Aufenthaltskarten und Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht für Freizügigkeitsberechtigte; Beantragung

Kurzbeschreibung

Familienangehörige von EU-Bürger*innen, die selbst keine EU-Bürger*innen sind aber freizügigkeitsberechtigt oder daueraufenthaltsberechtigt, können sich eien Aufenthaltskarte beziehungsweise eine Daueraufenthaltskarte ausstellen lassen. EU-Bürger*innen selbst benötigen in Deutschland keine Aufenthaltskarte, können aber eine Bescheinigung über ihr Aufenthaltsrecht beantragen.

Beschreibung

Aufenthaltsrecht für EU-Bürger*innen und ihre Familienangehörigen nach dem FreizügG/EU)
  • EU-Bürger*innen benötigen für die Einreise kein Visum und für den Aufenthalt in Deutschland keinen Aufenthaltstitel.
  • Staatsangehörige der EWR-Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein) haben die gleichen Rechte wie EU-Bürger*innen, ohne jedoch den Status eines Unionsbürgers oder einer Familienangehörigen eines Unionsbürgers zu erhalten.
Freizügigkeitsrecht für EU-Bürger*innen
  • Wer sich mit einem gültigen Pass oder Personalausweis ausweist, hat das Recht auf Einreise und Aufenthalt.
  • Ein Aufenthalt von mehr als drei Monaten ist möglich für:
  • Arbeitnehmer*innen und Personen, die eine Berufsausbildung machen
  • Selbstständig Erwerbstätige
  • Personen, die in Deutschland Dienstleistungen erbringen oder empfangen
  • Arbeitssuchende
  • Daueraufenthaltsberechtigte, die bereits mindestens fünf Jahre in Deutschland rechtmäßig gelebt haben
  • Nichterwerbstätige EU-Bürger*innen müssen für den Aufenthalt über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende finanzielle Mittel verfügen.
  • Eine Bescheinigung über das Freizügigkeitsrecht wird nicht mehr ausgestellt.
Daueraufenthaltsrecht für EU-Bürger*innen (§ 4a FreizügG/EU)
  • Wer sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig in Deutschland aufhält, hat das Daueraufenthaltsrecht, unabhängig davon, ob die ursprünglichen Freizügigkeitsvoraussetzungen weiterhin bestehen.
  • Die Ausländerbehörde stellt auf Antrag eine Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht aus.
Aufenthaltsrecht für Familienangehörige von EU-Bürger*innenFreizügigkeitsberechtigt sind auch:
  • Ehepartner*innen oder eingetragene Lebenspartner*innen
  • Kinder bis zum 21. Lebensjahr
  • Unter bestimmten Voraussetzungen auch andere Familienmitglieder, wenn sie vom EU-Bürger oder der EU-Bürgerin unterhalten werden
  • Diese Familienangehörigen sind freizügigkeitsberechtigt, wenn sie den EU-Bürger oder die EU-Bürgerin begleiten oder nachziehen.
Aufenthaltskarte für Drittstaatsangehörige Familienangehörige
  • Familienangehörige, die keine EU-Bürger*innen sind (Drittstaatsangehörige), benötigen grundsätzlich ein Einreisevisum (siehe „Nationales Visum“).
  • Nach der Einreise stellt die Ausländerbehörde innerhalb von sechs Monaten eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürger*innen aus. Diese ist fünf Jahre gültig.
  • Die Drittstaatsangehörigen erhalten zudem unverzüglich eine Bescheinigung, dass sie die erforderlichen Angaben gemacht haben.
Daueraufenthaltskarte für Drittstaatsangehörige Familienangehörige
  • Drittstaatsangehörige Familienangehörige haben das Daueraufenthaltsrecht, wenn der EU-Bürger oder die EU-Bürgerin selbst daueraufenthaltsberechtigt ist und sie sich seit fünf Jahren ständig und rechtmäßig mit ihm oder ihr in Deutschland aufgehalten haben.
  • Die Ausländerbehörde stellt innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung eine Daueraufenthaltskarte aus.
Wichtiger Hinweis
  • Eine Abwesenheit von mehr als zwei aufeinander folgenden Jahren aus einem nicht nur vorübergehenden Grund führt zum Verlust des Daueraufenthaltsrechts.
  • Bei Fragen zu:
    • Daueraufenthaltsrecht
    • Bescheinigungen über das Daueraufenthaltsrecht
    • Aufenthaltskarten
    • Aufenthaltsrecht für Familienangehörige (zum Beispiel bei Scheidung, Wegzug oder Tod des EU-Bürgers oder der EU-Bürgerin)

wenden Sie sich an die Ausländerbehörde an Ihrem Wohnort.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für Aufenthaltstitel in Deutschland

Daueraufenthaltsbescheinigung

  • Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates oder eines EWR-Staates (Island, Liechtenstein, Norwegen).
  • Fünfjähriger ständiger und rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland.
  • In bestimmten Fällen (§ 4a Absatz 2 FreizügigkeitsG/EU) ist eine frühere Erteilung möglich.
Aufenthaltskarte
  • Drittstaatsangehörige Familienangehörige eines freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgers (z. B. Ehepartner*in, eingetragener Lebenspartner*in, Kinder bis 21 Jahre, gegebenenfalls weitere Angehörige unter bestimmten Bedingungen).
  • Begleitung oder Nachzug zu dem EU-Bürger beziehungsweise der EU-Bürgerin.
Daueraufenthaltskarte
  • Drittstaatsangehörige Familienangehörige eines daueraufenthaltsberechtigten EU-Bürgers (Ehepartner*in, eingetragener Lebenspartner*in, Kinder bis 21 Jahre, gegebenenfalls weitere Angehörige unter bestimmten Bedingungen).
  • Fünfjähriger ständiger und rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland mit dem EU-Bürger beziehungsweise der EU-Bürgerin.
Hinweis: Je nach Einzelfall können weitere Voraussetzungen gelten. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde.

Erforderliche Unterlagen

  • Aufenthaltskarten Erforderliche Unterlagen
    Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren. Erkundigen Sie sich bitte bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde. Erforderlich sind aber in der Regel u.a. die folgend genannten Unterlagen:
  • Personalausweis oder Reisepass
  • aktuelles biometrisches Passfoto
  • für Aufenthaltskarte:
    • Heiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde/Geburtsurkunde für jedes Kind - falls erforderlich mit Apostille oder Legalisationsvermerk
    • bei fremdsprachigen Urkunden: beglaubigte deutsche Übersetzung. Nur bei internationalen, mehrsprachigen Urkunden ist keine Übersetzung notwendig.
    • evtl. Meldebestätigung des EU-Bürgers, den die Familienangehörigen begleiten oder dem sie nachziehen

Kosten

Daueraufenthaltsbescheinigung: 10,00 Euro

Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte (Personen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres): 22,80 Euro

Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte (Personen nach Vollendung des 24. Lebensjahres): 37,00 Euro

Rechtsgrundlagen

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