Mietspiegel; Übermittlung von Daten
Kurzbeschreibung
In größeren Städten und Gemeinden werden zufällig ausgewählte Vermieter*innen und Mieter*innen aufgefordert,
Angaben zur Wohnung zu machen – zum Beispiel zur Art, Größe, Ausstattung und Beschaffenheit.
Diese Informationen werden für die Erstellung des Mietspiegels genutzt.
Beschreibung
Mietspiegel: Erstellung und Pflichten für Städte, Vermieter und Mieter
Wer erstellt Mietspiegel?
- Städte und Gemeinden sowie
- Interessenvertretungen von Vermieter*innen und Mieter*innen (zum Beispiel Mieterverbände, Haus- und Grundbesitzervereinigungen).
Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern müssen seit dem 1. Juli 2022 einen Mietspiegel erstellen.
Erstmalige Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels bis spätestens 1. Januar 2024.
- Alle zwei Jahre: Anpassung an die Marktentwicklung.
- Alle vier Jahre: Qualifizierte Mietspiegel müssen neu erstellt werden.
- Einfacher Mietspiegel: Enthält ortsübliche Vergleichsmieten ohne wissenschaftliche Grundlage.
- Qualifizierter Mietspiegel:
- Nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt.
- Von Gemeinden oder Interessenvertretungen anerkannt.
- Verpflichtende Anpassung alle zwei Jahre.
- Alle vier Jahre muss er neu erstellt werden.
Für die Erstellung oder Anpassung eines qualifizierten Mietspiegels müssen Eigentümer*innen und Mieter*innen auf Verlangen der zuständigen Behörde Auskunft geben über:
- Mietverhältnis:
- Beginn des Mietverhältnisses
- Zeitpunkt und Art der letzten Mieterhöhung (außer Erhöhungen nach § 560 BGB)
- Gesetzliche oder förderbedingte Miethöhen-Festlegungen
- Art der Miete und Miethöhe
- Wohnungseigenschaften:
- Art, Größe, Ausstattung, Lage, energetische Beschaffenheit (§ 558 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Besondere Umstände:
- Mietermäßigungen durch Verwandtschaft oder Beschäftigungsverhältnisse
- Besondere Pflichten der Mieter*innen
- Kontaktangaben:
- Anschrift der Wohnung
- Namen und Anschriften von Vermieter*innen und Mieter*innen
Die Auskunftspflicht gilt auch für externe Stellen, die von der Behörde mit der Erstellung des Mietspiegels beauftragt wurden.
Voraussetzungen
Verfahrensablauf
-
Sie werden gebeten, Daten für die Erstellung des Mietspiegels zu übermitteln – in der Regel geschieht dies über einen Fragebogen.
-
Auf Grundlage dieser Angaben sowie weiterer Daten von Behörden (zum Beispiel Meldebehörde, Statistische Ämter des Bundes und des Landes) erstellt die zuständige Behörde einen qualifizierten Mietspiegel.
Hinweise
Fristen
Kosten
Rechtsgrundlagen
- § 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 558c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Verordnung über den Inhalt und das Verfahren zur Erstellung und zur Anpassung von Mietspiegeln sowie zur Konkretisierung der Grundsätze für qualifizierte Mietspiegel (Mietspiegelverordnung - MsV)
- Art 238 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Datenverarbeitung und Auskunftspflichten für qualifizierte Mietspiegel - § 21 Zuständigkeitsverordnung (ZustV)
Weiterführende Links
- Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln (diese Broschüre wird in Anpassung an die neue Rechts-/Verordnungslage überarbeitet)
- Informationen des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zum Mietspiegel
- Informationen der Bundesregierung zur Mietspiegelreform
- Bundesgesetzblatt – Gesetz zur Reform des Mietspiegelrechts (Mietspiegelreformgesetz – MsRG)
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