Prostitutionsgewerbe; Beantragung der Erlaubnis für den Betrieb

Kurzbeschreibung

Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, bedarf einer behördlichen Erlaubnis.

Beschreibung

Definition und Regelungen für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes

Was gilt als Prostitutionsgewerbe?

Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer als Gewerbe sexuelle Dienstleistungen durch andere Personen anbietet oder dafür sorgt, dass solche angeboten werden oder Räumlichkeiten dafür bereitstellt. Dazu gehören:

  1. Prostitutionsstätten (zum Beispiel Bordelle, Wohnungsbordelle, Modellwohnungen)
  2. Prostitutionsfahrzeuge (zum Beispiel wie umgebaute Fahrzeuge)
  3. Prostitutionsveranstaltungen (öffentliche Events mit sexuellen Dienstleistungen)
  4. Prostitutionsvermittlung (zum Beispiel Escort-Services)

Definitionen im Einzelnen:

  • Prostitutionsstätten: Gebäude oder Räume, die dauerhaft als Betriebsstätte für sexuelle Dienstleistungen genutzt werden – unabhängig von Mietverhältnissen oder Anzahl der dort tätigen Personen.
  • Prostitutionsfahrzeuge: Mobile Einrichtungen (zum Beispiel Fahrzeuge oder Anhänger), die für sexuelle Dienstleistungen bereitgestellt werden.
  • Prostitutionsveranstaltungen: Öffentliche Veranstaltungen, bei denen mindestens eine anwesende Person sexuelle Dienstleistungen anbietet.
  • Prostitutionsvermittlung: Gewerbliche Vermittlung von Personen für sexuelle Dienstleistungen außerhalb eigener Prostitutionsstätten (zum Beispiel Escort-Service).

Erlaubnis und Anzeigepflicht

  • Für Prostitutionsfahrzeuge und Prostitutionsveranstaltungen kann eine zusätzliche Anzeigepflicht gelten.
  • Wer ein Prostitutionsgewerbe durch eine Stellvertretung betreiben will, benötigt eine Stellvertretererlaubnis.

Behördliche Kontrolle

Die zuständigen Behörden haben umfangreiche Kontrollrechte gemäß §§ 29 - 31 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG):

  • Betreten von Geschäftsräumen und Grundstücken zur Überwachung
  • Einsicht in geschäftliche Unterlagen und Buchführungen
  • Durchführung von Personenkontrollen
  • Prüfungen und Besichtigungen zur Einhaltung der Vorschriften

Auf Verlangen der Behörden müssen Betreiber*innen Auskünfte erteilen, die für die Überwachung nötig sind.

Voraussetzungen

  • Betriebskonzept:
    • Die Erlaubnis wird für ein konkretes Betriebskonzept erteilt.
    • Es müssen die Mindestanforderungen für das jeweilige Prostitutionsgewerbe erfüllt sein.
  • Persönliche Voraussetzungen der antragstellenden Person:
    • Mindestalter: 18 Jahre
    • Erforderliche Zuverlässigkeit:
      • Da die Branche besonderen Schutz der Rechte der Beteiligten gewährleisten muss (Schutz der persönlichen Freiheit, sexuellen Selbstbestimmung, körperlichen Integrität und Sicherheit von Prostituierten und Kund*innen), gelten besonders strenge Anforderungen an die Zuverlässigkeit.
  • Standortbedingungen:
    • Das Gewerbe muss in einer Gemeinde mit mindestens 30.000 Einwohner*innen betrieben werden.
    • Es darf kein vollständiges Verbot der Prostitution im gesamten Gemeindegebiet bestehen.
    • In Ausnahmefällen kann es für eine Gemeinde Ausnahmen von einem Verbot geben. Das ist nur mit ihrer Zustimmung und durch eine Vorschrift, die von der zuständigen Landesregierung erlassen wurde möglich.

Verfahrensablauf

Zuständige Behörde

  • Der Antrag auf Erlaubnis muss bei der zuständigen Behörde gestellt werden:
    • Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) oder
    • Große Kreisstadt.
Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit
  • Die zuständige Behörde führt eine Zuverlässigkeitsprüfung durch und holt dazu folgende Erkundigungen ein:
    1. Führungszeugnis für Behörden
      • Gemäß § 30 Absatz 5, § 31 und § 32 Absatz 3 und 4 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG).
    2. Stellungnahme der Landespolizei
      • Die für den Wohnort zuständige Behörde der Landespolizei gibt Auskunft, ob Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen.
Wiederholte Zuverlässigkeitsprüfung
  • Die Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit erfolgt in regelmäßigen Abständen, spätestens nach drei Jahren.

Hinweise

Weitere Erlaubnis- oder Anzeigepflichten

  • Zusätzlich zur Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) können weitere rechtliche Vorgaben gelten.
  • Insbesondere sind Vorschriften aus folgenden Bereichen zu beachten:
    • Gaststättenrecht
    • Gewerberecht
    • Baurecht
    • Wasserrecht
    • Immissionsschutzrecht

Sperrbezirke

  • Eventuelle Regelungen für Sperrgebiete müssen eingehalten werden.

Fristen

Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sollte mindestens 3 Monate vor der geplanten Betriebseröffnung gestellt werden. Ohne die Erlaubnis darf kein Prostitutionsgewerbe betrieben werden.

Bearbeitungsdauer

In der Regel bis zu 3 Monate

Erforderliche Unterlagen

  • Betriebskonzept
    (zu den Inhalten vgl. § 16 Abs. 2 und 3 ProstSchG)
  • ggf. Personalausweis, Reisepass, Aufenthaltstitel
    (bei natürlichen Personen bzw. gesetzlichen Vertretungen zur Überprüfung der Angaben nach § 12 Abs. 5 Nr. 3 ProstSchG)
  • ggf. Auszug aus dem Handelsregister
    (bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen zur Überprüfung der Angaben nach § 12 Abs. 5 Nr. 3 ProstSchG)
  • ggf. Veranstaltungskonzept
    (bei Prostitutionsveranstaltungen, vgl. § 16 Abs. 3 ProstSchG)

Kosten

500 bis 50.000 € für die Erteilung einer Erlaubnis für eine Prostitutionsstätte sowie 100 bis 50.000 € für die Erteilung einer Erlaubnis für ein Prostitutionsfahrzeug, für eine Prostitutionsveranstaltung oder für eine Prostitutionsvermittlung

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Weiterführende Links

Prostituiertenschutzgesetz StMAS

Die Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) enthält neben grundsätzlichen Informationen zum ProstSchG auch eine Übersicht über die in Bayern für die Anmeldung zuständigen Stellen.

Prostituiertenschutzgesetz BMBFSFJ

Die Internetseite des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

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