Denkmalschutz; Beantragung einer Zuwendung aus dem bayerischen Entschädigungsfonds
Kurzbeschreibung
Für Maßnahmen an Denkmälern können Eigentümer*innen Finanzhilfen aus dem Entschädigungsfonds nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz beantragen.
Beschreibung
Der Entschädigungsfonds ist ein staatliches Sondervermögen, das vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst verwaltet wird. Die Finanzierung erfolgt zu gleichen Teilen durch den Freistaat Bayern und die Kommunen (Artikel 21 BayDSchG).
Der Fonds dient zur:
- Abgeltung von Entschädigungsansprüchen, die durch Enteignungen entstehen (Artikel 18 BayDSchG),
- Ausgleich wesentlicher Eingriffe in das Eigentum (Artikel 20 BayDSchG),
- Unterstützung bei unzumutbaren finanziellen Belastungen durch die Erhaltung eines Baudenkmals (Artikel 4 BayDSchG).
Die Förderung erfolgt als Zuschuss oder als zinsgünstiges oder zinsloses Darlehen. Die Höhe der Förderung wird in einer sogenannten Zumutbarkeitsprüfung durch das Staatsministerium ermittelt.
Dabei wird geprüft:
- Wie hoch die finanzielle Belastung der Eigentümerin oder des Eigentümers ist,
- Welche Nutzungsmöglichkeiten das Baudenkmal in Zukunft bietet,
- Ob steuerliche Vorteile durch erhöhte Absetzungsmöglichkeiten entstehen.
Für diese Prüfung müssen Unterlagen zu Vermögen, Einkommen und Ausgaben eingereicht werden.
Besondere Auflagen:- Bei Zuschüssen über 250.000 EUR muss eine dienstbare Eintragung im Grundbuch erfolgen (ausgenommen sind Räume für Gottesdienste). Eine dienstbare Eintragung im Grundbuch räumt anderen ein bestimmtes Nutzungsrechte ein.
- In Einzelfällen wird eine Wertausgleichsklausel festgelegt: Wird das Denkmal innerhalb von 45 Jahren verkauft, muss ein Teil der Förderung zurückgezahlt werden.
Weitere Informationen und Antragsunterlagen erhalten Sie beim Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege.
Voraussetzungen
Förderung aus dem Entschädigungsfonds nach dem BayDSchG
Zuschüsse oder Darlehen aus dem Entschädigungsfonds werden vor allem für umfangreiche Maßnahmen an denkmalgeschützten Objekten mit überregionaler Bedeutung und akuter Gefährdung gewährt.
Voraussetzungen:
- Die Denkmaleigentümer*innen können die vollständigen Instandsetzungskosten wirtschaftlich nicht tragen.
- Eine eingehende Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgt im Förderverfahren.
Verfahrensablauf
Wenn Sie Zuschüsse oder Darlehen aus dem Entschädigungsfonds für Denkmalschutzmaßnahmen beantragen möchten, müssen Sie sich an die Untere Denkmalschutzbehörde wenden. Diese reicht den Antrag beim Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege ein.
Verwaltungsablauf und Zuständigkeiten
Auswahl geeigneter Objekte
- Das Landesamt für Denkmalpflege und die Untere Denkmalschutzbehörde wählen gemeinsam geeignete Denkmäler aus.
- Das Landesamt für Denkmalpflege erfasst mit Unterstützung der Unteren Denkmalschutzbehörde die Stammdaten, Kosten und Finanzierungsvorschläge (Teil I des Datenbogens).
- Die Maßnahmen werden in einer Planungsliste geführt.
- Das Landesamt für Denkmalpflege schlägt bestimmte Maßnahmen für die halbjährliche Abstimmung mit dem Bayerischen Städte- und Gemeindetag vor.
- Auf dieser Grundlage gibt das Landesamt für Denkmalpflege durch Weiterleitung von Teil I des Datenbogens an die Untere Denkmalschutzbehörde die Freigabe zur Antragstellung.
- Der Denkmaleigentümer bzw. die Denkmaleigentümer*in erhält eine Kopie. Falls erforderlich, findet vorher ein Finanzierungsgespräch statt.
- Die Untere Denkmalschutzbehörde bearbeitet den Antrag zusammen mit demn Denkmaleigentümer*innen und ergänzt die Erklärung der Denkmaleigentümer*innen (Teil II des Datenbogens).
- Der Antrag mit den erforderlichen denkmalfachlichen Unterlagen wird an das Landesamt für Denkmalpflege übermittelt.
- Gleichzeitig informiert die Untere Denkmalschutzbehörde den Denkmaleigentümer, welche Unterlagen für die Zumutbarkeitsprüfung beim Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst vorzulegen sind (Überprüfung der finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse).
- Der Denkmaleigentümer erhält eine Kopie von Teil II des Datenbogens.
- Das Landesamt für Denkmalpflege übermittelt die wesentlichen fachlichen Informationen der Instandsetzungsmaßnahme an das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (Teil III des Datenbogens).
- Die Denkmaleigentümer*innen erhalten eine Kopie.
- Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst legt im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung die Art der Förderung (Zuschuss und/oder Darlehen) und die konkrete Höhe der Zuwendung fest.
- Das Landesamt für Denkmalpflege erlässt auf dieser Grundlage den vorläufigen Bescheid (Zuwendungsbescheid beziehungsweise 1. Bescheid).
- Nach Abschluss der Maßnahme prüft die Untere Denkmalschutzbehörde die Schlussrechnung in rechnerischer und baufachlicher Hinsicht.
- Eine geprüfte Ausfertigung des Verwendungsnachweises wird an das Landesamt für Denkmalpflege übermittelt.
- Das Landesamt für Denkmalpflege prüft den Verwendungsnachweis abschließend in denkmalfachlicher Hinsicht und stellt die anerkennungsfähigen Kosten fest.
- Auf dieser Grundlage entscheidet das Landesamt für Denkmalpflege abschließend über die tatsächliche Höhe der Zuwendung und macht gegebenenfalls Rückforderungsansprüche geltend (Schlussbescheid bzw. 2. Bescheid).
Hinweise
Fördermöglichkeiten für den Erhalt von Denkmälern
Der Staat, viele Gemeinden und Gemeindeverbände sowie weitere öffentliche und private Einrichtungen unterstützen die Erhaltung von Denkmälern durch Zuschüsse oder Darlehen.
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Beratung:
Wenn Sie eine Förderung in Anspruch nehmen möchten, sollten Sie sich frühzeitig an die Untere Denkmalschutzbehörde (Landratsämter, kreisfreie Städte, Große Kreisstädte) oder das Landesamt für Denkmalpflege wenden. Dort erhalten Sie auch kostenloses Informationsmaterial. -
Mögliche Fördermittel:
- Zuschüsse und Darlehen aus dem Entschädigungsfonds nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz (BayDSchG).
- Zuschüsse des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege (siehe „Denkmalschutz; Beantragung eines Zuschusses des Landesamts für Denkmalpflege“ unter „Verwandte Themen“).
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Steuerliche Vorteile für Denkmaleigentümer:
- Viele Erhaltungsmaßnahmen können steuerlich gefördert werden.
- Einkommensteuergesetz (EStG): Steuerliche Vorteile können für einen Großteil der Maßnahmen gewährt werden.
- Eine Bescheinigung für steuerliche Zwecke zur Vorlage beim Finanzamt wird in der Regel vom Landesamt für Denkmalpflege ausgestellt (siehe „Denkmalschutz; Beantragung einer Bescheinigung für steuerliche Zwecke“ unter „Verwandte Themen“).
Fristen
Wenn Sie Zuschüssen und/oder Darlehen aus dem Entschädigungsfonds nach dem BayDSchG beantragen wollen, muss der Antrag vor Beginn der Maßnahme eingereicht werden.
Eine Unterstützung scheidet von vornherein aus, wenn mit der Durchführung der Maßnahme bereits begonnen wurde oder die Maßnahme sogar schon abgeschlossen ist. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Unteren Denkmalschutzbehörde und beim Landesamt für Denkmalpflege.
Kosten
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Weiterführende Links
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