Bauakten; Beantragung der Einsichtnahme
Kurzbeschreibung
Bauakten von laufenden bauaufsichtlichen Verfahren oder abgeschlossene (archivierte) Verfahrensakten können von Personen eingesehen werden, die berechtigt sind, eine Auskunft zu erhalten.
Beschreibung
Was gehört zu einer Bauakte?
Eine Bauakte enthält alle wichtigen Unterlagen zu einem Bauvorhaben, darunter:
- Baugenehmigung
- Genehmigte Baupläne
- Flächenberechnungen
- Baubeschreibung
- Statik und weitere technische Nachweise
Wer darf Einsicht nehmen?
Die Akteneinsicht ist für Beteiligte des bauaufsichtlichen Verfahrens möglich, insbesondere für:
- Bauherr*innen
- Eigentümer*innen von Nachbargrundstücken, wenn sie am Verfahren beteiligt sind
- Bevollmächtigte (zum Beispiel Architekt*innen oder Anwält*innen mit Vollmacht)
Wie erfolgt die Einsicht?
- In den Räumen der Behörde (zum Beispiel Bauaufsichtsbehörde, Stadtverwaltung, Landratsamt)
- Durch Übersendung einer Kopie auf Antrag
Voraussetzungen
Ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht, wenn die Kenntnis der Akten zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen erforderlich ist.
Wer hat Anspruch auf Akteneinsicht?- Bauherr*in: Hat ein rechtliches Interesse und somit Anspruch.
- Nachbar*innen:
- Haben grundsätzlich einen Anspruch auf Akteneinsicht.
- Kein Anspruch, wenn sie dem Bauvorhaben bereits zugestimmt haben.
- Kein Anspruch auf Einsicht in Aktenteile, die kein rechtliches Interesse betreffen.
- Nach Abschluss des Baugenehmigungsverfahrens besteht kein genereller Anspruch mehr auf Akteneinsicht.
- Die untere Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt, Große Kreisstadt, Delegationsgemeinde) kann Akteneinsicht gewähren, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt.
- Beispiel für berechtigtes Interesse:
- Ein potentieller Käufer eines Grundstücks möchte sich über die Baugenehmigungssituation informieren.
Verfahrensablauf
Antragstellung
- Die Akteneinsicht muss bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde beantragt werden:
- Landratsamt
- Kreisfreie Stadt
- Große Kreisstadt
- Delegationsgemeinde
- Formerfordernisse bestehen nicht – der Antrag kann formlos gestellt werden.
- Im Antrag ist anzugeben, worin das berechtigte Interesse an der Akteneinsicht besteht.
- Falls das berechtigte Interesse offensichtlich vorliegt (zum Beispiel für Eigentümer*innen des Grundstücks), ist eine Begründung nicht erforderlich.
- Die Akteneinsicht erfolgt nach Vorlage folgender Dokumente:
- Personalausweis
- Eigentumsnachweis
- Falls eine andere Person die Akteneinsicht beantragt: Vollmacht des Eigentümers beziehungsweise der Eigentümerin
- Die Einsicht erfolgt in den Amtsräumen der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde.
- Alternativ kann auch eine Kopie der Bauakte per Post oder digital zugesandt werden.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis
- Eigentumsnachweis (z. B. Grundbuchauszug, Kaufvertrag)
- ggf. Vollmacht des Grundstückeigentümers
- ggf. Vollmacht der Hausverwaltung oder der Eigentümergemeinschaft
Kosten
Die Gebühren werden nach dem bayerischen Kostengesetz erhoben und betragen für die Einsicht 1 Euro je Akte, mindestens aber 10 Euro.
Für Ablichtungen fallen zusätzliche Gebühren an.
Rechtsgrundlagen
- Art. 13 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
- Art. 29 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
- Art. 66 Bayerische Bauordnung (BayBO)
- Tarif-Nr. 1.I.3 Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis - KVz)
- Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Kostengesetz (KG)
Weitere Informationen
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