Niederschlagswasser; Beantragung einer Erlaubnis oder einer Erlaubnisänderung für das Direkteinleiten in Gewässer

Kurzbeschreibung

Wenn Sie Niederschlagswasser versickern oder in ein oberirdisches Gewässer einleiten möchten, müssen Sie grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis beantragen. In einfach gelagerten Fällen ist kein Antrag erforderlich.

Beschreibung

Früher wurde Regenwasser in Städten und Siedlungen so schnell wie möglich abgeleitet, um Überschwemmungen zu vermeiden. Heute ist ein naturnaher Umgang mit Niederschlagswasser erwünscht, um das Gleichgewicht im Wasserkreislauf möglichst wenig zu stören. Das hat sowohl wasserwirtschaftliche als auch finanzielle Vorteile.

Wird Regenwasser zu schnell abgeleitet, kann das die Grundwasserneubildung beeinträchtigen und das Überschwemmungsrisiko für tiefer gelegene Gebiete erhöhen.

Grundsatz: So wenig Eingriff wie möglich

Bei Bauvorhaben sollte darauf geachtet werden, den natürlichen Wasserhaushalt so wenig wie möglich zu beeinflussen. Dies kann durch folgende Maßnahmen geschehen:

  • Wasserdurchlässige Flächenbeläge (statt Asphalt oder Beton)
  • Begrünte Dächer zur Wasserspeicherung und Verdunstung

Falls ein Eingriff nicht vermeidbar ist, kann er durch eine dezentrale Regenwasserbewirtschaftung abgemildert werden. Das bedeutet:

  • Versickerung von gering verschmutztem Niederschlagswasser (zum Beispiel von Dächern, Höfen, Straßen) direkt vor Ort
  • Sammlung und Nutzung des Wassers, zum Beispiel für Gartenbewässerung oder Toilettenspülung
  • Gezielte Rückhaltung und dosierte Einleitung in Gewässer wie Bäche und Flüsse
Genehmigungspflicht

Für die Versickerung oder Einleitung von Niederschlagswasser ist in der Regel keine besondere Erlaubnis erforderlich, solange die einschlägigen technischen Regeln eingehalten werden.

Voraussetzungen

Versickerung von Niederschlagswasser – Wann ist keine Erlaubnis nötig?

Eine Erlaubnis für das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 WHG ist nicht erforderlich, wenn die wesentlichen Voraussetzungen nach §8 WHG erfüllt sind und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Das Niederschlagswasser wird flächenhaft über eine geeignete Oberbodenschicht versickert.
  • Unterirdische Versickerungsanlagen wie Rigolen, Sickerrohre oder Sickerschächte sind nur zulässig, wenn eine flächenhafte Versickerung nicht möglich ist und eine entsprechende Vorreinigung erfolgt.
  • Maximal 1.000 befestigte Fläche darf an eine Versickerungsanlage angeschlossen sein.
  • Die Versickerung erfolgt außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sowie außerhalb von Altlasten und Altlastverdachtsflächen.
  • Das zu versickernde Niederschlagswasser ist nicht nachteilig verändert oder mit Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen vermischt.
  • Das zu versickernde Niederschlagswasser stammt nicht von Flächen, auf denen regelmäßig mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird (Ausnahme: Kleingebinde bis 20 Liter).
  • Niederschlagswasser von unbeschichteten Kupfer-, Zink- oder Bleiflächen über 50 darf nur nach Vorreinigung über
    • eine geeignete Oberbodenschicht oder
    • eine Anlage zur Behandlung (zum Beispiel Reinigung), die offiziell geprüft und zugelassen ist
      versickert werden (vergleiche Unterseite "Metalldächer").

Erforderliche Unterlagen

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

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