Einbürgerung; Beantragung der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an Ausländer mit Einbürgerungsanspruch (Anspruchseinbürgerung)

Kurzbeschreibung

Ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland leben, können unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten.

Beschreibung

Einbürgerung – Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

Die Einbürgerung bedeutet, dass eine Person ohne deutsche Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit erhält. Dafür muss ein Antrag gestellt werden. Die Einbürgerung ist vollzogen, wenn die Einbürgerungsurkunde überreicht wurde.

Eine Person hat grundsätzlich einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn:

  • Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind
  • Seit mindestens fünf Jahren ein rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland besteht
  • Der Aufenthalt als EU-Bürger*in mit Freizügigkeitsrecht oder mit einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis rechtmäßig ist
  • Die Person dauerhaft in Deutschland leben möchte und dies rechtlich möglich ist
Die Einbürgerung kann abgelehnt werden, wenn die Person:
  • Die freiheitlich-demokratische Grundordnung oder die besondere historische Verantwortung Deutschlands nicht anerkennt
  • Nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt
  • Keine Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland hat, außer es handelt sich um ehemalige Gastarbeiter*innen oder Vertragsarbeitnehmer*innen der DDR und deren nachgezogene Ehepartner*innen
  • Wegen einer Straftat verurteilt wurde
  • Sich verfassungsfeindlich betätigt
  • Gleichzeitig mit mehreren Ehepartner*innen verheiratet ist oder die Gleichberechtigung von Frauen und Männern ablehnt
Über die Einbürgerung entscheiden die Landratsämter und die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte. Weitere Informationen gibt es bei der zuständigen Einbürgerungsbehörde.

Voraussetzungen

Sie haben einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
  • Geklärte Identität
  • Unbefristetes Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung
  • Nachweis von Kenntnissen über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland (ehemalige Gastarbeiter*innen oder Vertragsarbeitnehmer*innen der früheren DDR sowie deren im zeitlichen Zusammenhang nachgezogene Ehepartner*innen sind von diesem Nachweis befreit)
  • Seit fünf Jahren rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland (bei besonderen Integrationsleistungen Verkürzung auf drei Jahre möglich, zum Beispiel gesicherter Lebensunterhalt, besonders gute schulische oder berufliche Leistungen sowie Sprachkenntnisse auf C1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen)
  • Eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts (auch für unterhaltsberechtigte Familienmitglieder) ohne Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II.
  • Ausnahmen gelten für Personen, die in den vergangenen zwei Jahren mindestens 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig waren, für Ehepartner*innen, wenn sie in familiärer Gemeinschaft ein minderjähriges Kind betreuen, sowie für ehemalige Gastarbeiter*innen oder Vertragsarbeitnehmer*innen der früheren DDR und deren im zeitlichen Zusammenhang nachgezogene Ehepartner*innen.
  • Nachweis ausreichender mündlicher und schriftlicher Deutschkenntnisse (siehe Liste zu anerkannten Sprachnachweisen).
  • Ehemalige Gastarbeiter*innen oder Vertragsarbeitnehmer*innen der früheren DDR sowie deren nachgezogene Ehepartner*innen müssen sich mündlich ohne größere Probleme im Alltagsleben auf Deutsch verständigen können.
  • Keine Verurteilung wegen einer Straftat
  • Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sowie zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands
  • Keine Mehrehe und keine Hinweise auf Missachtung der Gleichberechtigung aller Geschlechter
Wenn eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, besteht kein Anspruch auf Einbürgerung. In bestimmten Fällen kann jedoch eine Ermessenseinbürgerung erfolgen (siehe „Verwandte Themen“).

Erforderliche Unterlagen

  • Einbürgerungsantrag

    Der Antrag kann online oder alternativ in Papierform gestellt werden. Vordrucke sind bei der Kreisverwaltungsbehörde erhältlich.

  • Reisepass oder bei EU-Bürgern Personalausweis
  • Nachweis von Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland durch Zeugnis über erfolgreichen Einbürgerungstest oder Abschluss einer allgemeinbildenden Schule in Deutschland
  • Nachweise über ausreichende mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse (Schulzeugnisse, Zertifikate, usw.)
  • Nachweise über Einkommen, Alterssicherung, Kranken- und Pflegeversicherung, ggf. auch für Familienmitglieder
  • Nach begründeter Aufforderung der zuständigen Behörde Nachweise zum Personenstand (z. B. Geburtsurkunde, evtl. Heiratsurkunde, evtl. Scheidungsurteil)
  • Ggf. sind weitere Dokumente und Urkunden erforderlich. Ausländische Urkunden müssen Sie auf Anforderung der zuständigen Behörde übersetzen lassen.

Online-Verfahren

  • Einbürgerung - Quick-Check

    Mit dem Quick-Check können Sie eine unverbindliche Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen durchführen. Das Einbürgerungsverfahren wird jedoch erst mit der wirksamen Einreichung des Antrags und aller erforderlichen Unterlagen eingeleitet. Die endgültige Entscheidung erfolgt nach Prüfung der Voraussetzungen durch die zuständige Behörde.

  • Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Aschaffenburg):
  • Einbürgerung - Online-Antrag

    Im Folgenden können Sie einen Online-Antrag auf Einbürgerung stellen.

    Die Gebühr hierfür beträgt 255€ für Erwachsene und 51€ für jedes minderjährige Kind ohne eigenes Einkommen, wenn diese zusammen mit Ihnen eingebürgert werden, ansonsten ebenfalls 255€. Die Kosten werden als Vorschuss erhoben.

    Die Gebühr muss online bezahlt werden.

    Eine genaue Auflistung der einzureichenden Unterlagen erhalten Sie von Ihrer zuständigen Behörde nach Prüfung Ihres Antrags.

Kosten

Grundsätzlich: 255,00 Euro

Minderjährige Kinder ohne eigenes Einkommen, die mit Ihren Eltern zusammen eingebürgert werden: 51,00 Euro

Zusätzliche Kosten können entstehen

  • für die Vorlage von Personenstandsurkunden
  • für Nachweise von staatsbürgerlichen Kenntnissen beziehungsweise Sprachkenntnissen
  • für Übersetzungen von ausländischen Urkunden durch beeidigte Übersetzer und Beglaubigungsgebühren

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

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