Lebensbescheinigung zur Vorlage im Ausland; Beantragung einer Bestätigung

Kurzbeschreibung

Ein ausländischer Renten- oder Unfallversicherungsträger oder eine ausländische Betriebsrentenkasse kann von Ihnen eine Lebensbescheinigung verlangen. Das Formular, das Sie dazu bekommen, können Sie bei der Meldebehörde bestätigen lassen.

Hierfür ist eine persönliche Vorsprache erforderlich!

Beschreibung

Lebensbescheinigung für Rentenempfänger*innen

  • Eine Lebensbescheinigung bestätigt, dass eine rentenbeziehende Person in Deutschland aktuell gemeldet und am Leben ist.
  • Sie wird oft für Renten- oder Betriebsrentenansprüche aus dem Ausland benötigt.

Ablauf:

  1. Anforderung durch den ausländischen Renten- oder Unfallversicherungsträger bzw. die Betriebsrentenkasse.
  2. Erhalt eines Formulars, das:
    • ausgefüllt,
    • eigenhändig unterschrieben und
    • amtlich bestätigt werden muss.
  3. Die amtliche Bestätigung erfolgt durch die Gemeinde.
  4. Rücksendung des bestätigten Formulars an die ausländische Stelle.

Verfahrensablauf

Bestätigung der Lebensbescheinigung für Rentenempfänger*innen:

  • Rentenempfänger*innen müssen die Lebensbescheinigung persönlich bei der Gemeinde bestätigen lassen.
  • Eine Übersendung per Post ist nicht möglich.
  • Falls Sie zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, die zuständige Stelle aufzusuchen, melden Sie sich bitte bei Ihrer Meldebehörde. In Einzelfällen kann die Lebensbescheinigung bei Ihnen zuhause erfolgen.

Bearbeitungsdauer

Bei persönlicher Vorsprache: in der Regel sofort

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • wenn vorhanden: Vordruck des Renten- oder Unfallversicherungsträgers oder der anderen anfordernden Stelle
  • auf Anforderung: gegebenenfalls weitere Unterlagen

Kosten

  • Die Bescheinigung ist gebührenfrei, wenn sie zur Vorlage bei Renten- oder Unfallversicherungsträgern der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie der Schweiz benötigt wird.
  • Dient die Bescheinigung dem Nachweis für andere Versicherungen (z. B. Betriebsrente) gilt Folgendes: Die Gebührenhöhe für die Beglaubigungen von Unterschriften auf Lebensbescheinigungen, die nicht zur Vorlage bei Renten- oder Unfallversicherungsträgern der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie der Schweiz oder Nicht-EU-Ländern mit einschlägigem Sozialversicherungsabkommen benötigt werden, ist in Ziffer 1.I.1/1.2 des Kostenverzeichnisses (KVz) zum Kostengesetz (KG) festgelegt. Sie beträgt 5 bis 60 € und bemisst sich im Einzelfall nach dem Verwaltungsaufwand (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KG). Die Festlegung der tatsächlichen Gebührenhöhe im Einzelfall erfolgt durch die Gemeinden selbst.