Gemeinnützige und gewerbliche Sammlung; Anzeige

Kurzbeschreibung

Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen von verwertbaren Abfällen aus privaten Haushalten sind vor ihrer beabsichtigten Aufnahme der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen.

Kurzbeschreibung

Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen von verwertbaren Abfällen aus privaten Haushalten müssen vor Beginn der Sammlung bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde angezeigt werden.

Beschreibung

Regelungen für gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen von verwertbaren Abfällen

Auflagen und Befristungen durch die Kreisverwaltungsbehörde
Die Kreisverwaltungsbehörde, also das zuständige Landratsamt oder die kreisfreie Stadt, kann für Sammlungen von verwertbaren Abfällen Bedingungen und Auflagen festlegen oder die Sammlung zeitlich befristen.

Untersagung einer gewerblichen Sammlung
Eine gewerbliche Sammlung kann untersagt werden, wenn:

  • Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der verantwortlichen Person bestehen.
  • Überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, insbesondere wenn die Sammlung die Erfüllung der Pflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wesentlich beeinträchtigt.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn:

  • Die Sammlung Abfälle erfasst, für die bereits eine haushaltsnahe oder hochwertige getrennte Erfassung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erfolgt.
  • Die Stabilität der Abfallgebühren gefährdet wird.
  • Die Vergabe von Entsorgungsleistungen, die fair, nachvollziehbar und frei von Bevorzugungen erfolgen soll, erheblich erschwert oder umgangen wird.

Besondere Regelung für Alt-Elektrogeräte
Alt-Elektrogeräte aus privaten Haushalten dürfen ausschließlich von folgenden Stellen gesammelt oder zurückgenommen werden:

  • Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
  • Vertreibende und Herstellende oder deren Beauftragte
  • Betreibende von Erstbehandlungsanlagen, die nach § 21 Elektro- und Elektronikgerätegesetz zertifiziert sind

Voraussetzungen

Keine entgegenstehenden öffentlichen Interessen:

  • Die Sammlung darf nicht gegen überwiegende öffentliche Interessen verstoßen.

Ordnungsgemäße und schadlose Verwertung:

  • Die gesammelten Abfälle müssen fachgerecht verwertet werden, ohne Umwelt oder Gesundheit zu gefährden.

Zuverlässigkeit der Sammelnden:

  • Es dürfen keine Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit der sammelnden Person oder Organisation bestehen.

Verfahrensablauf

Die Anzeige kann formlos erfolgen, muss jedoch folgende Angaben enthalten:

Angaben zum Unternehmen
  • Firmenname, Adresse, Telefonnummer
  • Name des Geschäftsführernden
  • Gemeinnützigkeit (ja/nein)
  • Rechtsform des Unternehmens
  • Anzahl der Beschäftigten
  • Tätigkeit in anderen Bundesländern (falls zutreffend)
Angaben zur Sammlung
  • Beginn der Sammlung
  • Art der Sammlung (zum Beispiel Haussammlung, Containersammlung)
  • Turnus der Sammlung
  • Sammelgebiet
  • Geplante Dauer der Sammlung
Angaben zu den Abfällen
  • Benennung der Abfallfraktionen (Welche Arten von Abfällen werden gesammelt?)
  • Erwartete Sammelmengen
  • Verbleib der gesammelten Abfälle (zum Beispiel Sortieranlage, Export, Direktvertrieb)
Verwertung und Entsorgung
  • Darstellung der Verwertungswege
  • Sicherstellung der Verwertungskapazitäten
  • Namen der Verwertungsunternehmen
  • Informationen zu den Kapazitäten der Entsorgungsanlagen

Fristen

Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen verwertbarer Abfälle aus Haushalten müssen spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde angezeigt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Angaben:
    • über die Größe und Organisation des Unternehmens (Firmenname, Adresse, Telefonnummer, Name des Geschäftsführers, Gemeinnützigkeit ja/nein; Rechtsform, Anzahl der Beschäftigten, Tätigkeit in anderen Bundesländern)
    • über Art, Ausmaß, Dauer und Ort der Sammlung (Angabe des Beginns, der Art (z. B. Haussammlung, Containersammlung), des Turnus, des Sammelgebiets, der geplanten Dauer)
    • über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle (Benennung der Abfallfraktionen, erwartete Sammelmengen, Verbleib (z. B. Sortieranlage, Export, Direktvertrieb))
    • zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der Abfälle und den Verwertungswegen (Darstellung der Verwertungswege einschließlich der Sicherstellung der Verwertungskapazitäten, Namen der Verwertungsunternehmen, Informationen zu den Kapazitäten der Entsorgungsanlagen)
  • Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Aschaffenburg):
  • Besonderheiten Gemeinnützige und gewerbliche Sammlung; Anzeige
    Kopie der Gewerbeanmeldung nur für gewerbliche Sammlungen; zusätzlich zu den bereits angegebenen Unterlagen. Gemeinnützige Sammlung: Nachweis der Gemeinnützigkei; Gewerbliche Sammlung: Anzeige gem § 53 KrWG zum Sammeln von Abfällen

Online-Verfahren

  • Regionale Ergänzungen (Redaktionell verantwortlich: Stadt Aschaffenburg):
  • Anzeige gewerblicher Sammlungen
    Sie können gewerbliche Sammlungen nach § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz (Abfallrecht) online anzeigen.
  • Anzeige gemeinnütziger Sammlungen
    Sie können gemeinnützige Sammlungen nach § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz (Abfallrecht) online anzeigen.

Kosten

10 bis 6000 EUR

Rechtsgrundlagen