Abgrabung; Beantragung einer Abgrabungsgenehmigung

Kurzbeschreibung

Sie benötigen grundsätzlich eine Abgrabungsgenehmigung, um eine Abgrabung durchzuführen. Davon ausgenommen sind insbesondere kleinere Abgrabungen.

Beschreibung

Wann ist eine Abgrabungsgenehmigung erforderlich?

  • Eine Abgrabungsgenehmigung ist nötig, wenn die Abgrabung genehmigungspflichtig ist.
  • Keine Genehmigungspflicht besteht, wenn die Abgrabung
    • maximal 500 m² Fläche und
    • gleichzeitig maximal 2 m Tiefe hat (§ 1 Absatz 2 Abgrabungsverordnung – AbgrV).
      Wichtig: Beide Grenzen müssen eingehalten werden, damit die Genehmigungspflicht entfällt.
Abgrabung im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben
  • Erfolgt die Abgrabung im Rahmen eines Bauvorhabens, ist keine separate Abgrabungsgenehmigung erforderlich.
Nicht genehmigungspflichtige Abgrabung
  • Wenn eine Abgrabung nicht genehmigungspflichtig ist, muss keine Genehmigung beantragt werden – sie würde auch nicht erteilt.
Folgen einer fehlenden Abgrabungsgenehmigung
  • Wird eine genehmigungspflichtige Abgrabung ohne Erlaubnis durchgeführt, ist dies eine Ordnungswidrigkeit.
  • Es kann eine Geldbuße bis zu 500.000 € verhängt werden (§ 20 Absatz 1 Abgrabungsgesetz – AbgrG)."

Voraussetzungen

Die beantragte Abgrabungsgenehmigung wird nur dann erteilt, wenn das Vorhaben genehmigungspflichtig ist. Ferner dürfen der Abgrabung keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, entgegenstehen.

Verfahrensablauf

Genehmigungsfreistellungsverfahren – Wichtige Hinweise

Schriftliche Einreichung

Erstellung der Bauvorlagen

  • Die Bauvorlagen müssen von bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser*innen erstellt werden. Dazu zählen:
    • Architekt*innen oder Bauingenieur*innen
    • Handwerksmeister*innen des Bau- und Zimmererfachs oder staatlich geprüfte Techniker*innen der Fachrichtung Bautechnik (bei kleineren Bauvorhaben, insbesondere Ein- und Zweifamilienhäusern)
  • Diese Regelung gilt auch für Unterlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren.

Antragstellung

  • Die erforderlichen Unterlagen müssen bei der Gemeinde eingereicht werden, in deren Gebiet das Baugrundstück liegt.
  • Erforderliche Unterlagen:
    • Die Unterlagen entsprechen denen eines Bauantrags nebst Bauvorlagen.
    • Dreifache Ausfertigung ist erforderlich.
    • Es sind die vorgegebenen Formulare zu verwenden.

Beteiligung der Nachbar*innen

  • Spätestens bei der Einreichung der Unterlagen bei der Gemeinde müssen die Nachbar*innen über das Bauvorhaben informiert werden.
  • Empfohlen: Bereits vorab die Zustimmung der Nachbar*innen einholen, indem sie den Lageplan und die Bauzeichnungen einsehen können.

Prüfung durch die Gemeinde

  • Die Gemeinde hat einen Monat Zeit, um die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens zu verlangen.
  • Falls die Gemeinde ein Genehmigungsverfahren verlangt:
    • Die Unterlagen werden automatisch als Bauantrag weiterbehandelt, wenn dies auf dem Bauantragsformular entsprechend vermerkt ist.
    • Die untere Bauaufsichtsbehörde entscheidet dann über den Antrag.
  • Falls die Gemeinde kein Genehmigungsverfahren verlangt oder dies schriftlich mitteilt, gilt das Bauvorhaben als genehmigungsfrei gestellt.

Digitale Einreichung

Die digitale Einreichung ist nicht überall in Bayern möglich. Falls für den jeweiligen Ort verfügbar, wird ein Link zum Online-Verfahren angezeigt.

Ablauf der digitalen Antragstellung

  • Unterlagen können über den Online-Assistenten digital eingereicht werden.
  • Vorgegebene Formulare („Bauantrag“ und „Baubeschreibung“) werden durch Online-Abfragen ersetzt.
  • Bauvorlagen werden in elektronischer Form (PDF) hochgeladen.
  • Unterschriften von Bauherr*in und Entwurfsverfasser*in werden durch Authentifizierung mit BayernID oder Mein Unternehmenskonto ersetzt.

Besonderheiten der digitalen Einreichung

  • Großformatige Bauzeichnungen müssen nicht unterschrieben werden.
  • Bauzeichnungen können direkt im CAD-System der Entwurfsverfasser*innen als Datei erzeugt und hochgeladen werden.
  • Falls Bauvorlagen von bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser*innen erstellt werden müssen, müssen sich diese authentifizieren und die Unterlagen für den oder die Bauherr*in einreichen.

Prüfungsprozess

  • Die Unterlagen gelangen zunächst zur unteren Bauaufsichtsbehörde, die sie unverzüglich an die zuständige Gemeinde weiterleitet.
  • Die Monatsfrist, nach deren Ablauf das Bauvorhaben als genehmigungsfrei gestellt gilt, beginnt mit der Einreichung der digitalen Unterlagen.

Hinweise

Beantragen Sie bei genehmigungspflichtigen Abgrabungen die Abgrabungsgenehmigung und warten Sie ab, bis Ihnen diese erteilt wurde, bevor Sie mit der Ausführung beginnen.

Fristen

keine

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Umfang und der Komplexität des Vorhabens, der aktuellen Auslastung der Behörde sowie davon, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, ab.

Erforderliche Unterlagen

  • aktueller Katasterauszug
  • Lageplan

    (M 1 : 1.000 oder 1 : 5.000)

  • Bauzeichnungen
  • Baubeschreibung (Formblatt siehe unter "Formulare")
  • gegebenenfalls weitere Unterlagen

    Je nach beantragter Abgrabung können weitere Unterlagen erforderlich sein. Dies insbesondere dann, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Online-Verfahren

  • Regionale Ergänzungen (Redaktionell verantwortlich: Stadt Aschaffenburg):
  • Bauantrag online

    Sie können einen Bauantrag, Abgrabungsantrag, Änderungsantrag sowie Unterlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren bzw. für eine verfahrensfreie Abgrabung online einreichen.

  • Bauantrag online - Fehlende Angaben und Unterlagen online nachreichen

    Sie können fehlende Angaben und Unterlagen zu online eingereichten Vorgängen online nachreichen.

Formulare

Kosten

Die Gebühren für eine Abgrabungsgenehmigung sind abhängig von der Menge des verwertbaren Abbauguts.

  • Bei Sand- und Kiesgruben, Steinbrüchen und ähnlichen Abgrabungen zur Gewinnung von Abbaugut für Vorhaben mit verwertbarem Abbaugut bis zu 50.000 m³ 100 EUR zuzüglich 25 EUR je angefangene 1.000 m³
  • Bei Sand- und Kiesgruben, Steinbrüchen und ähnlichen Abgrabungen zur Gewinnung von Abbaugut für Vorhaben mit verwertbarem Abbaugut über 50.000 m³ bis zu 500.000 m³ 1.350 EUR zuzüglich 55 EUR je 50.000 m³ übersteigende angefangene 10.000 m³
  • Bei Sand- und Kiesgruben, Steinbrüchen und ähnlichen Abgrabungen zur Gewinnung von Abbaugut für Vorhaben mit verwertbarem Abbaugut über 500.000 m³ 3.825 EUR zuzüglich 110 EUR je 500.000 m³ übersteigende angefangene 50.000 m³
  • Bei anderen selbständigen Abgrabungen 50 bis 2.000 EUR

Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, erhöht sich die Gebühr um 40 %.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Erhalten Sie die beantragte Abgrabungsgenehmigung nicht, können Sie eine verwaltungs-gerichtliche Klage erheben. Diese ist auf Erteilung der beantragten Abgrabungsgenehmi-gung zu richten.

Ein Widerspruch ist nicht möglich.

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