Namen des Kindes; Erklärung
Kurzbeschreibung
Beschreibung
Namensgebung bei der Geburt eines Kindes
Vornamen
- Sorgeberechtigte Eltern wählen den/die Vornamen gemeinsam.
- Allein sorgeberechtigter Elternteil bestimmt den/die Vornamen allein.
- Nicht erlaubt sind Namen, die:
- Keine echten Vornamen sind (zum Beispiel Warennamen, Fantasienamen, Verunglimpfungen).
- Das Kindeswohl beeinträchtigen.
Die Wahl des Familiennamens hängt von Familienstand und Sorgerecht ab:
-
Eltern sind verheiratet und haben einen gemeinsamen Ehenamen:
Das Kind erhält automatisch den Ehenamen als Geburtsnamen. -
Eltern sind verheiratet, aber haben keinen gemeinsamen Ehenamen:
Sie müssen den Geburtsnamen des Kindes bestimmen (Nachname der Mutter oder des Vaters).
Diese Entscheidung gilt für alle weiteren Kinder. -
Eltern sind nicht verheiratet, haben aber gemeinsames Sorgerecht:
Sie müssen den Geburtsnamen des Kindes bestimmen (Nachname der Mutter oder des Vaters). -
Ein Elternteil hat das alleinige Sorgerecht:
Das Kind erhält automatisch dessen Nachnamen.
Mit Zustimmung des anderen Elternteils kann das Kind dessen Nachnamen erhalten.
Verfahrensablauf
Am einfachsten ist es, den Vor- und Nachnamen Ihres Kindes direkt bei der Geburtsanzeige anzugeben.
- Teilen Sie die Namen der Geburtseinrichtung mit, sie leitet diese an das Standesamt weiter.
- Falls nicht, müssen Sie den Namen innerhalb eines Monats selbst beim Standesamt erklären.
- Manche Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden – beim Standesamt oder einem Notar beziehungsweise einer Notarin. Dafür ist ein persönliches Erscheinen nötig.
Weitere Informationen gibt es beim zuständigen Standesamt.
Hinweise
- Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit erhalten ihren Namen nach deutschem Recht.
- Dies gilt auch, wenn sie zusätzlich eine oder mehrere ausländische Staatsangehörigkeiten besitzen.
- Kinder mit ausschließlich ausländischer Staatsangehörigkeit erhalten ihren Namen nach dem Recht des jeweiligen Staates.
- Informationen zum ausländischen Namensrecht erhalten Sie bei der Botschaft oder dem Konsulat des jeweiligen Landes.
- Falls eine Wahl eines anderen Namensrechts möglich ist, gibt das zuständige Standesamt Auskunft über die erforderliche Erklärung.
Fristen
Vorname
Wenn Sie dem Standesamt bei der Geburtsanzeige noch keinen Vornamen mitgeteilt haben, müssen Sie dies innerhalb eines Monats nach der Geburt nachholen.
Familienname (Geburtsname)
Den Geburtsnamen des Kindes müssen Sie ebenfalls innerhalb eines Monats nach der Geburt dem Standesamt mitteilen. Wenn Sie dies nicht machen, ist das Standesamt verpflichtet, das zuständige Familiengericht darüber zu informieren.
Das Familiengericht überträgt dann das Namensbestimmungsrecht an einen der Elternteile. Das Kind erhält den Familiennamen dieses Elternteils als Geburtsnamen, es sei denn, dieser Elternteil bestimmt den Familiennamen des anderen Elternteils als Geburtsnamen für das Kind.
Kosten
Im Rahmen der Geburtsbeurkundung entstehen für Sie keine Kosten. Danach fallen für Erklärungen, Einwilligungen oder Zustimmungen aufgrund familienrechtlicher Vorschriften jeweils 30 € an.
Rechtsgrundlagen
Weitere Informationen
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