Schulwegdienste; Informationen zur Benennung oder Anmeldung

Kurzbeschreibung

Die Schulwegdienste werden von den Kommunen und den zuständigen Stellen für die Schülerbeförderung eigenständig organisiert.

  • Schüler*innen können sich als Schülerlots*innen engagieren.
  • Erwachsene haben die Möglichkeit, ehrenamtlich als Schulweghelfer*innen oder Schulbusbegleiter*innen mitzuarbeiten

Beschreibung

Die Staatsministerien des Innern und für Unterricht und Kultus empfehlen den Kommunen den Einsatz von Schülerlots*innen und Schulweghelfer*innen sowie den zuständigen Stellen für die Schülerbeförderung den Einsatz von Schulbuslots*innen und Schulbusbegleiter*innen.

Organisation der Schulwegdienste
  • Die Schulwegdienste werden von den Kommunen und den Aufgabenträger*innen der Schülerbeförderung eigenständig eingerichtet.
  • Mehrere Kommunen oder Aufgabenträger*innen können gemeinsam einen Schulwegdienst organisieren.
  • Vor der Einrichtung eines Schulwegdienstes werden die Schule, der Elternbeirat, die Polizei, die örtliche Verkehrswacht und der oder die örtliche Verkehrssicherheitsbeauftragte angehört.
  • Die Landesverkehrswacht Bayern e.V. und die örtlichen Verkehrswachten unterstützen die Kommunen und stellen – soweit möglich – die notwendige Ausrüstung zur Verfügung.
Wer kann mitmachen?
  • Schüler*innen können sich als Schülerlots*innen engagieren.
  • Erwachsene Freiwillige können sich als Schulweghelfer*innen oder Schulbusbegleiter*innen anmelden.
Ausrüstung und Anerkennung
  • Schulweghelfer*innen und Schulbusbegleiter*innen erhalten wetterfeste gelbe Warnkleidung und eine Kelle, damit sie gut erkennbar sind.
  • Ihr Engagement kann im Rahmen von Schulveranstaltungen gewürdigt werden.
  • In einigen Fällen kann die Gemeinde eine Aufwandsentschädigung gewähren.
Versicherungsschutz
  • Während der Tätigkeit sowie auf dem direkten Weg zum Einsatzort und zurück sind Schulweghelfer*innen und Schulbusbegleiter*innen gesetzlich unfallversichert.
  • Diese Versicherung ist kostenlos.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für den Schulwegdienst

Für Schüler*innen als Schulweghelfer

Schüler*innen können im Schulwegdienst nur eingesetzt werden, wenn sie:

  • sich freiwillig zur Verfügung stellen,
  • mindestens 13 Jahre alt sind (ausnahmsweise 12 Jahre, zum Beispiel an Teilhauptschulen I),
  • persönlich für den Schulwegdienst geeignet sind,
  • eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegt.

Die Benennung geeigneter Schüler*innen erfolgt durch die Schulleitung, in Abstimmung mit den Klassenleiter*innen und der Verkehrslehrperson.

Für Erwachsene als Schulweghelfende oder Schulbusbegleitende

Um als Schulweghelfer*in oder Schulbusbegleiter*in tätig zu sein, müssen Sie:

  • volljährig sein,
  • körperlich fit, zuverlässig und pünktlich sein,
  • bei Wind und Wetter draußen stehen können,
  • auch in stressigen oder schwierigen Situationen ruhig und besonnen handeln.

Oft übernehmen Eltern und Verwandte von Schulkindern diese ehrenamtliche Aufgabe. Mithelfen kann jedoch jede erwachsene Person, die die genannten Voraussetzungen erfüllt.

Verfahrensablauf

Benennung und Anmeldung für die Tätigkeit
  • Schüler*innen werden von der schulleitenden Person in Abstimmung mit den Klassenleitungen und der Verkehrslehrperson ausgewählt.
  • Erwachsene können sich freiwillig für die ehrenamtliche Tätigkeit anmelden.

Hinweise

Schulweghelfer*innen oder Schulbusbegleiter*innen sind vor Schulbeginn und/oder nach Unterrichtsende jeweils für etwa 30 Minuten im Einsatz – meist in der Nähe von Grundschulen. An Ampeln, Zebrastreifen oder Verkehrshelferübergängen helfen sie Schulkindern sicher über die Straße.

Ein Standort kann von mehreren Helfer*innen betreut werden, die sich die Einsatzzeiten untereinander aufteilen. Wenn möglich, erfolgt der Einsatz an einem Übergang in Wohnortnähe.

Vor dem ersten Einsatz gibt es eine Einweisung durch die Polizei. In den Schulferien entfällt der Schulwegdienst.

Kosten

Keine

Rechtsgrundlagen

Sicherheit auf dem Schulweg - Verkehrssicherheitsarbeit und Schulwegdienste
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und des Innern

Verwandte Themen