Kindertageseinrichtungen; Beantragung einer Betriebserlaubnis
Kurzbeschreibung
Träger einer Kindertageseinrichtung benötigen eine Betriebserlaubnis.
Beschreibung
Alle Kindertageseinrichtungen, in denen Kinder ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden, benötigen eine Betriebserlaubnis.
Welche Einrichtungen sind erlaubnispflichtig?
- Kinderkrippen (Betreuung für Kinder unter 3 Jahren)
- Kindergärten (Betreuung für Kinder ab 3 Jahren bis zum Schuleintritt)
- Kinderhorte (Betreuung für Schulkinder)
- Altersgemischte Einrichtungen (zum Beispiel Häuser für Kinder)
- Kurzzeitbetreuungen, die erlaubnispflichtig sind
- „Netze für Kinder“-Einrichtungen
Erteilung der Betriebserlaubnis
- Die Betriebserlaubnis wird erst nach einer gründlichen Prüfung der örtlichen Gegebenheiten erteilt.
- Sie kann mit Nebenbestimmungen und Auflagen verbunden sein, um die Einhaltung von Sicherheits- und Qualitätsstandards sicherzustellen.
Voraussetzungen
Die Erlaubnis wird erteilt, wenn das Wohl der Kinder in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel gegeben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Zuverlässigkeit des Trägers- Der Träger muss die erforderliche Zuverlässigkeit für den Betrieb der Einrichtung nachweisen.
- Die räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Anforderungen müssen dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechen und dauerhaft gewährleistet sein.
- Die Einrichtung muss die gesellschaftliche und sprachliche Integration der Kinder unterstützen.
- Ein gesundheitsförderndes Lebensumfeld ist sicherzustellen.
- Gesundheitsvorsorge und medizinische Betreuung der Kinder dürfen nicht erschwert werden.
- Es muss ein Konzept zum Schutz vor Gewalt entwickelt, angewendet und regelmäßig überprüft werden.
- Die Einrichtung muss geeignete Verfahren zur Selbstvertretung und Beteiligung der Kinder bereitstellen.
- Es muss eine Beschwerdemöglichkeit in persönlichen Angelegenheiten geben – sowohl innerhalb als auch außerhalb der Einrichtung.
Verfahrensablauf
- Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Behörde einzureichen:
- Bei der Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder Stadtverwaltung).
- Für Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft kreisfreier Gemeinden ist die Regierung zuständig.
- Die zuständige Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis erfüllt sind.
- Falls erforderlich, erfolgt eine Besichtigung der Räumlichkeiten zur Bewertung der Eignung und Sicherheitsstandards.
Hinweise
-
Kontrollen durch Fachkräfte:
- Die zuständigen Fachkräfte dürfen den Betrieb der Einrichtung überprüfen – bei Bedarf auch unangemeldet.
- Besonders in Gefahrensituationen besteht eine Pflicht zur Kontrolle.
-
Meldepflichten bei Betriebsaufnahme oder Schließung:
- Die Aufnahme sowie eine bevorstehende Schließung müssen der zuständigen Behörde gemeldet werden.
- Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Trägers
- Art und Standort der Einrichtung
- Zahl der verfügbaren Plätze
- Namen sowie berufliche Qualifikation der Leitung und Betreuungskräfte
-
Jährliche Meldepflichten:
- Änderungen müssen jährlich der zuständigen Behörde gemeldet werden.
- Dies betrifft insbesondere die Zahl der belegten Plätze.
Fristen
Erforderliche Unterlagen
- Konzeption inkl. Schutzkonzept
- Grundrisspläne mit Quadratmeterangaben und Funktionsbeschreibung
- Satzung des Trägers
- Ausbildungsnachweise der Leitung
- Erweitertes Führungszeugnis der Einrichtungsleitung
- Mietvertrag
- Überlassungsvertrag
- Nutzungsvereinbarung bei Doppelnutzung
- Baurechtliche Genehmigung (einschließlich Nutzungsänderung/Brandschutz)
- Betreuungsvertrag
Online-Verfahren
- Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Regierung von Unterfranken):
- Antrag auf Betriebserlaubnis für Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft kreisfreier Städte und Landkreise
Sie können eine Betriebserlaubnis für Kindertageseinrichtungen gemäß § 45 SGB VIII bei der zuständigen Regierung online beantragen.
Kosten
Rechtsgrundlagen
- § 45 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)
Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung - Art. 9 Bayerisches Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz - BayKiBiG)
- Rahmenbedingungen und rechtliche Grundlagen für die Kindertagesbetreuung in Bayern
Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
Rechtsbehelf
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