Aufenthaltstitel bei Asylantrag; Beantragung

Kurzbeschreibung

Läuft ein Asylverfahrens, wurde es abgelehnt oder zurückgenommen, kann eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Aufenthaltsgesetz nur in bestimmten Fällen erteilt werden.

Beschreibung

Während eines Asylverfahrens erhalten Asylsuchende in Deutschland eine Aufenthaltsgestattung. Diese ist kein Aufenthaltstitel. Sie ist nur dafür da, den Aufenthalt zu ermöglichen, solange das Verfahren läuft (siehe auch "Verwandte Themen" "Aufenthaltsgestattung; Erteilung und Beantragung der Verlängerung").

Bevor das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, kann ein Aufenthaltstitel nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde erteilt werden. Ausnahme: es liegt ein mit gesetzlicher Anspruch vor. Die Zustimmung der obersten Landesbehörde ist nur möglich, wenn es im besonderen Interesse Deutschlands liegt.

Ein bereits erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel kann weiterhin verlängert werden - unabhängig von einem gestellten Asylantrag.

Nach einer unanfechtbaren Ablehnung oder der Rücknahme des Asylantrags kann vor der Ausreise nur ein Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erteilt werden.

Wurde der Asylantrag aber nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Ausreise ausgeschlossen – außer es besteht darauf ein gesetzlicher Anspruch.

Die konkreten Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel hängen vom jeweiligen Aufenthaltszweck ab.

Rechtsgrundlagen

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