Landschaftsbestandteil; Festsetzung

Kurzbeschreibung

Naturschutzfachlich wertvolle Gebiete können laut § 29 Bundesnaturschutzgesetz als geschützte Landschaftsbestandteile unter Schutz gestellt werden. Zuständig dafür ist die Stadt Aschaffenburg als Untere Naturschutzbehörde.

Beschreibung

Zum Schutz des Naturhaushalts oder zur Aufwertung des Landschaftsbildes können bestimmte Landschaftsbestandteile durch eine gesetzliche Regelung unter Schutz gestellt werden. Diese geschützten Teile der Natur und Landschaft dürfen grundsätzlich nicht zerstört oder verändert werden.

Zuständigkeiten für geschützte Landschaftsbestandteile
  • Für Flächen bis zu 10 Hektar sind die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Städte) als Untere Naturschutzbehörden zuständig (Artikel 51 Absatz 1 Nummer 5b BayNatSchG, § 29 BNatSchG).
  • Für Flächen über 10 Hektar sind die Höheren Naturschutzbehörden (Regierungen) verantwortlich (Artikel 51 Absatz 1 Nummer 5c BayNatSchG).

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

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