Lebensmittel-, Futtermittel- und Veterinärrecht; Festsetzung von Gebühren für die Durchführung von Kontrollen
Kurzbeschreibung
Im Bereich des Lebensmittel-, Futtermittel- und Veterinärrechts führen die zuständigen Behörden entsprechend den europarechtlichen und nationalen Vorgaben amtliche Kontrollen durch.
Beschreibung
Damit genügend finanzielle Mittel für die amtlichen Kontrollen zur Verfügung stehen, werden in der Regel Gebühren für diese Kontrollen erhoben.
Pflichtgebühren gemäß EU-VerordnungNach Artikel 79 der Verordnung (EU) 2017/625 müssen in bestimmten Bereichen zwingend Gebühren erhoben werden:
- Kontrollen in der Fleischerzeugung und -verarbeitung, zum Beispiel in Schlacht-, Zerlege- und Wildbearbeitungsbetrieben
- Einfuhrkontrollen von Lebensmitteln
- Kontrollen zur Zulassung von Futtermittelbetrieben
- Zusätzliche Kontrollen, die nach einem festgestellten Verstoß notwendig sind
Laut Artikel 81 der Verordnung (EU) 2017/625 müssen bei der Berechnung von Pflichtgebühren verschiedene Kosten berücksichtigt werden, darunter:
- Löhne und Gehälter des Kontrollpersonals, einschließlich Verwaltung und Sozialversicherungsbeiträge
- Kosten für Ausrüstung und Einrichtungen, zum Beispiel Wartung und Versicherung
- Kosten für Verbrauchsmaterialien und Hilfsmittel
- Kosten für externe Dienstleistungen, die von beauftragten Stellen erbracht werden
- Schulungen für das Kontrollpersonal (außer Grundausbildung)
- Reise- und Verpflegungskosten für Kontrollpersonal
- Kosten für Probenahmen und Laboranalysen
Nach Artikel 80 der Verordnung (EU) 2017/625 dürfen die Mitgliedstaaten neben den Pflichtgebühren auch weitere Kosten für amtliche Kontrollen erheben, sofern dies gesetzlich nicht ausgeschlossen ist.
Wann fallen keine Gebühren an?Gebühren werden nicht erhoben, wenn:
- es sich um Regelkontrollen handelt, die nur geringfügige oder keine Beanstandungen ergeben haben
- es keine besonderen gesetzlichen Vorgaben zur Gebührenerhebung gibt
Aber: In bestimmten Bereichen gibt es gesetzliche Vorschriften, die eine Gebührenerhebung vorschreiben – zum Beispiel für Kontrollen in Betrieben, die mit Fleisch arbeiten.
Kostendeckende GebührenerhebungFür bestimmte Kontrollen im Bereich der Lebensmittel-, Futtermittel- und Veterinärüberwachung müssen die Gebühren so berechnet werden, dass sie die entstandenen Kosten vollständig decken. Die rechtlichen Grundlagen dafür sind:
- Verordnung (EU) 2017/625
- Kostengesetz und Kostenverzeichnis (siehe „Rechtsgrundlagen“)
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat einen Leitfaden (siehe „Rechtsgrundlagen“) veröffentlicht, der als Hilfestellung zur Anwendung des Kostenverzeichnisses dient.
Der Leitfaden enthält:
- Regeln zur Festsetzung der Gebühren im Einklang mit dem EU- und bayerischen Kostenrecht
- Auflistung der berücksichtigungsfähigen Kostenbestandteile
- Grundsätzliche Informationen zur Kostenpflicht bei Kontrollen im Lebensmittel-, Futtermittel- und Veterinärrecht
Fristen
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Aschaffenburg):
individuell, fallbezogenRechtsgrundlagen
- Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel
- Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz Kostenverzeichnis - KVz)
- Kostengesetz (KG)
- Leitfaden zur Anwendung der Lfd. Nrn. 7.IX.9/bis 7.IX.14/ des Kostenverzeichnisses
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