Verpflichtungserklärung; Abgabe

Kurzbeschreibung

Wenn Sie einer oder mehreren ausländischen Personen den Aufenthalt in Deutschland ermöglichen möchten, können Sie sich verpflichten, für deren Lebensunterhalt aufzukommen.

Beschreibung

Verpflichtungserklärung für den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen

Wenn Sie deutsche*r Staatsangehörige*r oder ausländische*r Staatsangehörige*r mit Aufenthaltsrecht sind, können Sie eine Verpflichtungserklärung abgeben, um einer Person aus einem Drittstaat, die für die Einreise ein Visum benötigt, den Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen.

Wann ist eine Verpflichtungserklärung erforderlich?

Eine Verpflichtungserklärung ist nötig, wenn die einreisende Person den erforderlichen Nachweis über die finanzielle Sicherung des Aufenthalts (z. B. Lebensunterhalt, Krankenversicherung) nicht selbst erbringen kann.

Was beinhaltet die Verpflichtungserklärung?

Durch die Verpflichtungserklärung verpflichten Sie sich, für die Dauer des Aufenthalts:

  • die Unterbringung sicherzustellen,
  • den Lebensunterhalt der Person zu finanzieren,
  • einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz zu gewährleisten.
Hinweis: Mit der Verpflichtungserklärung wird kein privatrechtlicher Vertrag geschlossen, aus dem ein direkter finanzieller Anspruch der einreisenden Person gegenüber der Person,die sich verpflichtet, entsteht. Sie ermöglicht jedoch staatlichen Stellen, im Bedarfsfall auf die unterzeichnende Person zurückzugreifen, wenn öffentliche Mittel für Lebensunterhalt, Wohnraum oder medizinische Versorgung genutzt wurden.

Voraussetzungen

Ausreichende Bonität des Verpflichtungsgebers.

Verfahrensablauf

Online- oder persönliche Antragstellung
  • Viele Ausländerbehörden bieten die Abgabe einer Verpflichtungserklärung bereits als Onlinedienst an. Dies erspart Ihnen die persönliche Vorsprache. Bitte prüfen Sie, ob Ihre zuständige Ausländerbehörde diese Möglichkeit anbietet.
  • Falls kein Online-Dienst verfügbar ist:
    • Persönliches Erscheinen bei der Ausländerbehörde erforderlich.
    • Der dort erhältliche Vordruck muss ausgefüllt werden.
Zuständigkeit der Ausländerbehörde
  • Grundsätzlich zuständig ist die Ausländerbehörde am geplanten Aufenthaltsort des Drittstaatsangehörigen.
  • Falls der zukünftige Aufenthaltsort noch nicht bekannt ist oder der Verpflichtungserklärende (Einladende Person) nicht an diesem Ort wohnt, ist die Ausländerbehörde am Wohnsitz der einladenden Person zuständig.
Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit (Bonität)
  • Die Ausländerbehörde prüft, ob Sie finanziell in der Lage sind, die Verpflichtung zu erfüllen.
  • Zudem wird Ihre Unterschrift beglaubigt.
Weitergabe der Verpflichtungserklärung
  • Das Original der beglaubigten Verpflichtungserklärung muss an den Drittstaatsangehörigen übersendet werden.
  • Diese wird dann von der betroffenen Person bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung vorgelegt.

Erforderliche Unterlagen

  • Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren.

    Erkundigen Sie sich bitte bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde. Erforderlich sind aber in der Regel u.a. die folgend genannten Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass des Verpflichtungsgebers
  • Einkommensnachweise des Verpflichtungsgebers
  • ggf. weitere Unterlagen

Online-Verfahren

  • Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Aschaffenburg):
  • Verpflichtungserklärung

    Sie möchten Freunde oder Verwandte aus dem Ausland zu einem Besuch nach Deutschland einladen? Sind Ihre Gäste visumspflichtig, ist hierfür zur Antragstellung bei einer deutschen Auslandsvertretung in der Regel die Vorlage einer Verpflichtungserklärung notwendig. Diese können Sie online übermitteln.

Kosten

  • 29 EUR

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Weiterführende Links

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