Aufenthaltserlaubnis; Allgemeine Informationen
Kurzbeschreibung
Beschreibung
Eine Aufenthaltserlaubnis kann unter anderem erteilt werden:
- aus humanitären Gründen
- für ein Studium oder eine Ausbildung
- für eine Beschäftigung, selbständige Tätigkeit oder Forschung
- für den Familiennachzug von:
- Ehepartner*innen
- Lebenspartner*innen
- minderjährigen Kindern, wenn die in Deutschland lebende Person ein Aufenthaltsrecht besitzt
- für Angehörige von Deutschen (Ehepartnerinnen, Lebenspartner*innen, minderjährige Kinder)
- im Rahmen des Chancen-Aufenthaltsrechts (eingeführt am 31.12.2022; siehe weiterführende Informationen)
Rechtsanspruch oder Ermessensentscheidung
Das Aufenthaltsgesetz bestimmt:
- welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen
- ob ein Rechtsanspruch besteht oder
- ob die Ausländerbehörde im Einzelfall nach Ermessen entscheidet
- Die Aufenthaltserlaubnis gilt grundsätzlich deutschlandweit
- Sie kann jedoch mit Auflagen und Bedingungen versehen werden, zum Beispiel räumliche Beschränkungen (auch nachträglich möglich)
- Asylberechtigte
- Anerkannte Flüchtlinge
- Subsidiär Schutzberechtigte
- Personen mit Abschiebungsverbot (§ 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG)
- verlängert werden
- zur Grundlage für ein unbefristetes Aufenthaltsrecht werden
- Eine Verlängerung darf nicht von Anfang an ausgeschlossen worden sein.
- Sowohl die Erteilung als auch die Verlängerung müssen bei der Ausländerbehörde beantragt werden.
Voraussetzungen
Allgemeine Voraussetzungen:
- Gesicherter Lebensunterhalt (keine Abhängigkeit von Sozialleistungen).
- Geklärte Identität und Staatsangehörigkeit, falls keine Rückkehr in einen anderen Staat möglich ist.
- Kein Ausweisungsgrund liegt vor.
- Kein Widerspruch zu den Interessen der Bundesrepublik Deutschland, wenn kein Rechtsanspruch auf den Aufenthaltstitel besteht.
- Erfüllung der Passpflicht nach § 3 AufenthG.
- Einreise mit dem erforderlichen Visum.
- Alle relevanten Angaben wurden bereits im Visumantrag gemacht.
- Es gelten dieselben Vorschriften wie bei der Erteilung.
- Vor der Verlängerung wird geprüft, ob die Person zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet war und dieser Pflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Fristen
Visumpflichtige Ausländer müssen die für den weiteren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel noch während der Gültigkeitsdauer des Visums beantragen.
Für den konkreten Aufenthaltszweck von der Visumpflicht befreite Ausländer müssen den für einen weiteren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel unverzüglich nach der Einreise bzw. spätestens innerhalb von 90 Tagen beantragen.
Erforderliche Unterlagen
Erkundigen Sie sich bitte bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde. Erforderlich sind aber in der Regel u.a. die folgend genannten Unterlagen:
-
gültiger Pass
-
aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
-
Nachweis über gesicherten Lebensunterhalt
-
Nachweis über ausreichenden Wohnraum
-
Nachweis über Krankenversicherungsschutz
-
Nachweis über den Aufenthaltszweck, z. B. Arbeitgeberbescheinigung oder Arbeitsvertrag, Heiratsurkunde
-
ggf. weitere Unterlagen
Online-Verfahren
- Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Aschaffenburg):
- Aufenthaltstitel - Online-Anträge der Ausländerbehörde Aschaffenburg
Sie können hier Aufenthaltstitel online beantragen.
Kosten
Erteilung:
- Geltungsdauer bis zu einem Jahr: 100 Euro
- Geltungsdauer von mehr als einem Jahr: 100 Euro
Verlängerung:
- von bis zu drei Monaten: 96 Euro
- von mehr als drei Monaten: 93 Euro
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Weiterführende Links
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