Abfallwirtschaftliche Tätigkeit; Anzeige
Kurzbeschreibung
Wer Abfälle sammeln, transportieren, handeln oder vermitteln will, muss das vorher der zuständigen Behörde melden.
Beschreibung
Sie müssen Ihre Arbeit bei der zuständigen Behörde melden, wenn Sie Abfälle sammeln, transportieren, handeln oder vermitteln.
Sie arbeiten mit gefährlichen Abfällen und sind von der Erlaubnispflicht befreit? Dann müssen Sie zusätzliche Unterlagen einreichen.
Haben Sie Ihre Tätigkeit schon gemeldet, aber Ihre Angaben haben sich wesentlich geändert? Dann müssen Sie diese Meldung erneut machen.
Abfalltransporte müssen Sie melden. Das gilt für Transporte im Inland und über die Landesgrenze.
Verfahrensablauf
- Neue Tätigkeit oder wesentliche Änderungen müssen bei der zuständigen Behörde gemeldet werden.
- Erforderliche Unterlagen sind mit der Anzeige einzureichen.
- Nach Prüfung sendet die Behörde eine Bestätigung der Anzeige.
Die Behörde kann die Tätigkeit:
- an Bedingungen knüpfen,
- zeitlich befristen,
- mit Auflagen versehen,
- oder vollständig untersagen.
Fristen
Erforderliche Unterlagen
- Ihre abfallrechtliche Betriebsnummer(n) als Sammler, Beförderer, Makler bzw. Händler von Abfällen (soweit Ihnen bereits erteilt)
- die Vorgangsnummer Ihrer erstmaligen Anzeige (nur, wenn Sie eine Änderungsanzeige erstellen möchten)
- Ihre Gewerbeanmeldung (soweit eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung besteht)
- ein Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (soweit ein Antrag erfolgt ist)
- Wenn Sie von der Erlaubnispflicht beim Umgang mit gefährlichen Abfällen befreit sind: Ihr Entsorgungsfachbetriebezertifikat bzw. Ihre Registrierungsurkunde als zertifizierter EMAS-Betrieb (soweit Ihr Betrieb eine entsprechende Zertifizierung besitzt)
- einen Nachweis einer Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung (soweit eine solche besteht)
- Nachweise für die Fachkunde der für die Leistung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen
Online-Verfahren
Sie können eine abfallwirtschaftliche Tätigkeit nach § 53 KrWG online anzeigen.
Formulare
Kosten
- wenn Maßnahmen nach § 53 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3 KrWG geboten sind: 150 bis 3.000 EUR
- sonst: 25 bis 100 EUR
Rechtsgrundlagen
- § 53 Abs. 1 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- § 7 ff. Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
Rechtsbehelf
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