Wasserfahrzeug auf Binnengewässer (ohne Bodensee); Beantragung der Genehmigung

Kurzbeschreibung

An Gewässern, die nicht allgemein zur Schiffahrt zugeglassen sind, darf die Schiffahrt nur mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde ausgeübt werden. Kleine Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb, die nicht länger als 9,20 Meter sind sowie Ruderboote sind genehmigungsfrei.

Beschreibung

Laut Bayerischem Wassergesetz (BayWG) dürfen alle Menschen oberirdische Gewässer ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung der Eigentümer*innen oder anderer Berechtigter unentgeltlich nutzen.

Welche Boote dürfen ohne Genehmigung genutzt werden?

kleine Boote bis 9,20 Meter Länge, die keinen eigenen Motor haben, darunter:

  • Ruderboote, Paddelboote und Schlauchboote
  • Segelboote ohne Wohn-, Koch- oder sanitäre Einrichtungen
  • Wind- und Kitesurfbretter

Diese Boote dürfen für Freizeit, Erholung oder sportliche Aktivitäten genutzt werden – auch für Wettkämpfe.

Welche Boote brauchen eine Genehmigung?

Segelboote: Eine schifffahrtsrechtliche Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde ist erforderlich, wenn:

  • Das Segelboot länger als 9,20 Meter ist.
  • Das Boot einen Hilfsmotor mit mehr als 4 kW (5,5 PS) Leistung hat.
  • Es Wohn-, Koch- oder sanitäre Einrichtungen enthält.

Hinweis: Als Wohneinrichtung zählt ein geschlossener Aufbau mit einer lichten Höhe von mehr als 1,20 m.

Motorboote: Eine Genehmigung kann nur für Boote erteilt werden, die:
  • Maximal 9,00 Meter lang sind.
  • Eine Motorleistung von höchstens 191 kW (260 PS) haben.
  • Ein Abgaszertifikat der Stufe 1 der Bodenseeschifffahrtsordnung oder die Abgasgrenzwerte der Sportbootrichtlinie erfüllen.

Hinweis: Segelboote dürfen nicht als Motorboote zugelassen werden. Für Oldtimer-Boote gelten besondere Regelungen.

Elektroboote
  • Wird eine Bootsschale oder ein Schlauchboot mit einem Elektromotor ausgerüstet, gilt es nach der Bayerischen Schifffahrtsverordnung (BaySchiffV) als Elektroboot und benötigt eine Genehmigung.
Sonderregelung für Urlauber*innen
  • Urlauber*innen können einmal pro Jahr eine Urlaubsgenehmigung für ein Segelboot oder Elektroboot beantragen.
  • Diese Genehmigung gilt für maximal 4 Wochen.

Voraussetzungen

Seit dem 16.06.1998 dürfen neue Sportboote in der EU nur verkauft werden, wenn sie eine CE-Kennzeichnung haben und eine Konformitätserklärung in deutscher Sprache vorliegt.

Fahrgast- und Güterschiffe, schwimmendes Gerät, Mietfahrzeuge und motorisierte Boote (außer Elektromotorboote) dürfen nur mit Zulassung der Kreisverwaltungsbehörde in Betrieb genommen werden (§ 19 BaySchiffV).

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Genehmigung muss bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde eingereicht werden.

Hinweise

Zulassung von Segelfahrzeugen mit Hilfsmotor und Motorbooten
  • Segelfahrzeuge mit Hilfsmotor oder mit Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen müssen bei der Kreisverwaltungsbehörde zugelassen und mit einem amtlichen Kennzeichen versehen werden.
  • Falls für das Befahren eines Gewässers ein jährliches Wassernutzungsentgelt erhoben wird, ist mit den Gewässereigentümer*innen ein privatrechtlicher Gestattungsvertrag abzuschließen.
Motorbootgenehmigung
  • Aufgrund von Gewässer- und Naturschutzbestimmungen ist die Anzahl der genehmigungspflichtigen Sportmotorboote mit Verbrennungsmotor begrenzt.
  • Genehmigungen sind nur für den Starnberger See (maximal 280) und den Ammersee (maximal 150) möglich.
  • Interessierte können sich in eine Vormerkliste für eine Motorbootgenehmigung eintragen lassen.

Erforderliche Unterlagen

bei Gästegenehmigung:
  • ggf. Konformitätserklärung

Rechtsgrundlagen

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