Abfallbeseitigungsanlagen; Beantragung der Durchführung eines Plangenehmigungs- oder Planfeststellungsverfahrens
Kurzbeschreibung
Die Errichtung, der Betrieb oder wesentliche Änderungen von Deponien erfordern in der Regel ein abfallrechtliches Planfeststellungsverfahren. Im Rahmen des Verfahrens wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt.
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Beschreibung
Deponien sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen. Es gibt:
- Oberirdische Deponien (über der Erdoberfläche)
- Untertagedeponien (unterhalb der Erdoberfläche)
- Betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen, in denen Abfälle direkt am Erzeugungsort entsorgt werden
Genehmigungspflicht
- Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderungen von Deponien benötigen eine Planfeststellung durch die zuständige Behörde.
- Im Planfeststellungsverfahren wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt.
- Die Öffentlichkeit wird beteiligt, um Bedenken und Stellungnahmen einzubeziehen.
Zuständige Behörden für die Genehmigung:
- Inertabfalldeponien (zum Beispiel Bauschuttdeponien) → Kreisverwaltungsbehörden
- Sonstige Deponien → Regierungen
Voraussetzungen
Der Antrag auf Errichtung und Betrieb einer Deponie muss schriftlich bei der zuständigen Behörde eingereicht werden und mindestens folgende Informationen enthalten:
Angaben zum Antragstellenden- Name und Wohnsitz/Sitz des Trägers des Vorhabens, des Betreibenden und des Entwurfsverfassenden.
- Angabe, ob eine Planfeststellung, Plangenehmigung oder eine Zulassung des vorzeitigen Beginns beantragt wird.
- Bezeichnung und Standort der Deponie.
- Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme.
- Kapazität der Deponie.
- Liste der zugelassenen Abfälle mit:
- Abfallschlüsseln und Bezeichnungen gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung.
- Beschreibung nach Art und Beschaffenheit.
- Standortverhältnisse, einschließlich:
- Planungsrechtliche Ausweisung des Standortes.
- Hydrologische, hydrogeologische und geologische Verhältnisse.
- Ingenieurgeologische und geotechnische Bedingungen.
- Maßnahmen während der Bau- und Ablagerungsphase, unter anderem:
- Verhütung und Bekämpfung von Verschmutzungen.
- Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen.
- Stilllegungs- und Nachsorgemaßnahmen nach Schließung der Deponie.
- Angaben zur Sicherheitsleistung.
- Liste der verwendeten Abfälle, inklusive:
- Abfallschlüssel und Bezeichnungen gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung.
- Gesamtmenge und Beschaffenheit der eingesetzten Stoffe.
- Einsatzbereiche und Begründung der Notwendigkeit des Einsatzes.
Verfahensablauf
Ablauf des Planfeststellungsverfahrens
Erstkontakt und Abstimmung
- Vorhabensträger*innen nehmen frühzeitig Kontakt mit der zuständigen Behörde auf.
- Die Behörde wird über den wesentlichen Inhalt des Projekts informiert.
- Es erfolgt eine Abstimmung über die erforderlichen Planunterlagen sowie gegebenenfalls über einzuholende Fachgutachten.
- Vorhabensträger*innen erarbeiten den Plan und reichen ihn bei der zuständigen Behörde ein.
- Das eigentliche Zulassungsverfahren beginnt.
- Die Behörde prüft die Vollständigkeit der Unterlagen und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen nach.
- Nach ortsüblicher Bekanntmachung wird der Antrag für einen Monat zur Einsicht ausgelegt.
- Innerhalb von zwei Wochen nach der Auslegung kann jede Person schriftlich Einwendungen gegen den Plan erheben.
- Falls Einwendungen erhoben werden, findet ein Erörterungstermin statt.
- Beteiligen müssen sich:
- Die Standortgemeinde
- Die betroffenen Fachbehörden
- Nach Berücksichtigung aller vorgebrachten Einwendungen und Abwägung aller Belange erlässt die zuständige Behörde den Planfeststellungsbeschluss.
- Wirkung des Beschlusses:
- Er schließt sämtliche öffentlich-rechtlichen Zulassungen ein.
- Er regelt umfassend die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen Vorhabensträger*in und den betroffenen Personen und Behörden.
Hinweise
In bestimmten gesetzlich geregelten Fällen, insbesondere bei wesentlichen Änderungen an einer Deponie oder ihrem Betrieb, kann anstelle eines Planfeststellungsverfahrens ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden.
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Merkmale des Plangenehmigungsverfahrens:
- Keine allgemeine Öffentlichkeitsbeteiligung
- Keine Umweltverträglichkeitsprüfung
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Voraussetzungen für die Anwendung:
- Das Vorhaben darf keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf folgende Bereiche haben:
- Menschen, Tiere und Pflanzen
- Boden, Wasser, Luft und Klima
- Landschaft und Kultur
- Sonstige Sachgüter
- Das Vorhaben darf keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf folgende Bereiche haben:
Nur wenn diese Bedingung erfüllt ist, kann ein Plangenehmigungsverfahren anstelle eines Planfeststellungsverfahrens durchgeführt werden.
Bearbeitungsdauer
Rechtsgrundlagen
- § 35 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- Art. 25 Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG)
- Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
- Art. 25 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
Weitere Informationen
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