Lebensmittelunternehmer; Meldung von Betrieben zur Registrierung

Kurzbeschreibung

Wenn Sie als Lebensmittelunternehmer*in Tätigkeiten wie Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln (inklusive Internethandel) durchführen, müssen Sie sich bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde registrieren lassen. Laut Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 müssen alle Lebensmittelunternehmen ihre Betriebe der zuständigen Behörde melden.

Beschreibung

Lebensmittelunternehmen sind alle Betriebe, die mit der Produktion, Verarbeitung oder dem Vertrieb von Lebensmitteln zu tun haben. Dazu gehören sowohl große als auch kleine Unternehmen.

Meldepflicht für Lebensmittelunternehmen

Alle Lebensmittelunternehmer*innen sind verpflichtet,

  • ihre Betriebe bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde zu registrieren,
  • wichtige Änderungen ihrer Tätigkeit zu melden,
  • eine Betriebsschließung anzuzeigen.

Diese Regelung gilt für alle Betriebe, die mit der Verarbeitung, Produktion oder dem Verkauf von Lebensmitteln zu tun haben.

Beispiele für Lebensmittelunternehmen

Zu den registrierungspflichtigen Unternehmen gehören unter anderem:

  • Aufsteller von Lebensmittelautomaten
  • Bäckereien, Konditoreien und Cafés
  • Einzelhandelsgeschäfte, die Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel verkaufen
  • Eisdielen und Milchbars
  • Erzeuger*innen von Lebensmitteln tierischer Herkunft
  • Fischerei-, Krusten-, Schalen- und Weichtierbetriebe
  • Gaststätten, Imbisse, Kioske und Mini-Märkte
  • Großhandel, Transporteure, Importeure und Exporteure von Lebensmitteln
  • Küchen und Kantinen, auch in Gemeinschaftseinrichtungen
  • Landwirtschaftliche Betriebe zur Aufzucht oder Haltung von Tieren zur Lebensmittelproduktion
  • Lebensmittel-Makler*innen, zum Beispiel Online-Handel
  • Milchverarbeitungsbetriebe
  • Mobiler Lebensmittelhandel, einschließlich Verkaufsfahrzeuge
  • Primärerzeuger*innen von pflanzlichen Lebensmitteln (zum Beispiel Obst, Gemüse, Getreide, Kräuter)
  • Tafeln und gemeinnützige Lebensmittelverteiler
  • Tankstellen mit Lebensmittelverkauf
  • Veranstaltungen mit Verpflegung, Partyservice und Catering

Hinweis: Wer ein Lebensmittelunternehmen betreibt, muss sich rechtzeitig bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde registrieren lassen.

Voraussetzungen

Meldepflicht für Lebensmittelbetriebe

Sie müssen Ihre Lebensmittelproduktion, -verarbeitung oder den -vertrieb melden, wenn:

  • Ihr Betrieb noch nicht bei der zuständigen Behörde erfasst ist.
  • Sich Änderungen ergeben haben, zum Beispiel neue Produktionsverfahren, Umbauten oder andere betriebliche Abläufe.
  • Sie Ihr Lebensmittelunternehmen abmelden möchten.

Verfahrensablauf

Registrierung eines Lebensmittelunternehmens
  • Nutzen Sie das bereitgestellte Formular oder das Online-Verfahren.
  • Falls kein Formular verfügbar ist, kann die Registrierung formlos erfolgen.
  • Senden Sie den Antrag an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde.
Erforderliche Angaben:
  1. Unternehmensdaten:

    • Name
    • Adresse
    • Rechtsform
  2. Pro Betriebsstätte separat:

    • Rechtsform, Bezeichnung und Adresse
    • Tätigkeit und Betriebsart

Fristen

  • Die Registrierung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.
  • Wesentliche Änderungen im arbeitstechnologischen Ablauf oder Umbauten sind unverzüglich zu melden.

Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Aschaffenburg):

individuell, fallbezogen

Bearbeitungsdauer

Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Aschaffenburg):

individuell, fallbezogen

Erforderliche Unterlagen

  • Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Aschaffenburg):
  • Lebensmittelunternehmer; Meldung von Betrieben zur Registrierung AB

    Welche Daten müssen gemeldet werden:

    • Bezeichnung und Adresse der Betriebsstätten
    • Personen- und Kontaktdaten des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers,
    • Betriebsart / Tätigkeit,
    • Angaben zum Produktsortiment
    • Angaben zur Vornutzung der Betriebsstätte

Formulare

Kosten

Für die Registrierung fallen keine Gebühren an.

Rechtsgrundlagen