Verpflichtungserklärung; Abgabe
Kurzbeschreibung
Beschreibung
Verpflichtungserklärung für den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen
Wenn Sie deutsche*r Staatsangehörige*r oder ausländische*r Staatsangehörige*r mit Aufenthaltsrecht sind, können Sie eine Verpflichtungserklärung abgeben, um einer Person aus einem Drittstaat, die für die Einreise ein Visum benötigt, den Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen.
Wann ist eine Verpflichtungserklärung erforderlich?
Eine Verpflichtungserklärung ist nötig, wenn die einreisende Person den erforderlichen Nachweis über die finanzielle Sicherung des Aufenthalts (z. B. Lebensunterhalt, Krankenversicherung) nicht selbst erbringen kann.
Was beinhaltet die Verpflichtungserklärung?
Durch die Verpflichtungserklärung verpflichten Sie sich, für die Dauer des Aufenthalts:
- die Unterbringung sicherzustellen,
- den Lebensunterhalt der Person zu finanzieren,
- einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz zu gewährleisten.
Voraussetzungen
Ausreichende Bonität des Verpflichtungsgebers.
Verfahrensablauf
- Viele Ausländerbehörden bieten die Abgabe einer Verpflichtungserklärung bereits als Onlinedienst an. Dies erspart Ihnen die persönliche Vorsprache. Bitte prüfen Sie, ob Ihre zuständige Ausländerbehörde diese Möglichkeit anbietet.
- Falls kein Online-Dienst verfügbar ist:
- Persönliches Erscheinen bei der Ausländerbehörde erforderlich.
- Der dort erhältliche Vordruck muss ausgefüllt werden.
- Grundsätzlich zuständig ist die Ausländerbehörde am geplanten Aufenthaltsort des Drittstaatsangehörigen.
- Falls der zukünftige Aufenthaltsort noch nicht bekannt ist oder der Verpflichtungserklärende (Einladende Person) nicht an diesem Ort wohnt, ist die Ausländerbehörde am Wohnsitz der einladenden Person zuständig.
- Die Ausländerbehörde prüft, ob Sie finanziell in der Lage sind, die Verpflichtung zu erfüllen.
- Zudem wird Ihre Unterschrift beglaubigt.
- Das Original der beglaubigten Verpflichtungserklärung muss an den Drittstaatsangehörigen übersendet werden.
- Diese wird dann von der betroffenen Person bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung vorgelegt.
Erforderliche Unterlagen
- Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren.
Erkundigen Sie sich bitte bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde. Erforderlich sind aber in der Regel u.a. die folgend genannten Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass des Verpflichtungsgebers
- Einkommensnachweise des Verpflichtungsgebers
- ggf. weitere Unterlagen
Online-Verfahren
- Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Aschaffenburg):
- Verpflichtungserklärung
Sie möchten Freunde oder Verwandte aus dem Ausland zu einem Besuch nach Deutschland einladen? Sind Ihre Gäste visumspflichtig, ist hierfür zur Antragstellung bei einer deutschen Auslandsvertretung in der Regel die Vorlage einer Verpflichtungserklärung notwendig. Diese können Sie online übermitteln.
Kosten
- 29 EUR
Rechtsgrundlagen
- § 68 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Haftung für Lebensunterhalt - § 66 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Kostenschuldner; Sicherheitsleistung - § 47 Abs. 1 Nr. 12 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen
Rechtsbehelf
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