Lebensmittelbetriebe; Beantragung der EU-Zulassung für Sprossen erzeugende Betriebe

Kurzbeschreibung

Sprossenerzeugende Betriebe benötigen eine Zulassung.

Beschreibung

Zulassungspflicht für bestimmte Betriebe – Hygienekontrolle und Verfahren

Zulassungsbedingungen:

  • Die zulassungspflichtige Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Zulassung aufgenommen werden.
  • Das Verfahren ist antragsgebunden – ein Betrieb muss die Zulassung beantragen.
  • Vor der Zulassung erfolgt eine Ortsbesichtigung, um zu prüfen, ob die einschlägigen Hygieneanforderungen eingehalten werden.

Ziel der Zulassung:

  • Sicherstellung des Schutzes der öffentlichen Gesundheit
  • Minimierung des Kontaminationsrisikos in der Einrichtung (zum Beispiel bei der Erzeugung von Sprossen)

Zulassungsnummer für den Handel:
Mit der Zulassung erhält die Betriebsstätte eine Zulassungsnummer, die für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr innerhalb der EU erforderlich ist.

Voraussetzungen

Zulassung von Betrieben nach EU-Verordnungen

Betriebe werden gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 210/2013 und Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zugelassen.

Hygienestandards gemäß Verordnung (EG) Nr. 852/2004
  • Enthält allgemeine Hygienevorschriften für Lebensmittel.
  • Diese müssen von Lebensmittelunternehmern eingehalten werden, insbesondere bei:
    • Primärproduktion von Lebensmitteln.
    • Damit zusammenhängenden Vorgängen.
Anforderungen an den Betriebsinhaber
  • Der Betriebsinhaber oder eine verantwortliche Person muss:
    • Die erforderliche Zuverlässigkeit für die Betriebsführung nachweisen.

Verfahrensablauf

Ablauf des Genehmigungsverfahrens für Lebensmittelbetriebe

Antragstellung und Vorprüfung

  • Das Genehmigungsverfahren beginnt mit der Einreichung der Unterlagen bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde:
    • Landratsamt oder kreisfreie Stadt
  • Die Kreisverwaltungsbehörde führt eine Vorprüfung des Antrags durch.
  • Nach Abschluss der Vorprüfung wird der Antrag an die zuständige Regierung weitergeleitet.
Ortsbesichtigung und Prüfung der Anforderungen
  • Nach der Antragstellung und Vorprüfung erfolgt eine Ortsbesichtigung durch die Regierung.
  • Dabei wird geprüft, ob die betrieblichen Gegebenheiten und Abläufe den lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen.
  • Die spezifischen Anforderungen richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall und den geltenden gesetzlichen Vorschriften.
Erteilung der Zulassung und Vergabe der Zulassungsnummer
  • Wird die Zulassung erteilt, erhält die Betriebsstätte eine Zulassungsnummer.
  • Diese ist erforderlich, um am innergemeinschaftlichen Handelsverkehr innerhalb der EU teilnehmen zu können.

Fristen

Ohne Zulassung darf eine zulassungspflichtige Tätigkeit nicht aufgenommen werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Betriebsspiegel mit Beiblatt
  • Unterlagen zur Benennung der Raumnutzung
    ggf. maßstabsgetreuer Betriebsplan mit Material- und Personalfluss sowie Maschinenaufstellung (je nach Betriebsgröße; nicht bei handwerklich strukturierten Betrieben)
  • Nachweis der Zuverlässigkeit des Lebensmittelunternehmers
    ggf. Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Selbstauskunft

Formulare

Kosten

150 bis 10.000 EUR

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Weiterführende Links

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