Naturdenkmäler; Festsetzung

Kurzbeschreibung

Naturschutzfachlich bedeutsame und einzigartige Objekte der Natur können gemäß § 28 Bundesnaturschutzgesetz als Naturdenkmal unter Schutz gestellt werden. Zuständig hierfür ist die Stadt Aschaffenburg als Untere Naturschutzbehörde.

Beschreibung

Laut § 28 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) können Einzelschöpfungen der Natur (zum Beispiel ein besonders wertvoller Baum) oder Flächen bis zu fünf Hektar (zum Beispiel eine artenreiche Wiese) als Naturdenkmäler unter Schutz gestellt werden. Dies geschieht, wenn ihre Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, etwa wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder Schönheit oder ihrer wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Bedeutung.

Geschützte Naturdenkmäler dürfen grundsätzlich nicht zerstört, beschädigt oder verändert werden.

Zuständigkeit für die Ausweisung von Naturdenkmälern

Die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Städte) sind als Untere Naturschutzbehörden für den Erlass von rechtlichen Vorschriften über Naturdenkmäler zuständig (Artikel 51 Absatz 1 Nummer 4 BayNatSchG, § 28 BNatSchG).

Rechtsgrundlagen

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