Asylbewerber; Beantragung von Leistungen

Kurzbeschreibung

Asylbewerber*innen bekommen Unterstützung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), wenn sie die Bedingungen dafür erfüllen.

Beschreibung

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Personen mit Anspruch auf Unterstützung nach dem AsylbLG bekommen zunächst die sogenannten Grundleistungen nach §§ 3 und 3a AsylbLG.

Erweiterte Leistungen nach 36 Monaten

Wenn jemand seit 36 Monaten ununterbrochen in Deutschland lebt und den Aufenthalt nicht absichtlich ohne Erlaubnis verlängert hat, erhält er oder sie ähnliche Leistungen wie Empfänger*innen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII).

Unterstützung für Kinder und Jugendliche

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene haben Anspruch auf sogenannte Leistungen für Bildung und Teilhabe:

  • Leistungen für Bildung
  • Freizeitangebote
Wie werden die Leistungen ausgezahlt?

Das hängt von der Art der Unterkunft ab. Die Leistungen können als:

  • Sachleistungen
  • über eine Bezahlkarte
  • als Geldzahlung
  • oder durch direkte Abrechnung erfolgen.

In Bayern gibt es die Leistungen meist als Sachleistung oder über eine Bezahlkarte.

Voraussetzungen

Leistungsberechtigung nach § 1 Absatz 1 AsylbLG

Leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind alle Personen, die sich tatsächlich in Deutschland aufhalten und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz (AsylG) (laufendes Asylverfahren).
  • Personen, die ein Asylgesuch geäußert haben, aber noch keinen anderen Status nach § 1 Absatz 1 AsylbLG erfüllen.
  • Asylsuchende im Flughafenverfahren (die über einen Flughafen einreisen wollen), denen die Einreise noch nicht oder nur vorläufig gestattet ist.
  • Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach:
    • § 23 Absatz 1 AufenthG
    • § 24 AufenthG
    • § 25 Absatz 4 Satz 1 oder
    • Absatz 5 AufenthG
  • Personen mit einer Duldung nach § 60a AufenthG.
  • Vollziehbar ausreisepflichtige Personen, zum Beispiel abgelehnte Asylsuchende.
  • Ehepartner*innen, Lebenspartner*innen oder minderjährige Kinder der genannten Personengruppen.
  • Personen, die einen Folgeantrag nach § 71 AsylG oder einen Zweitantrag nach § 71a AsylG gestellt haben.
  • Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG, die zwischen dem 24. Februar 2022 und dem 1. Juni 2022 erteilt wurde, oder mit einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des AufenthG aus demselben Zeitraum, sofern
    • keine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 AufenthG oder § 16 AsylG durchgeführt wurde und
    • keine Speicherung der Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes erfolgt ist (Ausnahme, wenn § 49 AufenthG keine erkennungsdienstliche Behandlung vorsieht).

Fristen

Keine

Kosten

Keine

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Verwandte Themen

Redaktionell verantwortlich

Stadt Aschaffenburg, Stand: Juni 2025