Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider; Anzeigen und Mitteilungen

Kurzbeschreibung

Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider sind unter anderem verpflichtet, bei der Errichtung und dem Betrieb den Stand der Technik anzuwenden und organisatorische Maßnahmen umzusetzen.

Beschreibung

Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider, die unter die 42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (42. BImSchV) fallen, müssen bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde gemeldet werden. Betreiber*innen solcher Anlagen müssen zudem weitere gesetzliche Anforderungen erfüllen.

Ziele der Verordnung (42. BImSchV)

Die Verordnung verpflichtet Betreiber*innen dazu, bei Errichtung und Betrieb den Stand der Technik einzuhalten. Das bedeutet:
Die Anlagen müssen so geplant, gebaut und betrieben werden, dass Verunreinigungen des Nutzwassers durch Mikroorganismen, insbesondere Legionellen, verhindert werden.
In Bayern gilt eine Allgemeinverfügung, wonach die Anzeige ausschließlich über das KaVKA-Kataster erfolgen muss (https://kavka.bund.de/).

Warum ist das wichtig?

Legionellen sind Bakterien, die in der Umwelt vorkommen und beim Einatmen von legionellenhaltigen Wassertröpfchen (Aerosolen) gefährliche Lungenentzündungen verursachen können.
Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider können unter bestimmten Bedingungen Legionellen in die Außenluft freisetzen. Es gab bereits schwere Legionellen-Ausbrüche mit Todesfällen, zum Beispiel 2010 in Ulm und 2013 in Warstein.

Pflichten für Betreiber*innen nach der 42. BImSchV

Betreiber*innen solcher Anlagen haben eine Reihe von rechtlich verpflichtenden Anzeigen- und Mitteilungspflichten:

Überschreitung der Maßnahmenwerte: Die zuständige Behörde muss informiert werden (§ 10 Satz 1).
Anzeige einer neuen Anlage: Jede neue Anlage muss gemeldet werden (§ 13 Absatz 1).
Anzeige bestehender Anlagen: Auch bereits betriebene Anlagen müssen nachträglich angezeigt werden (§ 13 Absatz 2).
Meldung von Änderungen oder Stilllegung: Jede wesentliche Änderung oder Stilllegung ist anzuzeigen (§ 13 Absatz 3).
Betreiber*innenwechsel: Ein Wechsel muss gemeldet werden (§ 13 Absatz 4).
Regelmäßige Überprüfung durch Sachverständige: Die Anlagen müssen kontrolliert werden (§ 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1).
Mitteilung der Prüfergebnisse: Die Ergebnisse der Überprüfung müssen an die Behörde übermittelt werden (§ 14 Absatz 2 Satz 2).
Anträge auf Ausnahmen: Falls eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist, muss ein Antrag gestellt werden (§ 15).

Hinweis: Betreiber*innen sollten sich frühzeitig über ihre Verpflichtungen informieren und sicherstellen, dass ihre Anlage den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Voruassetzungen

Ob eine Anlage von diesen Regelungen erfasst ist, ergibt sich aus dem Anwendungsbereich (§ 1) der 42. BImSchV.

Verfahrensablauf

Online-Anzeige und Mitteilung über das KaVKA-42.BV-Portal

  • Anzeigen nach § 13 der 42. BImSchV
  • Mitteilungen nach § 10 der 42. BImSchV
  • Mitteilungen nach § 14 der 42. BImSchV

Diese Meldungen müssen online über das „Kataster zur Erfassung von Verdunstungskühlanlagen 42. BImSchV - KaVKA-42.BV“ eingereicht werden.

Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 15 der 42. BImSchV
  • Anträge für Ausnahmen von den Vorgaben der 42. BImSchV nach § 15 können formlos gestellt werden.
  • Zuständig für die Bearbeitung sind die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter oder kreisfreie Städte).

Fristen

Die Anzeigepflicht nach § 13 der 42. BImSchV trat am 19.07.2018 in Kraft. Der Betreiber einer Neuanlage hat diese spätestens einen Monat nach der Erstbefüllung mit Nutzwasser der zuständigen Behörde anzuzeigen. Bestandsanlagen waren gegenüber der zuständigen Behörde spätestens bis zum 19.08.2018 anzuzeigen. Außerdem finden sich in § 13 noch weitere Fristen für die Anzeige einer Änderung oder Stilllegung einer Anlage sowie des Betreiberwechsels.

Nach § 10 hat der Betreiber die zuständigen Behörden unverzüglich gemäß Anlage 3 Teil 1 zu informieren und innerhalb einer Frist von vier Wochen gemäß Anlage 3 Teil 2 zu informieren, sobald er bei einer Laboruntersuchung eine Überschreitung von Maßnahmenwerten festgestellt hat.

Nach § 14 Abs. 2 hat der Betreiber die Ergebnisse der Überprüfungen nach § 14 Abs. 1 der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Überprüfung mitzuteilen.

Bearbeitungsdauer

Informationen dazu erteilt die zuständige Kreisverwaltungsbehörde.

Online-Verfahren

Kataster zur Erfassung von Verdunstungskühlanlagen (KaVKA-42.BV)
Sie können Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider gemäß § 13 der 42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Nassabscheider und Kühltürme - 42. BImSchV) online anzeigen.

Formulare

Formloser Antrag (mit Unterschrift)
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.

Kosten

Anzeige und Mitteilungen über das KaVKA-Kataster sind kostenlos.

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

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