Lebensmittelunternehmer; Meldung von Betrieben zur Registrierung
Kurzbeschreibung
Wenn Sie als Lebensmittelunternehmer*in Tätigkeiten wie Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln (inklusive Internethandel) durchführen, müssen Sie sich bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde registrieren lassen. Laut Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 müssen alle Lebensmittelunternehmen ihre Betriebe der zuständigen Behörde melden.
Beschreibung
Lebensmittelunternehmen sind alle Betriebe, die mit der Produktion, Verarbeitung oder dem Vertrieb von Lebensmitteln zu tun haben. Dazu gehören sowohl große als auch kleine Unternehmen.
Meldepflicht für LebensmittelunternehmenAlle Lebensmittelunternehmer*innen sind verpflichtet,
- ihre Betriebe bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde zu registrieren,
- wichtige Änderungen ihrer Tätigkeit zu melden,
- eine Betriebsschließung anzuzeigen.
Diese Regelung gilt für alle Betriebe, die mit der Verarbeitung, Produktion oder dem Verkauf von Lebensmitteln zu tun haben.
Beispiele für LebensmittelunternehmenZu den registrierungspflichtigen Unternehmen gehören unter anderem:
- Aufsteller von Lebensmittelautomaten
- Bäckereien, Konditoreien und Cafés
- Einzelhandelsgeschäfte, die Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel verkaufen
- Eisdielen und Milchbars
- Erzeuger*innen von Lebensmitteln tierischer Herkunft
- Fischerei-, Krusten-, Schalen- und Weichtierbetriebe
- Gaststätten, Imbisse, Kioske und Mini-Märkte
- Großhandel, Transporteure, Importeure und Exporteure von Lebensmitteln
- Küchen und Kantinen, auch in Gemeinschaftseinrichtungen
- Landwirtschaftliche Betriebe zur Aufzucht oder Haltung von Tieren zur Lebensmittelproduktion
- Lebensmittel-Makler*innen, zum Beispiel Online-Handel
- Milchverarbeitungsbetriebe
- Mobiler Lebensmittelhandel, einschließlich Verkaufsfahrzeuge
- Primärerzeuger*innen von pflanzlichen Lebensmitteln (zum Beispiel Obst, Gemüse, Getreide, Kräuter)
- Tafeln und gemeinnützige Lebensmittelverteiler
- Tankstellen mit Lebensmittelverkauf
- Veranstaltungen mit Verpflegung, Partyservice und Catering
Hinweis: Wer ein Lebensmittelunternehmen betreibt, muss sich rechtzeitig bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde registrieren lassen.
Voraussetzungen
Sie müssen Ihre Lebensmittelproduktion, -verarbeitung oder den -vertrieb melden, wenn:
- Ihr Betrieb noch nicht bei der zuständigen Behörde erfasst ist.
- Sich Änderungen ergeben haben, zum Beispiel neue Produktionsverfahren, Umbauten oder andere betriebliche Abläufe.
- Sie Ihr Lebensmittelunternehmen abmelden möchten.
Verfahrensablauf
- Nutzen Sie das bereitgestellte Formular oder das Online-Verfahren.
- Falls kein Formular verfügbar ist, kann die Registrierung formlos erfolgen.
- Senden Sie den Antrag an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde.
-
Unternehmensdaten:
- Name
- Adresse
- Rechtsform
-
Pro Betriebsstätte separat:
- Rechtsform, Bezeichnung und Adresse
- Tätigkeit und Betriebsart
Fristen
- Die Registrierung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.
- Wesentliche Änderungen im arbeitstechnologischen Ablauf oder Umbauten sind unverzüglich zu melden.
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Aschaffenburg):
individuell, fallbezogenBearbeitungsdauer
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Aschaffenburg):
individuell, fallbezogenErforderliche Unterlagen
- Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Aschaffenburg):
- Lebensmittelunternehmer; Meldung von Betrieben zur Registrierung AB
Welche Daten müssen gemeldet werden:
- Bezeichnung und Adresse der Betriebsstätten
- Personen- und Kontaktdaten des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers,
- Betriebsart / Tätigkeit,
- Angaben zum Produktsortiment
- Angaben zur Vornutzung der Betriebsstätte
Formulare
Kosten
Rechtsgrundlagen
- Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 1 bis 3 Verordnung (EG) Nummer 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene
- Artikel 15 Absatz 5 Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel
- Artikel 3 Nr. 2 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
Weitere Informationen
Verwandte Dienstleistungen
Häufig genutzte Dienste im Überblick
- Kindertagesbetreuung; Meldung einer betriebserlaubnisfreien Kinderbetreuung
- Berufliche Betreuerin/beruflicher Betreuer; Beantragung der Registrierung
- Fachstellen für Pflege- und Behinderteneinrichtungen; Meldung von Missständen und Beratung
- Lebensmittelüberwachung; Durchführung von Betriebs- und Produktkontrollen, Onlineantrag
- Lebensmittelbetriebe; Beantragung der EU-Zulassung für Sprossen erzeugende Betriebe