Fliegende Bauten; Anzeige der Aufstellung und der Gebrauchsabnahme
Kurzbeschreibung
Das Aufstellen und die Nutzung von genehmigungspflichtigen fliegenden Bauten muss gemeldet werden.
Beschreibung
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die so gebaut sind, dass sie mehrmals an unterschiedlichen Orten aufgebaut und wieder abgebaut werden können.
Beispiele für fliegende Bauten:
- Tribünen
- Bühnen (mit oder ohne Dach)
- Reklametürme
- Zelte aller Art
- Tragluftbauten
- Fahrgeschäfte (zum Beispiel Schiffschaukel, Riesenrad)
- Belustigungs-, Verkaufs- und Bewirtungsstände
Keine fliegenden Bauten sind zum Beispiel Baustelleneinrichtungen oder Anlagen in Freizeitparks.
Wenn ein genehmigungspflichtiger fliegender Bau aufgestellt werden soll, muss dies mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde gemeldet werden.
Dabei muss das Prüfbuch vorgelegt werden.
Ausnahme: Wenn in der Ausführungsgenehmigung steht, dass eine Anzeige nicht nötig ist.
Betrieb nur mit GenehmigungEin genehmigungspflichtiger fliegender Bau darf nur in Betrieb genommen werden, wenn:
- er von der Bauaufsichtsbehörde abgenommen wurde
(Gebrauchsabnahme), außer, wenn in der Genehmigung darauf verzichtet wird,
und
- die in der Genehmigung vorgeschriebenen Abnahmen durch Sachverständige
nach Artikel 72 Absatz 2 Satz 3 Bayerische Bauordnung (BayBO) erfolgt sind.
Voraussetzungen
Genehmigungspflichtige fliegende Bauten dürfen nur aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, wenn vor ihrer erstmaligen Aufstellung oder Ingebrauchnahme eine Ausführungsgenehmigung erteilt worden ist.
Ausführungsgenehmigungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern.
Verfahrensablauf
Genehmigungspflichtige fliegende Bauten müssen bei der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden.
Hinweise
Fliegende Bauten müssen nicht angezeigt werden, wenn dies im Prüfbuch vermerkt ist oder keine Ausführungsgenehmigung erforderlich ist. Dazu gehören:
- Fliegende Bauten bis 5 m Höhe, die nicht von Besucher*innen betreten werden.
- Fliegende Bauten für Kinder bis 5 m Höhe mit einer maximalen Geschwindigkeit von 1 m/s.
- Bühnen (einschließlich Überdachungen und Aufbauten), wenn sie:
- Höhe bis 5 m,
- eine Grundfläche bis 100 m² und
- eine Fußbodenhöhe bis 1,50 m haben.
- Erdgeschossige Zelte und betretbare Verkaufsstände bis 75 m² Grundfläche.
- Aufblasbare Spielgeräte, wenn:
- Der betretbare Bereich höchstens 5 m hoch ist oder
- Die Entfernung zum Ausgang max. 3 m beträgt (beziehungsweise 10 m, wenn ein Absinken der Überdachung verhindert wird).
- Toilettenwagen.
Fristen
Die beabsichtigte Aufstellung genehmigungspflichtiger fliegender Bauten ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche zuvor unter Vorlage des Prüfbuchs anzuzeigen, es sei denn, dass dies nach der Ausführungsgenehmigung nicht erforderlich ist.
Erforderliche Unterlagen
- Lageplan im Maßstab 1:1000
- Prüfbuch im Original
- im Einzelfall ggf. weitergehende Unterlagen
Kosten
Rechtsgrundlagen
Weitere Informationen
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