Kindertageseinrichtungen; Beantragung einer Personalzustimmung

Kurzbeschreibung

Wenn ein Träger einer Kindertageseinrichtung eine pädagogische Fach- oder Ergänzungskraft ohne anerkannten Abschluss einstellen möchte, muss eine Personalzustimmung beantragt werden.

Beschreibung

Wer darf in einer Kindertageseinrichtung arbeiten?

Pädagogische Fachkräfte haben eine Ausbildung in Sozialpädagogik. Sie bringen theoretisches und praktisches Wissen mit und haben einen Abschluss – zum Beispiel von einer Fachakademie oder einer ähnlichen Schule. Der Abschluss kann aus Deutschland oder dem Ausland stammen.

Anerkannte Fachkräfte sind zum Beispiel:

  • Erzieher*innen
  • Kindheitspädagog*innen
  • Sozialpädagog*innen

Pädagogische Ergänzungskräfte

Ergänzungskräfte arbeiten ebenfalls mit Kindern aller Altersgruppen. Sie haben eine mindestens zweijährige Ausbildung mit pädagogischem Schwerpunkt.

Anerkannte Ergänzungskräfte sind zum Beispiel:

  • Kinderpfleger*innen

Sprache und Eignung

Das pädagogische Personal muss gut Deutsch sprechen können. Das ist wichtig für die Bildung und Erziehung der Kinder.

Weitere anerkannte Abschlüsse

Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales hat am 27. Dezember 2023 in einer Bekanntmachung festgelegt:

Auch andere Abschlüsse können anerkannt sein – das steht in § 16 Absatz 6 Satz 1 der AVBayKiBiG (Kinderbildungsverordnung). Die Bekanntmachung ist im Bayerischen Ministerialblatt veröffentlicht.

Ohne Abschluss bewerben – geht das?

Ja. Auch Personen ohne passenden Abschluss können sich bewerben, wenn sie:

  • pädagogische Qualifikationen haben
  • und Erfahrung in der Kinderbetreuung mitbringen

Sie können sich direkt bei einer Kindertageseinrichtung bewerben. Die Einrichtung prüft, ob die Qualifikation ausreicht. Die Aufsichtsbehörde hilft bei der Bewertung.

Die Einrichtung muss nachweisen, dass die Person ausreichend geeignet ist.

Voraussetzungen

Die pädagogische Ergänzungs- oder Fachkraft, die eingestellt werden soll, besitzt einen der folgenden Abschlüsse:

  • Staatlich anerkannter Erzieher*in
  • Staatlich geprüfter Kinderpfleger*in
  • Staatlich anerkannter Sozialpädagog*in (Diplom/B.A.)
  • Staatlich anerkannter Kindheitspädagog*in (B.A.)
  • Staatlich anerkannter Heilpädagog*in (Diplom/B.A.)
  • Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger*in
  • Eine der in Nummer 1 oder Nummer 3 der Allgemeinverfügung genannten Qualifikationen (Bekanntmachung des StMAS vom 27. Dezember 2023; Aktenzeichen V4/6000.01-1/684)

Verfahrensablauf

Antrag auf Betriebserlaubnis für eine Kindertageseinrichtung

  • Antragstellung durch den Träger der Kindertageseinrichtung bei der zuständigen Behörde:

    • Landratsamt für Einrichtungen einer kreisangehörigen Gemeinde.
    • Regierung für Einrichtungen einer kreisfreien Stadt oder eines Landkreises.
  • Prüfung durch die Behörde:

    • Überprüfung der beruflichen Eignung gemäß den gesetzlichen Vorgaben.
    • Entscheidung über eine einrichtungsspezifische Zustimmung (bei einem Wechsel der Einrichtung ist eine neue Zustimmung erforderlich).
  • Nach Bestätigung der Zustimmung durch die Behörde kann die Einstellung als pädagogische Fach- oder Ergänzungskraft erfolgen.

Hinweise

Prüfung der pädagogischen Qualifikation für eine Tätigkeit in der Kita

  • Über die Kita-Berufeliste des Zentrums Bayern Familie und Soziales (siehe „Weiterführende Informationen“) kann geprüft werden, ob ein Beruf oder eine akademische Ausbildung in Bayern bereits als pädagogisch qualifiziert bewertet wurde.
  • Falls der Beruf oder die Ausbildung bereits geprüft wurde, ist eine positive Entscheidung der zuständigen Aufsichtsbehörde wahrscheinlich, wenn auch die einrichtungsspezifischen Faktoren positiv ausfallen.
Nicht gelistete Berufe oder Studiengänge
  • Falls der Beruf oder das Studium nicht in der Liste enthalten ist, kann ein Antrag auf Einschätzung der beruflichen Qualifikation über die örtlich zuständige Betriebserlaubnisbehörde beim Bayerischen Landesjugendamt gestellt werden.
  • Diese Einschätzung dient zur Orientierung, ist jedoch unverbindlich.
  • Das Bayerische Landesjugendamt führt keine Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse durch, sondern gibt lediglich eine Einschätzung zur Vergleichbarkeit des Abschlusses.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

Es werden folgende Unterlagen benötigt:
  • Kopie der persönlichen Identifikationsdokumente (z. B. Reisepass, Aufenthaltstitel, Arbeitserlaubnis)
  • Abschlusszeugnis über die berufliche(n) Qualifikation(en) im Original und in deutscher Übersetzung
  • Nachweis über die Inhalte der Ausbildung (z. B. Fächerverzeichnis)
  • Tabellarischer Lebenslauf (mit vollständigen Angaben zu schulischen und beruflichen Qualifikationen)
  • Nachweise über berufliche Tätigkeiten im angestrebten Berufsfeld (z. B Arbeitsbesuch oder qualifiziertes Arbeitszeugnis)
  • Nachweise Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER)
  • Schreiben/Bescheide anderer Behörden

Online-Verfahren

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

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