Kommunale Kindertageseinrichtung; Zahlung der Benutzungsgebühren / Elternbeiträge
Kurzbeschreibung
Für die Benutzung von Kinderbetreuungseinrichtungen können Benutzungsgebühren bzw. Elternbeiträge erhoben werden.
Beschreibung
Gemeinden können für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Freigemeinnützige oder sonstige Träger von Kindertageseinrichtungen können Elternbeiträge festsetzen.
Die Höhe der der Benutzungsgebühren in kommunalen Kindertageseinrichtungen (Elternbeiträge) variiert in Bayern. Die Gebühren können z. B. nach sozialen Aspekten gestaffelt sein. Manche Kommunen gewähren Geschwisterermäßigung oder staffeln die Elternbeiträge nach Einkommen. Die Höhe kann außerdem vom Alter des Kindes abhängig sein; sie richtet sich nach der Buchungszeit.
Zur Entlastung der Familien leistet der Freistaat Bayern einen Zuschuss zum Elternbeitrag für Kinder in staatlich (nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz [BayKiBiG]) geförderten Kindertageseinrichtungen. Der Zuschuss wird für die Zeit vom 1. September des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, bis zum Schuleintritt gewährt. Der Zuschuss beträgt 100 € monatlich. Die Auszahlung erfolgt an die Gemeinden im Rahmen der kindbezogenen Förderung, die den Elternbeitragszuschuss an die Träger weiterreichen. Die Gemeinden und Träger sind verpflichtet, ihre Beiträge in Höhe des Elternbeitragszuschusses zu verringern.
Hinweis: Familien mit geringem Einkommen können einen Antrag auf Gebührenermäßigung bzw. -befreiung beim zuständigen Jugendamt stellen.
Für bedürftige Familie (SGB II-, SGB XII-Bezug bzw. Kinderzuschlag- und Wohngeldempfänger) werden u.a. die Mehraufwendungen für die Mittagsverpflegung an Schulen und Kindertageseinrichtungen im Rahmen der Bildungs- und Teilhabeleistungen übernommen.
Nähere Informationen über die Kindergartengebühren Ihrer Gemeinde erhalten Sie - sofern vorhanden - nach der "Lokalisierung" (Eingabe Ihres Wohnortes und/oder der Postleitzahl).
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Aschaffenburg):
Gebühren für Kinderbetreuungseinrichtungen
Für den Besuch von Kindertageseinrichtungen (z. B. Kita, Krippe oder Kindergarten) fallen in der Regel monatliche Kosten an. Diese sogenannten Elternbeiträge hängen von verschiedenen Faktoren ab – zum Beispiel:
- wie viele Stunden das Kind täglich betreut wird,
- an wie vielen Tagen in der Woche es die Einrichtung besucht,
- und ob es sich um eine städtische oder private Einrichtung handelt
Betreuung in einer städtischen Einrichtung (kommunale Trägerschaft)
Die Stadt Aschaffenburg erhebt für ihre städtischen Kitas folgende Kosten:
- Besuchsgebühr (Elternbeitrag) – monatlich, für jeden angefangenen Monat
- Verpflegungskosten – zum Beispiel für das Mittagessen
Die genauen Gebühren richten sich nach der aktuellen Gebührensatzung
Betreuung in einer freien Einrichtung (freier Träger)
Freie Träger (z. B. kirchliche oder private Einrichtungen) legen ihre Gebühren selbst fest. Eine einheitliche Übersicht über die Beiträge gibt es nicht. Informationen zu den jeweiligen Kosten finden Sie auf der Website der Einrichtung oder direkt über das Kita-Portal:
Falls keine Informationen online verfügbar sind, wenden Sie sich bitte direkt an die Kita.
Beitragszuschuss für Kinder ab 3 Jahren
Der Freistaat Bayern unterstützt Familien mit einem monatlichen Zuschuss von 100 € für Kinder ab dem dritten Geburtstag bis zum Schuleintritt.
- Der Zuschuss wird direkt an die Träger weitergeleitet und dort vom Elternbeitrag abgezogen.
- Voraussetzung ist, dass die Einrichtung nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) gefördert wird.
Krippengeld für Kinder unter 3 Jahren
Für jüngere Kinder gibt es das sogenannte Krippengeld:
- Bis zu 100 € monatlich ab dem ersten Geburtstag
- Einkommensabhängig: Nur für Familien mit einem bestimmten Haushaltseinkommen
- Gilt für Betreuung in geförderten Einrichtungen oder Tagespflege Das Krippengeld muss beantragt werden.
Den Antrag und weitere Infos finden Sie beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) auf: https://www.zbfs.bayern.de/familienleistungen/krippengeld/
Ermäßigung oder Befreiung der Gebühren
Familien mit geringem Einkommen können beim Jugendamt eine Gebührenermäßigung oder -befreiung beantragen. Für Familien, die z. B. Leistungen nach SGB II, SGB XII, Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, gibt es zusätzlich Hilfen über das Bildungs- und Teilhabepaket – etwa für Mittagsverpflegung in Kita oder Schule.
Erforderliche Unterlagen
Für eine Bearbeitung benötigen wir folgende Unterlagen:
- Antrag auf Übernahme des Beitrages für eine Tageseinrichtung (PDF, 274 kB)
- Infoblatt zur Übernahme der Elternbeiträge (PDF, 80 kB)
- ausgefüllten und unterschriebenes Antragsformular
- von der Einrichtung unterschriebene Buchungsbestätigung
- Bescheid über
- Bürgergeld oder
- Wohngeld oder
- Kinderzuschlag oder
- Asylbewerberleistungen oder
- Sozialhilfe
Wenn Sie keine der oben aufgeführten Leistungen erhalten, kann eine Einkommensberechnung durchgeführt werden. Bitte wenden Sie sich hierfür an das Amt für Kinder, Jugend und Familie.
Rechtsgrundlagen
- Art. 8 Kommunalabgabengesetz (KAG)
- § 28 Sozialgesetzbuch II
- § 34 Sozialgesetzbuch XII
- § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
- § 90 Sozialgesetzbuch VIII
Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - § 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung
Rechtsbehelf
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