Aufenthaltstitel bei Asylantrag; Beantragung
Kurzbeschreibung
Beschreibung
Während eines Asylverfahrens erhalten Asylsuchende in Deutschland eine Aufenthaltsgestattung. Diese ist kein Aufenthaltstitel. Sie ist nur dafür da, den Aufenthalt zu ermöglichen, solange das Verfahren läuft (siehe auch "Verwandte Themen" "Aufenthaltsgestattung; Erteilung und Beantragung der Verlängerung").
Bevor das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, kann ein Aufenthaltstitel nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde erteilt werden. Ausnahme: es liegt ein mit gesetzlicher Anspruch vor. Die Zustimmung der obersten Landesbehörde ist nur möglich, wenn es im besonderen Interesse Deutschlands liegt.
Ein bereits erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel kann weiterhin verlängert werden - unabhängig von einem gestellten Asylantrag.
Nach einer unanfechtbaren Ablehnung oder der Rücknahme des Asylantrags kann vor der Ausreise nur ein Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erteilt werden.
Wurde der Asylantrag aber nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Ausreise ausgeschlossen – außer es besteht darauf ein gesetzlicher Anspruch.
Die konkreten Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel hängen vom jeweiligen Aufenthaltszweck ab.
Rechtsgrundlagen
Verwandte Themen
Weitere Informationen
Verwandte Dienstleistungen
Häufig genutzte Dienste im Überblick
- Aufenthaltstitel; Beantragung der Ausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels, Onlineantrag
- Aufenthaltserlaubnis; Beantragung für den Familiennachzug zu Ausländern
- Personalausweis, eID-Karte oder elektronischer Aufenthaltstitel; Beantragung eines Braille-Aufklebers
- Aufenthaltserlaubnis; Beantragung bei Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet
- Aufenthaltserlaubnis; Beantragung zum Zweck des Studiums