Lebensbescheinigung zur Vorlage im Ausland; Beantragung einer Bestätigung
Kurzbeschreibung
Ein ausländischer Renten- oder Unfallversicherungsträger oder eine ausländische Betriebsrentenkasse kann von Ihnen eine Lebensbescheinigung verlangen. Das Formular, das Sie dazu bekommen, können Sie bei der Gemeinde bestätigen lassen.
Beschreibung
Lebensbescheinigung für Rentenempfänger*innen
- Eine Lebensbescheinigung bestätigt, dass eine rentenbeziehende Person in Bayern gemeldet und am Leben ist.
- Sie wird oft für Renten- oder Betriebsrentenansprüche aus dem Ausland benötigt.
Ablauf:
- Anforderung durch den ausländischen Renten- oder Unfallversicherungsträger bzw. die Betriebsrentenkasse.
- Erhalt eines Formulars, das:
- ausgefüllt,
- eigenhändig unterschrieben und
- amtlich bestätigt werden muss.
- Die amtliche Bestätigung erfolgt durch die Gemeinde.
- Rücksendung des bestätigten Formulars an die ausländische Stelle.
Voraussetzungen
Lebensbescheinigung für Rentenempfänger*innen im Ausland:
Rentenempfänger*innen werden vom ausländischen Renten- oder Unfallversicherungsträger oder von der ausländischen Betriebsrentenkasse dazu aufgefordert, eine Lebensbescheinigung vorzulegen beziehungsweise zu übermitteln.
Verfahrensablauf
Bestätigung der Lebensbescheinigung für Rentenempfänger*innen:
- Rentenempfänger*innen müssen die Lebensbescheinigung persönlich bei der Gemeinde bestätigen lassen.
- Eine Übersendung per Post ist nicht möglich.
- Es kann jedoch eine bevollmächtigte Person mit der Vorlage beauftragt werden.
- Falls Sie zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, die zuständige Stelle aufzusuchen,
- senden Sie einen formlosen Antrag und
- legen Sie die erforderlichen Unterlagen in Kopie bei.
- Die Bescheinigung wird Ihnen anschließend zugeschickt.
Hinweise
Kein Erfordernis einer Lebensbescheinigung bei elektronischem Datenabgleich:
- Wenn Sie in einem Land leben, mit dem ein elektronischer Datenabgleich durchgeführt wird, erhalten Sie in der Regel keine Aufforderung, eine Lebensbescheinigung vorzulegen.
- Der elektronische Abgleich erfolgt mit folgenden Ländern:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Israel, Italien, Kroatien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Schweden, Schweiz, Spanien, Ungarn, Vereinigtes Königreich
Fristen
Bearbeitungsdauer
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- wenn vorhanden: Vordruck des Renten- oder Unfallversicherungsträgers oder der anderen anfordernden Stelle
- auf Anforderung: gegebenenfalls weitere Unterlagen
Kosten
- Die Bescheinigung ist gebührenfrei, wenn sie zur Vorlage bei Renten- oder Unfallversicherungsträgern der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie der Schweiz benötigt wird.
- Dient die Bescheinigung dem Nachweis für andere Versicherungen (z. B. Betriebsrente) gilt Folgendes: Die Gebührenhöhe für die Beglaubigungen von Unterschriften auf Lebensbescheinigungen, die nicht zur Vorlage bei Renten- oder Unfallversicherungsträgern der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie der Schweiz oder Nicht-EU-Ländern mit einschlägigem Sozialversicherungsabkommen benötigt werden, ist in Ziffer 1.I.1/1.2 des Kostenverzeichnisses (KVz) zum Kostengesetz (KG) festgelegt. Sie beträgt 5 bis 60 € und bemisst sich im Einzelfall nach dem Verwaltungsaufwand (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KG). Die Festlegung der tatsächlichen Gebührenhöhe im Einzelfall erfolgt durch die Gemeinden selbst.
Rechtsgrundlagen
- § 30 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)
- Artikel 67 AGSG
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942) BayRS 86-7-A/G - Artikel 76 VO (EG) 883/2004
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
Weitere Informationen
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