Aufenthaltskarten und Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht für Freizügigkeitsberechtigte; Beantragung
Kurzbeschreibung
Beschreibung
- EU-Bürger*innen benötigen für die Einreise kein Visum und für den Aufenthalt in Deutschland keinen Aufenthaltstitel.
- Staatsangehörige der EWR-Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein) haben die gleichen Rechte wie EU-Bürger*innen, ohne jedoch den Status eines Unionsbürgers oder einer Familienangehörigen eines Unionsbürgers zu erhalten.
- Wer sich mit einem gültigen Pass oder Personalausweis ausweist, hat das Recht auf Einreise und Aufenthalt.
- Ein Aufenthalt von mehr als drei Monaten ist möglich für:
- Arbeitnehmer*innen und Personen, die eine Berufsausbildung machen
- Selbstständig Erwerbstätige
- Personen, die in Deutschland Dienstleistungen erbringen oder empfangen
- Arbeitssuchende
- Daueraufenthaltsberechtigte, die bereits mindestens fünf Jahre in Deutschland rechtmäßig gelebt haben
- Nichterwerbstätige EU-Bürger*innen müssen für den Aufenthalt über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende finanzielle Mittel verfügen.
- Eine Bescheinigung über das Freizügigkeitsrecht wird nicht mehr ausgestellt.
- Wer sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig in Deutschland aufhält, hat das Daueraufenthaltsrecht, unabhängig davon, ob die ursprünglichen Freizügigkeitsvoraussetzungen weiterhin bestehen.
- Die Ausländerbehörde stellt auf Antrag eine Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht aus.
- Ehepartner*innen oder eingetragene Lebenspartner*innen
- Kinder bis zum 21. Lebensjahr
- Unter bestimmten Voraussetzungen auch andere Familienmitglieder, wenn sie vom EU-Bürger oder der EU-Bürgerin unterhalten werden
- Diese Familienangehörigen sind freizügigkeitsberechtigt, wenn sie den EU-Bürger oder die EU-Bürgerin begleiten oder nachziehen.
- Familienangehörige, die keine EU-Bürger*innen sind (Drittstaatsangehörige), benötigen grundsätzlich ein Einreisevisum (siehe „Nationales Visum“).
- Nach der Einreise stellt die Ausländerbehörde innerhalb von sechs Monaten eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürger*innen aus. Diese ist fünf Jahre gültig.
- Die Drittstaatsangehörigen erhalten zudem unverzüglich eine Bescheinigung, dass sie die erforderlichen Angaben gemacht haben.
- Drittstaatsangehörige Familienangehörige haben das Daueraufenthaltsrecht, wenn der EU-Bürger oder die EU-Bürgerin selbst daueraufenthaltsberechtigt ist und sie sich seit fünf Jahren ständig und rechtmäßig mit ihm oder ihr in Deutschland aufgehalten haben.
- Die Ausländerbehörde stellt innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung eine Daueraufenthaltskarte aus.
- Eine Abwesenheit von mehr als zwei aufeinander folgenden Jahren aus einem nicht nur vorübergehenden Grund führt zum Verlust des Daueraufenthaltsrechts.
- Bei Fragen zu:
- Daueraufenthaltsrecht
- Bescheinigungen über das Daueraufenthaltsrecht
- Aufenthaltskarten
- Aufenthaltsrecht für Familienangehörige (zum Beispiel bei Scheidung, Wegzug oder Tod des EU-Bürgers oder der EU-Bürgerin)
wenden Sie sich an die Ausländerbehörde an Ihrem Wohnort.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für Aufenthaltstitel in Deutschland
Daueraufenthaltsbescheinigung
- Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates oder eines EWR-Staates (Island, Liechtenstein, Norwegen).
- Fünfjähriger ständiger und rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland.
- In bestimmten Fällen (§ 4a Absatz 2 FreizügigkeitsG/EU) ist eine frühere Erteilung möglich.
- Drittstaatsangehörige Familienangehörige eines freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgers (z. B. Ehepartner*in, eingetragener Lebenspartner*in, Kinder bis 21 Jahre, gegebenenfalls weitere Angehörige unter bestimmten Bedingungen).
- Begleitung oder Nachzug zu dem EU-Bürger beziehungsweise der EU-Bürgerin.
- Drittstaatsangehörige Familienangehörige eines daueraufenthaltsberechtigten EU-Bürgers (Ehepartner*in, eingetragener Lebenspartner*in, Kinder bis 21 Jahre, gegebenenfalls weitere Angehörige unter bestimmten Bedingungen).
- Fünfjähriger ständiger und rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland mit dem EU-Bürger beziehungsweise der EU-Bürgerin.
Erforderliche Unterlagen
- Aufenthaltskarten Erforderliche Unterlagen
Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren. Erkundigen Sie sich bitte bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde. Erforderlich sind aber in der Regel u.a. die folgend genannten Unterlagen: - Personalausweis oder Reisepass
- aktuelles biometrisches Passfoto
- für Aufenthaltskarte:
- Heiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde/Geburtsurkunde für jedes Kind - falls erforderlich mit Apostille oder Legalisationsvermerk
- bei fremdsprachigen Urkunden: beglaubigte deutsche Übersetzung. Nur bei internationalen, mehrsprachigen Urkunden ist keine Übersetzung notwendig.
- evtl. Meldebestätigung des EU-Bürgers, den die Familienangehörigen begleiten oder dem sie nachziehen
Kosten
Daueraufenthaltsbescheinigung: 10,00 Euro
Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte (Personen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres): 22,80 Euro
Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte (Personen nach Vollendung des 24. Lebensjahres): 37,00 Euro
Rechtsgrundlagen
Verwandte Themen
Weitere Informationen
Verwandte Dienstleistungen
Häufig genutzte Dienste im Überblick
- Aufenthaltsgestattung; Erteilung und Beantragung der Verlängerung der Bescheinigung
- Daueraufenthalt-EU; Beantragung der Erlaubnis
- Aufenthaltstitel bei Asylantrag; Beantragung
- Aufenthaltstitel; Beantragung der Ausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels, Onlineantrag
- Aufenthaltserlaubnis; Beantragung bei Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet