Amtliche Beglaubigung; Einholung bei der Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft
Kurzbeschreibung
Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften können Abschriften und Unterschriften amtlich beglaubigen. Damit bestätigen sie, dass eine Kopie mit dem Original übereinstimmt oder eine Unterschrift echt ist.
Beschreibung
Beglaubigung von Dokumenten:
Die Behörde kann Kopien von Dokumenten beglaubigen, wenn diese von einer deutschen Behörde ausgestellt wurden oder für eine deutsche Behörde benötigt werden. Der Beglaubigungsvermerk wird direkt auf der Kopie oder dem elektronischen Dokument angebracht. Sie können die Beglaubigung persönlich beantragen oder eine Person mit einer Vollmacht beauftragen.
Beglaubigung von Unterschriften:
Eine Unterschrift kann beglaubigt werden, wenn sie auf einem Dokument steht, das einer deutschen Behörde oder aufgrund einer gesetzlichen Regelung einer anderen Stelle vorgelegt werden muss. Dafür müssen Sie persönlich erscheinen und das Dokument vor einer zuständigen Person unterschreiben oder eine bereits geleistete Unterschrift anerkennen. Sie müssen Ihren Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Nach der Prüfung wird ein Beglaubigungsvermerk angebracht.
Hinweise
Für bestimmte schriftliche Erklärungen ist eine öffentliche Beglaubigung erforderlich, zum Beispiel für Unterlagen, die beim Grundbuchamt eingereicht werden (§ 29 Grundbuchordnung). Diese Beglaubigung muss durch einen Notar oder eine Notarin erfolgen – eine amtliche Beglaubigung durch die Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft reicht nicht aus.
Spezialgesetzliche Regelungen umfassen unter anderem:
- Personenstandsurkunden (Geburts-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- und Sterbeurkunden) werden nicht beglaubigt. Diese stellt ausschließlich das Standesamt aus.
- Vereinsregister- oder Grundbuchauszüge können nur durch das zuständige Amtsgericht beglaubigt werden.
- Öffentliche Urkunden, die im Ausland verwendet werden sollen, benötigen eine Legalisation oder Apostille. Hierbei wird die Echtheit der Unterschrift des Ausstellers und seine Befugnis zur Ausstellung bestätigt.
- Eine amtliche Beglaubigung reicht hierfür in der Regel nicht aus.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- bei Beglaubigung eines Dokuments: Urschrift (Originaldokument)
- bei Beglaubigung einer Unterschrift: Schriftstück
Kosten
Rechtsgrundlagen
- Art. 33 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
Beglaubigung von Dokumenten - Art. 34 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
Beglaubigung von Unterschriften - § 70 Zuständigkeitsverordnung (ZustV)
Rechtsbehelf
Verwandte Themen
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