Bauvorhaben; Anzeige des Baubeginns
Kurzbeschreibung
Bevor Sie mit dem Bau beginnen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde melden.
Das gilt für:
- Den Start von Bauvorhaben, für die man eine Genehmigung braucht.
- Die Wiederaufnahme von Bauarbeiten, wenn sie länger als 6 Monate unterbrochen waren.
Beschreibung
Die Anzeige des Baubeginns ist kein Antrag, sondern eine Mitteilung an die untere Bauaufsichtsbehörde, dass die Bauarbeiten bald starten.
Warum ist die Anzeige wichtig?
- Die Behörde kann Maßnahmen zur Überwachung der Bauarbeiten vorbereiten.
- Es wird geprüft, ob die Baugenehmigung noch gültig ist.
Folgen, wenn der Baubeginn nicht angezeigt wird:
- Der Baubeginn muss mindestens eine Woche vorher angezeigt werden.
- Wird der Baubeginn vorsätzlich oder fahrlässig nicht gemeldet, droht ein Bußgeld von bis zu 500.000 Euro.
- Die Bauaufsichtsbehörde kann die Bauarbeiten stoppen.
Voraussetzungen
Baubeginn anzeigen – Wann ist das erforderlich?
Sie müssen den Baubeginn melden, wenn:
- Sie ein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben starten,
- Sie nach einer Unterbrechung von mehr als 6 Monaten weiterbauen oder
- Sie eine Anlage anzeigepflichtig abreißen.
Dies gilt auch für Teilbaugenehmigungen und genehmigungsfrei gestellte Vorhaben.
Verfahrensablauf
Einreichung der Baubeginnsanzeige – Wichtige Hinweise
Schriftliche Einreichung-
Formular einreichen:
- Reichen Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular „Baubeginnsanzeige“ mit den erforderlichen Anlagen bei der unteren Bauaufsichtsbehörde ein.
- Zuständige Behörden: Landratsämter, kreisfreie Städte, Große Kreisstädte, bestimmte größere Gemeinden.
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Wichtige Hinweise:
- Eine mündliche Anzeige genügt nicht.
- Es erfolgt keine Eingangsbestätigung.
- Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft, ob die Geltungsdauer der Baugenehmigung noch nicht abgelaufen ist und kann gegebenenfalls Maßnahmen zur Bauüberwachung vorbereiten.
Digitale Einreichung
Die digitale Einreichung ist derzeit nicht in ganz Bayern möglich. Falls für Ihren Ort verfügbar, wird ein Link zum Online-Verfahren eingeblendet.
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Ablauf der digitalen Anzeige:
- Der Baubeginn kann digital über den Online-Assistenten bei der unteren Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden.
- Die Formulare „Baubeginnsanzeige“ und (falls erforderlich) „Bestimmung des Verantwortlichen Tragwerksplaners für die Bauausführung“ werden durch Abfragen im Online-Assistenten ersetzt.
- Unterschriften werden durch eine Authentifizierung mittels BayernID oder Mein Unternehmenskonto ersetzt.
- Erforderliche Anlagen werden als PDF-Dateien im Online-Assistenten hochgeladen.
Hinweise
Fristen
Sie müssen den Baubeginn mindestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten anzeigen.
Erforderliche Unterlagen
- ggf. Bescheinigung Standsicherheit I (Formblatt siehe unter "Formulare")
Die Erforderlichkeit hängt vom Vorhaben ab. - ggf. Bescheinigung Brandschutz I (Formblatt siehe unter "Formulare")
Die Erforderlichkeit hängt vom Vorhaben ab.
- ggf. Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs (Formblatt siehe unter "Formulare")
Die Erforderlichkeit hängt vom Vorhaben ab.
Wird der Bauantrag digital eingereicht, kann der Tragwerksplaner die Erklärung auch digital unter Verwendung des Online-Assistenten (siehe Leistung „Bauvorhaben; Online-Einreichung der Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs“ unter "Verwandte Themen") einreichen.
- ggf. Bestimmung des Verantwortlichen für die Bauausführung (Formblatt siehe unter "Formulare")
Die Erforderlichkeit hängt vom Vorhaben ab.
Wird der Bauantrag digital eingereicht, kann der Tragwerksplaner die Erklärung auch digital unter Verwendung des Online-Assistenten (siehe Leistung „Bauvorhaben; Online-Einreichung der Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs“ unter "Verwandte Themen") einreichen.
Online-Verfahren
- Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Aschaffenburg):
- Baubeginn online anzeigen
Sie können den Baubeginn oder Abgrabungsbeginn online anzeigen.
Formulare
- Baubeginnsanzeige
- Erläuterungen zum Ausfüllen der Baubeginnsanzeige
- Bescheinigung Standsicherheit I
- Bescheinigung Brandschutz I
- Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs
- Bestimmung des Verantwortlichen Tragwerksplaners für die Bauausführung
- Erläuterungen zum verantwortlichen Tragwerksplaner für die Bauausführung
Kosten
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Da keine Entscheidung der unteren Bauaufsichtsbehörde ergeht, können Sie keinen Rechtsbehelf einlegen.
Weiterführende Links
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Weitere Informationen
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