Lebensbescheinigung zur Vorlage im Ausland; Beantragung einer Bestätigung

Kurzbeschreibung

Ein ausländischer Renten- oder Unfallversicherungsträger oder eine ausländische Betriebsrentenkasse kann von Ihnen eine Lebensbescheinigung verlangen. Das Formular, das Sie dazu bekommen, können Sie bei der Gemeinde bestätigen lassen.

Beschreibung

Lebensbescheinigung für Rentenempfänger*innen

  • Eine Lebensbescheinigung bestätigt, dass eine rentenbeziehende Person in Bayern gemeldet und am Leben ist.
  • Sie wird oft für Renten- oder Betriebsrentenansprüche aus dem Ausland benötigt.

Ablauf:

  1. Anforderung durch den ausländischen Renten- oder Unfallversicherungsträger bzw. die Betriebsrentenkasse.
  2. Erhalt eines Formulars, das:
    • ausgefüllt,
    • eigenhändig unterschrieben und
    • amtlich bestätigt werden muss.
  3. Die amtliche Bestätigung erfolgt durch die Gemeinde.
  4. Rücksendung des bestätigten Formulars an die ausländische Stelle.

Voraussetzungen

Lebensbescheinigung für Rentenempfänger*innen im Ausland:
Rentenempfänger*innen werden vom ausländischen Renten- oder Unfallversicherungsträger oder von der ausländischen Betriebsrentenkasse dazu aufgefordert, eine Lebensbescheinigung vorzulegen beziehungsweise zu übermitteln.

Verfahrensablauf

Bestätigung der Lebensbescheinigung für Rentenempfänger*innen:

  • Rentenempfänger*innen müssen die Lebensbescheinigung persönlich bei der Gemeinde bestätigen lassen.
  • Eine Übersendung per Post ist nicht möglich.
  • Es kann jedoch eine bevollmächtigte Person mit der Vorlage beauftragt werden.
  • Falls Sie zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, die zuständige Stelle aufzusuchen,
    • senden Sie einen formlosen Antrag und
    • legen Sie die erforderlichen Unterlagen in Kopie bei.
  • Die Bescheinigung wird Ihnen anschließend zugeschickt.

Hinweise

Kein Erfordernis einer Lebensbescheinigung bei elektronischem Datenabgleich:

  • Wenn Sie in einem Land leben, mit dem ein elektronischer Datenabgleich durchgeführt wird, erhalten Sie in der Regel keine Aufforderung, eine Lebensbescheinigung vorzulegen.
  • Der elektronische Abgleich erfolgt mit folgenden Ländern:
    Belgien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Israel, Italien, Kroatien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Schweden, Schweiz, Spanien, Ungarn, Vereinigtes Königreich

Fristen

Die Fristen der anfordernden Stelle sind zu beachten.

Bearbeitungsdauer

Bei persönlicher Vorsprache: in der Regel sofort

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • wenn vorhanden: Vordruck des Renten- oder Unfallversicherungsträgers oder der anderen anfordernden Stelle
  • auf Anforderung: gegebenenfalls weitere Unterlagen

Kosten

  • Die Bescheinigung ist gebührenfrei, wenn sie zur Vorlage bei Renten- oder Unfallversicherungsträgern der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie der Schweiz benötigt wird.
  • Dient die Bescheinigung dem Nachweis für andere Versicherungen (z. B. Betriebsrente) gilt Folgendes: Die Gebührenhöhe für die Beglaubigungen von Unterschriften auf Lebensbescheinigungen, die nicht zur Vorlage bei Renten- oder Unfallversicherungsträgern der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie der Schweiz oder Nicht-EU-Ländern mit einschlägigem Sozialversicherungsabkommen benötigt werden, ist in Ziffer 1.I.1/1.2 des Kostenverzeichnisses (KVz) zum Kostengesetz (KG) festgelegt. Sie beträgt 5 bis 60 € und bemisst sich im Einzelfall nach dem Verwaltungsaufwand (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KG). Die Festlegung der tatsächlichen Gebührenhöhe im Einzelfall erfolgt durch die Gemeinden selbst.

Rechtsgrundlagen