Bauvorhaben; Online-Einreichung des Kriterienkatalogs

Kurzbeschreibung

Wenn Sie den Bauantrag oder die Baubeginnsanzeige online eingereicht haben, kann die Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs vom Tragwerksplaner unmittelbar online eingereicht werden.

Beschreibung

Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs für die Standsicherheit

Was ist der Kriterienkatalog?

Der Kriterienkatalog umfasst verschiedene Anforderungen, die für die Prüfung der Standsicherheit eines Bauvorhabens relevant sind.

  • Der Tragwerksplaner kann für bestimmte Bauvorhaben bestätigen, dass alle Punkte des Kriterienkatalogs erfüllt sind.
  • Wenn diese Erklärung abgegeben wird, entfällt die sonst erforderliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises durch:
    • einen prüfsachverständige Person für Standsicherheit,
    • die untere Bauaufsichtsbehörde,
    • eine*n Prüfingenieur*in oder
    • ein Prüfamt.

Voraussetzung ist, dass die Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs vollständig eingereicht wird.

Wie erfolgt die Einreichung?
  • Kein eigenständiges Verfahren: Die Erklärung wird immer in Verbindung mit einem anderen Verfahren eingereicht.
  • Je nach Bauvorhaben muss sie entweder:
    • als Bauvorlage mit dem Bauantrag, oder
    • als Anlage zur Baubeginnsanzeige abgegeben werden.
  • Bei digital eingereichten Bauanträgen oder Baubeginnsanzeigen kann die Erklärung vom Tragwerksplaner unmittelbar online eingereicht werden.

Voraussetzungen

Regelungen zur Prüfung der Standsicherheit bei bestimmten Bauvorhaben

Entfall der Bescheinigung oder Prüfung der Standsicherheit

Bei folgenden Bauvorhaben entfällt die Bescheinigung des Standsicherheitsnachweises durch eine*n Prüfsachverständige*n oder die Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde, eine*n Prüfingenieur*in oder ein Prüfamt, wenn alle Kriterien des Kriterienkatalogs erfüllt sind:

  • Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3
  • Behälter, Brücken, Stützmauern, Tribünen und andere bauliche Anlagen mit einer freien Höhe von mehr als 10 m, die keine Gebäude sind
Erforderliche Erklärung eines Tragwerksplaners
  • Statt der Prüfung muss eine Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs vorgelegt werden.
  • Diese Erklärung wird von einem qualifizierten Tragwerksplaner, in der Regel dem Ersteller des Standsicherheitsnachweises, ausgestellt.
Zeitpunkt der Einreichung der Erklärung
  • Bei Sonderbauten: Die Erklärung muss bereits mit dem Bauantrag eingereicht werden.
  • Bei allen anderen Bauten: Die Einreichung reicht mit der Baubeginnsanzeige.
Ausnahme – Keine Erklärung erforderlich

Die Erklärung muss nicht eingereicht werden, wenn das Bauvorhaben folgende Kriterien erfüllt:

  • Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, oder
  • Oberirdische eingeschossige Gebäude, die:
    • Eine freie Stützweite von maximal 12 m haben,
    • Eine Fläche von maximal 1.600 m² haben, und
    • Nicht oder nur vorübergehend für den Aufenthalt einzelner Personen bestimmt sind.

Verfahrensablauf

Digitale Einreichung der Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs
  • Verfügbarkeit des Online-Verfahrens:

    • Eine digitale Einreichung ist derzeit noch nicht in ganz Bayern möglich.
    • Falls das Online-Verfahren verfügbar ist, wird der Link nach Auswahl des Ortes angezeigt.
  • Einreichung durch den Tragwerksplaner:

    • Der Tragwerksplaner, der den Standsicherheitsnachweis erstellt hat, kann die Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs digital über den Online-Assistenten einreichen.
    • Das vorgegebene Formular wird durch Abfragen im Online-Assistenten ersetzt.
  • Digitale Authentifizierung:

    • Die Unterschrift wird durch eine Authentifizierung mittels
      • BayernID oder
      • Mein Unternehmenskonto ersetzt.
  • Zuordnung zum digitalen Bauantrag/Baubeginnsanzeige:

    • Damit die untere Bauaufsichtsbehörde die Erklärung dem Bauantrag oder der Baubeginnsanzeige zuordnen kann, muss die Vorgangsnummer angegeben werden.
    • Diese wurde dem Einreichenden bei der Abgabe des digitalen Bauantrags oder der digitalen Baubeginnsanzeige mitgeteilt.

Hinweise

Die Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs ist kein eigener Antrag, sie muss – je nach Vorhaben – mit dem Bauantrag oder mit der Baubeginnsanzeige eingereicht werden.

Online-Verfahren

Kosten

Für die Einreichung der Erklärung über den Kriterienkatalog fallen Ihnen keine gesonderten Kosten an.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Das Einreichen des Kriterienkatalogs ist kein Antrag. Es ergeht also keine gesonderte Entscheidung der unteren Bauaufsichtsbehörde, gegen die Sie vorgehen könnten.

Weiterführende Links

Verwandte Themen