Brunnenbohrung; Anzeige
Kurzbeschreibung
Wer eine Bohrung durchführt, einen Brunnen baut oder andere Arbeiten durchführt, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich auf das Grundwasser auswirken können, muss diese bei den Behörden anzeigen.
Beschreibung
Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie die Bewegung, Höhe oder Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen könnten, müssen der zuständigen Behörde gemeldet werden. Dazu gehört auch die Errichtung eines Brunnens.
- Wenn eine Brunnenbohrfirma beauftragt wird, ist sie für die Anzeige des Vorhabens verantwortlich.
- Wird ein Brunnen ohne vorherige Anzeige errichtet, gilt das als Ordnungswidrigkeit.
Folgen einer nicht gemeldeten Bohrung:
- Es kann ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro verhängt werden.
- Unter bestimmten Umständen kann es notwendig sein, den Brunnen fachgerecht zurückzubauen.
Voraussetzungen
Verfahrensablauf
- Einreichen der Anzeige bei der unteren Wasserbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt).
- Die Behörde prüft den Standort unter Beteiligung des Wasserwirtschaftsamtes.
- Es wird entschieden, ob Einschränkungen bestehen oder ein zusätzliches wasserrechtliches Erlaubnisverfahren notwendig ist.
- Die Ergebnis-Mitteilung erfolgt schriftlich.
- Falls die Behörde innerhalb eines Monats nach vollständiger Anzeige den Brunnenbau nicht untersagt, darf der Brunnen gebaut werden, solange es ohne Genehmigung erlaubt ist.
Das Bohrunternehmen muss ohne weitere Aufforderung nach Abschluss folgende Bohrdokumentation vorlegen:
- Brunnenausbauplan mit Schichtenverzeichnis, einschließlich:
- Schichtenverzeichnis einschließlich Kopfblatt mit Höhenlage der ersten Zuflusszone
- Höhenlage weiterer angetroffener Wasserzutritte,
- Höhelage des Ruhewasserspiegels,
- Brunnenausbauplan
- Lageplan mit eingemessenem Bohrpunkt
Hinweise
Dem Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) müssen alle Bohrungen zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten angezeigt werden (siehe unter "Verwandte Themen").
Fristen
Erforderliche Unterlagen
- Übersichtsplan mit Markierung des Vorhabensstandortes
- Detaillageplan mit Eintragung des Vorhabensstandortes
- Erwartetes Schichtenprofil des Untergrunds
- Maßstabgerechter Ausbauplan nach DIN 4022 und Din 4023
- Bescheid des Wasserversorgers über die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
- ggf. Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers
- ggf. Zertifizierung nach DVGW W 120 der Bohrfirma bei erstmaliger Anzeige
- ggf. Erklärung der beauftragten Bohrfirma
Online-Verfahren
- Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Aschaffenburg):
- Anzeige einer Bohrung
Sie können die Bohranzeige gemäß § 49 Wasserhaushaltsgesetz und Art. 30 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz online stellen.
Kosten
Gebühren für die Prüfung einer Anzeige: 25,00 bis 1.000,00 EUR
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Verwandte Themen
Weitere Informationen
Verwandte Dienstleistungen
Häufig genutzte Dienste im Überblick