeschreibung

Wenn Sie eine mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage betreiben, müssen Sie diese bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Beschreibung

Wer eine Feuerungsanlage (mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage) betreibt, die eine Feuerungswärmeleistung zwischen 1 MW und 50 MW hat, muss dies der zuständigen Behörde melden. Dies ist in der 44. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (44. BImSchV) geregelt.

  • Neue Anlagen müssen vor der Inbetriebnahme schriftlich oder elektronisch gemeldet werden.
  • Bestehende Anlagen mussten bis zum 1. Dezember 2023 der zuständigen Behörde gemeldet werden.
Welche Informationen muss die Anzeige enthalten?
  • Feuerungswärmeleistung der Anlage (in Megawatt)
  • Art der Feuerungsanlage (zum Beispiel Dieselmotor, Gasturbine, Zweistoffmotor, sonstige Motor- oder Feuerungsanlage)
  • Art der verwendeten Brennstoffe und deren jeweiliger Anteil am gesamten Energieeinsatz
  • Datum der Inbetriebnahme der Anlage
  • NACE-Code (Wirtschaftszweig nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006)
  • Voraussichtliche jährliche Betriebsstunden der Anlage und die durchschnittliche Betriebslast
  • Falls die Anlage nur wenige Stunden betrieben wird: eine schriftliche Erklärung der Betreiber*in, dass die Anlage die vorgegebene Stundenanzahl nicht überschreitet
  • Falls die Anlage nur im Notfall betrieben wird: eine schriftliche Erklärung der Betreiber*in, dass sie ausschließlich im Notfall in Betrieb genommen wird
  • Name und Geschäftssitz der Betreiber*in sowie der Standort der Anlage mit Anschrift
  • Geokoordinaten des Schornsteins und die Höhe über Gelände

Hinweis: Die Anzeige kann schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.

Verfahrensablauf

  • Die Anzeige muss schriftlich per Post oder elektronisch bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.
  • Nach der Prüfung erfolgt die Aufnahme in ein Anlagenregister (abrufbar unter „Formulare und Merkblätter“).
  • Die Informationen aus dem Anlagenregister werden gemäß § 36 der 44. BImSchV sowie nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) öffentlich zugänglich gemacht.

Fristen

Die Anzeige ist vor Inbetriebnahme einer neuen Anlage einzureichen.

Der Betrieb einer bestehenden Anlage ist bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen.

Erforderliche Unterlagen

  • ggf. eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nicht mehr als die Zahl der genannten Stunden in Betrieb sein wird
  • ggf. eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nur im Notfall in Betrieb sein wird

Rechtsgrundlagen