Waffen und Munition; Beantragung einer Erlaubnis zur Mitnahme in die, durch die oder aus der Bundesrepublik Deutschland

Kurzbeschreibung

Wenn Sie Waffen oder Munition vorübergehend aus Deutschland ins Ausland mitnehmen, vorübergehend nach Deutschland mitnehmen oder durch Deutschland mitnehmen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Beschreibung

Mitnahme von Waffen nach und aus Deutschland

Mitnahme von Waffen nach Deutschland

  • Um eine Waffe nach Deutschland mitzunehmen, müssen Sie nachweisen:
    • Bedürfnis (zum Beispiel Einladung zur Jagd oder Schießsportveranstaltung)
    • Waffenrechtliche Zuverlässigkeit
    • Persönliche Eignung
    • Sachkunde
  • Bürger*innen aus Drittstaaten müssen diese Nachweise mit amtlichen Dokumenten aus ihrem Heimatland (mit deutscher Übersetzung) erbringen.
  • Falls von Bürger*innen aus Drittstaaten bei der Antragstellung keine Angaben zu Waffen und Munition gemacht werden können, müssen diese spätestens bei der Einreise nachgereicht werden. Sie müssen immer den Grund angeben, warum Sie Waffen und Munition nach Deutschland vorübergehend mitnehmen wollen. das kann zum Beispiel eine Einladung zur Jagd, zu einem Schießsportwettkampf oder zu einer Brauchtumsveranstaltung sein.
  • Bei Anträgen für Schießsportmannschaften können die Namen der Teilnehmenden in einer Liste beigefügt werden – die Erlaubnis gilt dann für alle.
Keine Erlaubnis erforderlich für Personen aus der EU, Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island

Keine zusätzliche Erlaubnis ist nötig, wenn folgende Personen einen gültigen Europäischen Feuerwaffenpass haben und die Waffen darin eingetragen sind:

  • Jäger*innen: Bis zu 3 Langwaffen + zugehörige Munition für die Jagd.
  • Sportschütz*innen: Bis zu 6 Schusswaffen + zugehörige Munition für den Schießsport.
  • Brauchtumsschütz*innen: Bis zu 3 Einzellader oder Repetierlangwaffen + Munition für eine Brauchtumsveranstaltung.
Sonderregelung für Österreich
  • Sportschütz*innen oder Brauchtumsschütz*innen, die bestimmte Waffen zwischen Bayern und Österreich mitnehmen, benötigen keinen Europäischen Feuerwaffenpass, wenn sie Mitglied in einem traditionellen Schützenverein sind.
Keine Erlaubnis erforderlich, wenn:
  • Sie eine Waffenbesitzkarte (WBK) haben (Achtung: Ein Jagdschein genügt nicht!).
  • Sie Signalwaffen und dazugehörige Munition zur Sicherheit an Bord von Schiffen mitführen.
  • Sie Waffen/Munition an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs mitführen, wenn diese in Deutschland ständig unter Verschluss gehalten werden. Diese Waffen oder Munition müssen dennoch der zuständigen Behörde gemeldet und innerhalb eines Monats wieder ausgeführt werden.

Mitnahme von Waffen aus Deutschland

Mitnahme in die EU, Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island

Erforderlich sind:

  • Waffenbesitzkarte (WBK)
  • Europäischer Feuerwaffenpass mit den eingetragenen Waffen
  • Zustimmung des Ziellandes oder ein glaubhafter Nachweis, dass keine Genehmigung erforderlich ist.
  • Sicherer Transport der Waffen und Munition (gegebenenfalls über eine Spedition).

Informieren Sie sich vorab über die Mitnahmebedingungen des Zielstaates.

Mitnahme in einen Drittstaat

  • Keine deutsche Erlaubnis erforderlich.
  • Dennoch gilt: Vorab informieren, ob und unter welchen Bedingungen das Zielland die Mitnahme erlaubt.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Mitnahme von Waffen und Munition nach Deutschland

Wenn Sie Waffen und Munition nach Deutschland mitbringen möchten, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie müssen ein berechtigtes Bedürfnis nachweisen, also erklären können, warum Sie Waffen und Munition mitnehmen wollen (zum Beispiel für Jagd oder Sport).
  • Sie müssen volljährig sein (mindestens 18 Jahre alt).
  • Sie müssen waffenrechtlich zuverlässig sein – das heißt, es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die Zweifel an einem sicheren und verantwortungsvollen Umgang mit Waffen begründen.
  • Sie müssen persönlich geeignet sein, also keine gesundheitlichen Einschränkungen haben, die den sicheren Umgang mit Waffen beeinträchtigen könnten.
  • Sie müssen sachkundig im Umgang mit Waffen und Munition sein, also entsprechende Kenntnisse und Erfahrung nachweisen können.

Verfahrensablauf

Antrag auf Mitnahmeerlaubnis für Schusswaffen oder Munition
  • Wenn Sie Schusswaffen oder Munition nach Deutschland mitnehmen möchten, müssen Sie vorab eine Erlaubnis bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen.
  • Reichen Sie den Antrag zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen ein.
  • Erfüllen Sie alle Voraussetzungen, stellt Ihnen die Waffenbehörde die entsprechende Mitnahmeerlaubnis aus.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

Es sind folgende Unterlagen erforderlich:
  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • bei Mitnahme nach Deutschland aus EU-Mitgliedstaat, aus der Schweiz, aus Liechtenstein oder aus Island
    • Europäischer Feuerwaffenpass (Kopie)
  • bei Mitnahme nach Deutschland aus einem Drittstaat
    • amtliche Dokumente mit deutscher Übersetzung zum Nachweis der Bedürfnisse, der Zuverlässigkeit, der persönlichen Eignung, der Sachkunde
  • bei Mitnahme aus Deutschland in einen EU-Mitgliedstaat, in die Schweiz, nach Liechtenstein oder nach Island
    • Europäischer Feuerwaffenpass (Kopie)
    • Waffenbesitzkarte (WBK) (Kopie)
    • Zustimmung des Staates (wenn erforderlich) beziehungsweise der Nachweis, dass keine Zustimmung erforderlich ist

Online-Verfahren

  • Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Aschaffenburg):
  • eWaffe (Online-Anträge der Waffenbehörde)

    Folgende Dienstleistungen werden angeboten: 

    • Waffenbesitzkarte–Voreintrag 
    • Erteilung grüne Waffenbesitzkarte für einzelne Person
    • Erteilung gelbe Waffenbesitzkarte für einzelnen Sportschützen
    • Erteilung rote Waffenbesitzkarte für Waffen-/Munitionssammler bzw. -sachverständige
    • Erteilung Waffenbesitzkarte für Schießsportvereine o. jagdliche Vereinigungen
    • Eintragung in die Waffenbesitzkarte (Erwerb)
    • Anzeige Überlassung einer Waffe
    • Kleiner Waffenschein
    • Erteilung Waffenschein zum Führen von Schusswaffen (und Verlängrung)
    • Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses (und Verlängerung)
    • Nachweis Einbau Blockiersystem Erbwaffen
    • Antrag auf Ausnahme vom Mindestalter zum Schießen auf Schießstätten
    • Erlaubnis zum Schießen
    • Erlaubnis zur Mitnahme (und Verlängerung)
    • Erlaubnis zur Verbringung
    • Anzeige Unbrauchbarmachung (Deaktivierte Schusswaffen)
    • Anzeige Verlust

Kosten

Die Gebühren für die Erlaubnis betragen zwischen 25 und 500 EUR.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

verwaltungsgerichtliche Klage

Verwandte Themen