Brexit; Aufenthaltsanzeige für britische Staatsangehörige
Kurzbeschreibung
Beschreibung
Aufenthaltsrecht für britische Staatsangehörige nach dem Brexit
Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (EU) am 31. Januar 2020 ist das Austrittsabkommen in Kraft getreten. Seitdem ist das Vereinigte Königreich kein EU-Mitgliedstaat mehr.
Regelungen zum Aufenthaltsrecht für britische Staatsangehörige:
- Während der Übergangsphase (bis 31. Dezember 2020) galt weiterhin das bisherige Freizügigkeitsrecht.
- Seit dem 1. Januar 2021 benötigen britische Staatsangehörige für den Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltsnachweis.
- Britische Staatsangehörige, die sich zum 31. Dezember 2020 in Deutschland aufgehalten haben und weiterhin dort wohnen, behalten ein Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen.
- Dieses Aufenthaltsrecht wird durch das Aufenthaltsdokument-GB bescheinigt (§ 16 Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU).
- Das Aufenthaltsrecht besteht kraft Gesetzes, ein Antrag ist nicht erforderlich.
- Britische Staatsangehörige müssen ihren Aufenthalt in Deutschland unverzüglich bei der zuständigen Ausländerbehörde anzeigen.
- Für die Aufenthaltsanzeige sind folgende Angaben erforderlich:
- Identifizierbare persönliche Daten
- Mitteilung des Aufenthalts im Bundesgebiet
- Anlass der Mitteilung
- Nach der Anzeige wird eine Bestätigung ausgestellt, die jedoch keine rechtliche Wirkung hat, sondern lediglich dokumentiert, dass die Anzeige erfolgt ist.
- Die Ausländerbehörde setzt sich von sich aus mit Ihnen in Verbindung.
- Es kann geprüft werden, ob Sie unter das Austrittsabkommen fallen.
- Nachweise über den Aufenthalt in Deutschland zum 31. Dezember 2020 können erforderlich sein, insbesondere:
- Nachweis eines früheren Wohnsitzes in Deutschland
- Nachweis über die kontinuierliche Aufenthaltsdauer ohne zu lange Abwesenheit
- In Einzelfällen kann auch geprüft werden, ob Sie weiterhin die Freizügigkeitsvoraussetzungen erfüllen (zum Beispiel Erwerbstätigkeit oder Arbeitssuche mit Aussicht auf Erfolg oder ausreichende finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt).
- Familienangehörige, die ein Aufenthaltsrecht haben, weil ein Familienmitglied britische*r Staatsangehörige*r ist, behalten ebenfalls ihr Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen.
- Keine Anzeigepflicht gegenüber der Ausländerbehörde.
- Es ist jedoch sinnvoll, bereits bei der Aufenthaltsanzeige Angaben zu Familienangehörigen zu machen.
Voraussetzungen
Britische Staatsangehörige müssen ihre Aufenthaltsberechtigung anzeigen, wenn sie:
- Nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
- Am 31. Dezember 2020 in Deutschland gewohnt und/oder gearbeitet haben.
- Ab dem 1. Januar 2021 weiterhin in Deutschland wohnhaft sind.
- Falls Sie zusätzlich die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Mitgliedstaats besitzen, wenden Sie sich an die zuständige Ausländerbehörde.
- Dies gilt auch für Familienangehörige einer Person mit deutscher Staatsangehörigkeit oder eines EU-/EWR-Staatsangehörigen.
Verfahrensablauf
- Die Aufenthaltsanzeige muss bei der zuständigen Ausländerbehörde erfolgen.
- Falls ein Online-Verfahren angeboten wird, kann die Anzeige elektronisch abgegeben werden.
- Falls kein Online-Verfahren verfügbar ist, erkundigen Sie sich direkt bei der Ausländerbehörde über die möglichen Abgabeformen.
Bestätigung der Aufenthaltsanzeige:
- Nach erfolgreicher Meldung wird eine Bestätigung über die Aufenthaltsanzeige ausgestellt.
Weiteres Verfahren:
- Die Ausländerbehörde setzt sich anschließend mit Ihnen in Verbindung und informiert Sie über die nächsten Schritte.
Hinweise
Fristen
Erforderliche Unterlagen
- Bei der Aufenthaltsanzeige sind keine Unterlagen vorzulegen.
- Zur Ausstellung des Aufenthaltsdokuments-GB ist die Vorlage folgender Unterlagen erforderlich:
- gültiger britischer Pass
- biometrisches Passbild
Die Ausländerbehörde wird Ihnen mitteilen, falls Sie weitere Belege vorlegen müssen.
Online-Verfahren
- Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Aschaffenburg):
- Aufenthaltsanzeige für britische Staatsangehörige
Britische Staatsangehörige können ihren Aufenthalt online bei der Ausländerbehörde anzeigen. Nach dem Versand der Online-Aufenthaltsanzeige wird eine ausdruckbare Bescheinigung an das BayernID-Postfach übermittelt.
Kosten
Mit der Aufenthaltsanzeige sind keine Kosten verbunden.
Die Gebühr für das infolge der Aufenthaltsanzeige als Nachweis des Aufenthaltsrechts auszustellende Aufenthaltsdokument-GB beträgt so viel wie für einen deutschen Personalausweis
- Personen, die älter als 24 Jahre sind: 37,00 EUR
- Personen, die jünger sind: 22,80 EUR
Rechtsgrundlagen
Weitere Informationen
Verwandte Dienstleistungen
Häufig genutzte Dienste im Überblick
- Aufenthaltstitel; Beantragung der Ausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels, Onlineantrag
- Aufenthaltstitel bei Asylantrag; Beantragung
- Aufenthaltserlaubnis; Allgemeine Informationen, Onlineantrag
- Parkausweis für schwerbehinderte Menschen; Beantragung, Onlineantrag
- Staatsangehörigkeit; Beantragung des Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit, Onlineantrag