Mietspiegel; Übermittlung von Daten

Kurzbeschreibung

In größeren Städten und Gemeinden werden zufällig ausgewählte Vermieter*innen und Mieter*innen aufgefordert,
Angaben zur Wohnung zu machen – zum Beispiel zur Art, Größe, Ausstattung und Beschaffenheit.

Diese Informationen werden für die Erstellung des Mietspiegels genutzt.

Beschreibung

Mietspiegel: Erstellung und Pflichten für Städte, Vermieter und Mieter

Wer erstellt Mietspiegel?

  • Städte und Gemeinden sowie
  • Interessenvertretungen von Vermieter*innen und Mieter*innen (zum Beispiel Mieterverbände, Haus- und Grundbesitzervereinigungen).

Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern müssen seit dem 1. Juli 2022 einen Mietspiegel erstellen.
Erstmalige Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels bis spätestens 1. Januar 2024.

Regelmäßige Anpassung
  • Alle zwei Jahre: Anpassung an die Marktentwicklung.
  • Alle vier Jahre: Qualifizierte Mietspiegel müssen neu erstellt werden.
Arten von Mietspiegeln
  • Einfacher Mietspiegel: Enthält ortsübliche Vergleichsmieten ohne wissenschaftliche Grundlage.
  • Qualifizierter Mietspiegel:
    • Nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt.
    • Von Gemeinden oder Interessenvertretungen anerkannt.
    • Verpflichtende Anpassung alle zwei Jahre.
    • Alle vier Jahre muss er neu erstellt werden.
4. Auskunftspflicht für Eigentümer*innen und Mieter*innen

Für die Erstellung oder Anpassung eines qualifizierten Mietspiegels müssen Eigentümer*innen und Mieter*innen auf Verlangen der zuständigen Behörde Auskunft geben über:

  • Mietverhältnis:
    • Beginn des Mietverhältnisses
    • Zeitpunkt und Art der letzten Mieterhöhung (außer Erhöhungen nach § 560 BGB)
    • Gesetzliche oder förderbedingte Miethöhen-Festlegungen
    • Art der Miete und Miethöhe
  • Wohnungseigenschaften:
    • Art, Größe, Ausstattung, Lage, energetische Beschaffenheit (§ 558 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
  • Besondere Umstände:
    • Mietermäßigungen durch Verwandtschaft oder Beschäftigungsverhältnisse
    • Besondere Pflichten der Mieter*innen
  • Kontaktangaben:
    • Anschrift der Wohnung
    • Namen und Anschriften von Vermieter*innen und Mieter*innen

Die Auskunftspflicht gilt auch für externe Stellen, die von der Behörde mit der Erstellung des Mietspiegels beauftragt wurden.

Voraussetzungen

Sie werden aufgefordert, eine Auskunft über einen gemieteten oder vermieteten Wohnraum zu erteilen.

Verfahrensablauf

  • Sie werden gebeten, Daten für die Erstellung des Mietspiegels zu übermitteln – in der Regel geschieht dies über einen Fragebogen.

  • Auf Grundlage dieser Angaben sowie weiterer Daten von Behörden (zum Beispiel Meldebehörde, Statistische Ämter des Bundes und des Landes) erstellt die zuständige Behörde einen qualifizierten Mietspiegel.

Hinweise

Wer eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt., handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Fristen

Die zuständige Behörde teilt Ihnen mit, bis wann Sie die Daten übermitteln müssen.

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Verwandte Themen