Aufenthaltsgestattung; Erteilung und Beantragung der Verlängerung der Bescheinigung

Kurzbeschreibung

Wer in Deutschland Asyl beantragt, darf während des laufenden Asylverfahrens in Deutschland bleiben.

Beschreibung

Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 AsylG)

Menschen, die Asyl beantragen, erhalten für die Dauer ihres Verfahrens eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung. Sie ist zeitlich befristet und bestätigt, dass die Person während des Asylverfahrens das Recht hat, sich in Deutschland aufzuhalten. Allerdings ist sie kein Aufenthaltstitel, wie zum Beispiel eine Aufenthaltserlaubnis.

Das Grundrecht auf Asyl (Artikel 16a Grundgesetz) und die Bestimmungen des Asylgesetzes (siehe Leistung "Asylverfahren; Asylantragstellung" und "Verwandte Themen") sind hierfür entscheidend. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist dafür zuständig, dass diese Regelungen umgesetzt werden.

Zuständigkeit für die Ausstellung

  • Solange die Person in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen muss, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Bescheinigung aus.
  • Danach ist die zuständige Ausländerbehörde am Wohnort der Person verantwortlich.

Räumliche Beschränkung (Residenzpflicht)

  • Die Aufenthaltsgestattung gilt zunächst nur in einem bestimmten Gebiet – meist im Bereich der Ausländerbehörde oder Aufnahmeeinrichtung, die zuständig ist (§ 56 AsylG). Ausnahmen hiervon sind nach §§ 57 und 58 AsylG möglich.
  • Die Einschränkung gilt für drei Monate. Wenn sich die Person seitdem ohne Unterbrechung in Deutschland aufhält und der Aufenthalt erlaubt, geduldet oder gestattet ist, ist die Einschränkung nicht mehr gültig.
  • Ausnahmen: Die Einschränkung gilt länger, wenn die Person weiterhin in einer Aufnahmeeinrichtung leben muss (§ 59a AsylG).
  • In bestimmten Fällen kann die räumliche Einschränkung wieder angeordnet werden, zum Beispiel bei:
    • Straftäter*innen,
    • Verdacht auf Betäubungsmitteldelikte,
    • bevorstehender Abschiebung,
    • Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (§ 59b AsylG).

Wohnsitzauflage

Wenn eine Person nicht mehr in einer Aufnahmeeinrichtung leben muss, aber ihren Lebensunterhalt nicht selbst sichern kann, kann sie verpflichtet werden, an einem bestimmten Wohnort zu bleiben. Diese Regelung nennt man Wohnsitzauflage.

Voraussetzungen

  • Die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung wird erteilt, sobald ein Asylantrag gestellt wurde.
  • Sie wird verlängert, wenn:
    • über den Asylantrag noch nicht entschieden wurde oder
    • ein Rechtsmittelverfahren noch läuft. Das ist ein Verfahren zur Überprüfung einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung durch eine höhere Instanz.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

nationale Ausweisdokumente (soweit vorhanden)

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Weiterführende Links

Asylverfahren

Informationen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge

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