Geräte- und Maschinenlärmschutz; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung
Kurzbeschreibung
Beschreibung
Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung regelt den Gebrauch von Maschinen und Geräten in bestimmten empfindlichen Bereichen im Freien. Diese Vorschriften gelten sowohl für Unternehmen als auch für Privatpersonen.
Wann dürfen Maschinen und Geräte nicht benutzt werden?In folgenden Bereichen ist der Betrieb von Maschinen und Geräten im Freien verboten:
- An Sonn- und Feiertagen ganztägig
- An Werktagen zwischen 20:00 Uhr und 7:00 Uhr
Diese Regelungen gelten für:
- Reine, allgemeine und besondere Wohngebiete
- Kleinsiedlungsgebiete
- Sondergebiete, die der Erholung dienen
- Kur- und Klinikgebiete
- Gelände von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen
Das Verbot betrifft auch motorbetriebene Geräte, wie:
- Rasenmäher
- Heckenscheren
- Kettensägen
- Vertikutierer
Zusätzliche Einschränkungen gelten für:
- Freischneider
- Grastrimmer und Graskantenschneider
- Laubbläser und Laubsammler
Diese Geräte dürfen nur verwendet werden, wenn sie entweder das europäische Umweltzeichen tragen oder den Anforderungen der Stufe II in Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG entsprechen. Falls dies nicht der Fall ist, dürfen sie auch zwischen folgenden Zeiten nicht betrieben werden:
- 7:00 Uhr bis 9:00 Uhr
- 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr
- 17:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
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Keine Ausnahmegenehmigung ist erforderlich, wenn Maschinen und Geräte genutzt werden, um
- Gefahren durch Unwetter oder Schneefall abzuwenden
- Andere Gefahren für Menschen, Umwelt oder Sachgüter zu verhindern
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Für nächtliche Arbeiten in Misch-, Gewerbe- oder Industriegebieten ist keine Ausnahmegenehmigung nötig, wenn keine der oben genannten empfindlichen Gebiete direkt von den Bauarbeiten betroffen ist.
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Eine Ausnahmegenehmigung ist ebenfalls nicht erforderlich für Baustellen an Straßen- und Schienenwegen mit überregionaler Bedeutung, zum Beispiel:
- Bundesfernstraßen (Autobahnen und Bundesstraßen mit Ortsdurchfahrten)
- Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes
Voraussetzungen
- Arbeiten können aus nachvollziehbaren Gründen nicht während den zulässigen Zeiten durchgeführt werden
- Arbeiten sind im öffentlichen Interesse
Verfahrensablauf
Der Antrag bei der Gemeinde kann formlos erfolgen. Es soll dabei angegeben werden, warum eine Abweichung von den vorgegebenen Zeiten erforderlich ist.
Hinweise
Wer Geräte und Maschinen ohne die erforderliche Ausnahmezulassung betreibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 9 Abs, 2 Nr. 1 der 32 BImSchV), die mit einem Bußgeld bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann.
Fristen
Ist eine Ausnahmezulassung erforderlich, muss der entsprechende Antrag auf jeden Fall rechtzeitig (eine Woche vor Beginn der Maßnahme, bei umfangreichen Maßnahmen zwei Wochen vor Beginn) eingereicht werden.
Kosten
Rechtsgrundlagen
Weitere Informationen
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