Abfallbeseitigungsanlagen; Beantragung der Durchführung eines Plangenehmigungs- oder Planfeststellungsverfahrens

Kurzbeschreibung

Die Errichtung, der Betrieb oder wesentliche Änderungen von Deponien erfordern in der Regel ein abfallrechtliches Planfeststellungsverfahren. Im Rahmen des Verfahrens wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt.
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Beschreibung

Deponien sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen. Es gibt:

  • Oberirdische Deponien (über der Erdoberfläche)
  • Untertagedeponien (unterhalb der Erdoberfläche)
  • Betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen, in denen Abfälle direkt am Erzeugungsort entsorgt werden

Genehmigungspflicht

  • Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderungen von Deponien benötigen eine Planfeststellung durch die zuständige Behörde.
  • Im Planfeststellungsverfahren wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt.
  • Die Öffentlichkeit wird beteiligt, um Bedenken und Stellungnahmen einzubeziehen.

Zuständige Behörden für die Genehmigung:

  • Inertabfalldeponien (zum Beispiel Bauschuttdeponien) → Kreisverwaltungsbehörden
  • Sonstige DeponienRegierungen

Voraussetzungen

Der Antrag auf Errichtung und Betrieb einer Deponie muss schriftlich bei der zuständigen Behörde eingereicht werden und mindestens folgende Informationen enthalten:

Angaben zum Antragstellenden
  • Name und Wohnsitz/Sitz des Trägers des Vorhabens, des Betreibenden und des Entwurfsverfassenden.
Art der Genehmigung
  • Angabe, ob eine Planfeststellung, Plangenehmigung oder eine Zulassung des vorzeitigen Beginns beantragt wird.
Standort und Zweck der Deponie
  • Bezeichnung und Standort der Deponie.
  • Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme.
Technische und betriebliche Angaben
  • Kapazität der Deponie.
  • Liste der zugelassenen Abfälle mit:
    • Abfallschlüsseln und Bezeichnungen gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung.
    • Beschreibung nach Art und Beschaffenheit.
  • Standortverhältnisse, einschließlich:
    • Planungsrechtliche Ausweisung des Standortes.
    • Hydrologische, hydrogeologische und geologische Verhältnisse.
    • Ingenieurgeologische und geotechnische Bedingungen.
Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und Sicherheit
  • Maßnahmen während der Bau- und Ablagerungsphase, unter anderem:
    • Verhütung und Bekämpfung von Verschmutzungen.
    • Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen.
  • Stilllegungs- und Nachsorgemaßnahmen nach Schließung der Deponie.
  • Angaben zur Sicherheitsleistung.
Falls Deponieersatzbaustoffe verwendet werden:
  • Liste der verwendeten Abfälle, inklusive:
    • Abfallschlüssel und Bezeichnungen gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung.
    • Gesamtmenge und Beschaffenheit der eingesetzten Stoffe.
    • Einsatzbereiche und Begründung der Notwendigkeit des Einsatzes.

Verfahensablauf

Ablauf des Planfeststellungsverfahrens

Erstkontakt und Abstimmung

  • Vorhabensträger*innen nehmen frühzeitig Kontakt mit der zuständigen Behörde auf.
  • Die Behörde wird über den wesentlichen Inhalt des Projekts informiert.
  • Es erfolgt eine Abstimmung über die erforderlichen Planunterlagen sowie gegebenenfalls über einzuholende Fachgutachten.
Einreichung des Plans und Eröffnung des Zulassungsverfahrens
  • Vorhabensträger*innen erarbeiten den Plan und reichen ihn bei der zuständigen Behörde ein.
  • Das eigentliche Zulassungsverfahren beginnt.
  • Die Behörde prüft die Vollständigkeit der Unterlagen und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen nach.
Öffentliche Beteiligung und Einwendungen
  • Nach ortsüblicher Bekanntmachung wird der Antrag für einen Monat zur Einsicht ausgelegt.
  • Innerhalb von zwei Wochen nach der Auslegung kann jede Person schriftlich Einwendungen gegen den Plan erheben.
  • Falls Einwendungen erhoben werden, findet ein Erörterungstermin statt.
  • Beteiligen müssen sich:
    • Die Standortgemeinde
    • Die betroffenen Fachbehörden
Planfeststellungsbeschluss
  • Nach Berücksichtigung aller vorgebrachten Einwendungen und Abwägung aller Belange erlässt die zuständige Behörde den Planfeststellungsbeschluss.
  • Wirkung des Beschlusses:
    • Er schließt sämtliche öffentlich-rechtlichen Zulassungen ein.
    • Er regelt umfassend die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen Vorhabensträger*in und den betroffenen Personen und Behörden.

Hinweise

In bestimmten gesetzlich geregelten Fällen, insbesondere bei wesentlichen Änderungen an einer Deponie oder ihrem Betrieb, kann anstelle eines Planfeststellungsverfahrens ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden.

  • Merkmale des Plangenehmigungsverfahrens:

    • Keine allgemeine Öffentlichkeitsbeteiligung
    • Keine Umweltverträglichkeitsprüfung
  • Voraussetzungen für die Anwendung:

    • Das Vorhaben darf keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf folgende Bereiche haben:
      • Menschen, Tiere und Pflanzen
      • Boden, Wasser, Luft und Klima
      • Landschaft und Kultur
      • Sonstige Sachgüter

Nur wenn diese Bedingung erfüllt ist, kann ein Plangenehmigungsverfahren anstelle eines Planfeststellungsverfahrens durchgeführt werden.

Bearbeitungsdauer

Bearbeitungsfristen sind gesetzlich nicht vorgeschrieben. Planfeststellungsverfahren können unter Umständen Jahre in Anspruch nehmen. Plangenehmigungsverfahren dauern in der Regel zwischen drei Monaten und einem Jahr.

Rechtsgrundlagen